Vor dem Landgericht in Dortmund gab es heute (6. Dezember 2018) das Urteil in der Berufungsverhandlung von Klaus Schäfer: Der frühere Feuerwehrchef Klaus Schäfer war aufgrund mehrerer Facebook-Beiträge wegen Volksverhetzung, der Billigung von Straftaten, der mehrfachen Verharmlosung bzw. Leugnung des Holocausts vom Amtsgericht Dortmund zu einer Gesamtgeldstrafe von 14.700 Euro verurteilt worden. Dagegen hatten sowohl Schäfer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Während Schäfer auf einen Freispruch drängte, wollte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe erreichen. Die gab es nun vor dem Landgericht: Neun Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und 5.000 Euro Geldstrafe für zweifache Volksverhetzung und das Verharmlosen von Straftaten lautet das neue Urteil. Dagegen wird Schäfer mit Sicherheit in die nächste Instanz ziehen wollen.
Amtsgericht hatte auf Freiheitsstrafe verzichtet und 14.700 Euro Strafe verhängt
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund am 20. Juni 2018 war ein Paukenschlag: Damit würde Schäfer, sollte das Urteil rechtskräftig werden, als vorbestraft gelten. Daher wollte Schäfer in Berufung. Doch auch die Staatsanwaltschaft, die eine 14-monatige Haftstrafe und eine Geldstrafe von 5.000 Euro gefordert hatte, war mit dem Urteil nicht einverstanden. ___STEADY_PAYWALL___
Doch mehr hatte das Schöffengericht nicht verhängen wollen, zumal der 65-Jährige bisher nicht vorbestraft war. Denn eine Haftstrafe, die ein Jahr oder länger wäre, hätte für den früheren Feuerwehrchef den Wegfall seiner Pensionsbezüge bedeutet.
Das Gericht hat es sich nicht leicht gemacht und brauchte drei intensive Verhandlungstage bis zu einem Urteil. Insgesamt 210 Tagessätze zu 70 Euro befand das Landgericht für tat- und schuldangemessen. Sechs Facebook-Beiträge waren Teil der Anklageschrift.
Drei der sechs Vorwürfe gegen Schäfer wurden vorläufig eingestellt
In der Berufung sind allerdings drei der sechs Vorwürfe nun weggefallen. Nur zwei Tage nach dem Dortmunder Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde in einem anderen Fall entschieden, in dem es auch um Holocaustleugnung ging (mehr dazu am Ende des Beitrags).
Im Klartext bedeutete diese Entscheidung eine Verschärfung der Kriterien und auch, dass es damit schwieriger wird, solche Anklagen zu führen. Das nahm die Dortmunder Staatsanwaltschaft zum Anlass, zumindest drei der Vorwürfe vorläufig einzustellen, da diese beim Strafmaß nicht ins Gewicht gefallen wären. Gleichwohl machte Staatsanwalt Köster sein Missfallen deutlich, dass Karlsruhe die Gefahren in Zeiten des Internets verkenne.
Doch es verblieben noch drei weitere Taten, die die Staatsanwaltschaft und später auch das Schöffengericht am Landgericht sehr wohl als gravierend ansah. Köster klagte sowohl „klare Volksverhetzungen“ als auch die Verharmlosung von Straftaten an.
Flüchtlinge als Lumpenpack bezeichnet – Antifaschisten mit Mord bedroht?
Denn nicht nur zu historischen, auch zu aktuellen Sachverhalten hatte sich Schäfer geäußert. Insbesondere dem Thema Flüchtlinge, den dafür Verantwortlichen und der Antifa widmete Schäfer seine Aufmerksamkeit.
„Diejenigen, die uns das Lumpenpack auf den Hals gehetzt, die uns Mord, Totschlag und Vergewaltigung gebracht haben, sollten sich langsam warm anziehen. Es zieht ein gewaltiger Sturm auf. Das Volk sollte gegen das Lumpenpack vorgehen und die Verursacher nicht vergessen. Sie sollten Schleyer, Herrhausen, Buback und von Drenkmann mal googlen“, heißt es in einer seiner Veröffentlichungen.
Nach einer Online-Auseinandersetzung mit einem Antifaschisten, den er in diesem Zusammenhang auch namentlich erwähnte, veröffentlichte er folgenden Text: „Aber was würde ich (…) für eine klammheimliche ,mescalorische’ Freude empfinden, wenn bestimmte Kreaturen geschmuddelt, gedrenkmannt oder geherrhaust würden.“
Eigentlich ein klarer Hinweis auf die Tötungen und Morde an dem Punker Thomas „Schmuddel“ Schulz, dem Juristen Günther von Drenkmann und dem Bankier Alfred Herrhausen. Zudem kommt hier noch der indirekte Aufruf Schäfers zur Gewalt bzw. Tötung von Personen hinzu, befanden Kritiker.
„Kreaturen schmuddeln“: Staatsanwalt hielt Schäfer Tatortfotos des getöteten Punkers vor
Um das zu untermauern, hatte die Staatsanwaltschaft die Gerichtsunterlagen vom Prozess um den Tod von Thomas Schulz vor 13 Jahren im Gepäck. Schäfer wie auch den Schöffen hielt Köster die Fotos vom Tatort und von der Obduktion des durch den Neonazi Sven Kahlin (mittlerweile Sven Schröder) getöteten Punker vor.
„Diese Tat zum Nachteil von Thomas Schulz ist immer noch im Gedächtnis der Linken und Rechten, jedenfalls hier in Dortmund. Hier können Sie sehen, was dahinter steckt. Man kann mit Worten um sich werfen. Aber in diesem Kontext sieht das anders aus. Seine Wortschöpfung enthält eine Verhöhnung der Opfer, die der Angeklagte insbesondere unter Berücksichtigung die Taten gut heißt und billigt“, betonte der Staatsanwalt.
Auch wenn nicht vorbestraft, sieht die Staatsanwaltschaft in Schäfer einen „Überzeugungstäter“, der sich dem äußersten rechten Rand zugewendet habe und dessen Alltagsaktivitäten mit rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven durchdrungen seien. Zugleich billige er auch schwerste Straftaten zum Nachteil des politischen Gegners und heiße sie gut.
Ein Vorwurf, den auch das Gericht bewegte: Denn Schäfer hatte sich erneut als Opfer von Linken dargestellt und Übergriffe gegen ihn und sein Eigentum zu Protokoll gegeben. Der Vorsitzende Richter Brockmeier fragte sich daher, woher Schäfer die „mescalorische Freude“ nehme, wenn politische Gegner Opfer von Gewalttaten würden.
„Ich musste an die Aggressionen gegen Sie denken, wo Sie selber geschildert haben, Opfer gewesen zu sein. Das ist schwer nachzuvollziehen, hier aber zweitrangig“, so der Richter. „Wir hatten den Eindruck, dass Sie durch die Lichtbilder realisiert haben, was der Hintergrund dieser Taten ist. Worte sind etwas anders, als wenn sie in Taten umgesetzt werden.“
„Sie haben Grenzen überschritten und das bekommt jetzt einen strafrechtlichen Anstrich“
In den zu Grunde liegenden Taten sah das Gericht eine klare Strafbarkeit. Unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten – wie von Verteidiger Picker ins Feld geführt – sah das Gericht nicht.
„Aus dem Zusammenhang ergibt sich die Billigung von Straftaten. Der erste Schluss ist klar und daher gilt nicht „in dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten). „Es gibt keinen Zweifel“, betont Brockmeier. „Sie spielen mit ihren Wortschöpfungen und sagen, dass Sie damit Grenzen ausloten. Sie haben Grenzen überschritten und das bekommt jetzt einen strafrechtlichen Anstrich“, so der Vorsitzende Richter.
Denn auch bei seinem Facebook-Post zur Ermordung einer Freiburger Studentin durch einen Flüchtling habe Schäfer stark verallgemeinert und zum Hass gegen „Lumpenpack“ (gemeint waren Flüchtlinge) sowie PolitikerInnen aufgestachelt, denen er auch nahelegte, das Schicksal von wiederholt bekannten Opfern der RAF zu googlen – dieses Schicksal hätten sie auch zu erwarten. „Das war geeignet, öffentliche Reaktionen zu erzeugen – und die gab es auch“, machte Brockmeier deutlich. Daher brachte Schäfer dies in das Urteil gegen Volksverhetzung ein.
Auch seine Äußerungen zur wohl bekanntesten deutschen Holocaust-Leugnerin Ursula Haverbeck fiel Schäfer erneut auf die Füße. Auch hier konnte die Verteidigung nicht mit ihrer Sichtweise auf den Facebook-Eintrag verfangen. Die Schuld sei eindeutig, so das Gericht.
Gesamtstrafe von neun Monaten Bewährung und 5000 Euro Geldstrafe für drei Taten
Auch mit Blick auf die drei vorläufig eingestellten Vorwürfe – Rechtsanwalt Picker bedauerte dies, weil so die Chance zu einem Freispruch genommen werde – meinte der Vorsitzende Richter: „Es wäre nicht sicher, dass es sicher zu einem Freispruch gekommen wäre.“ Doch mit Blick auf eine mögliche weitere gerichtliche Instanz habe man darauf verzichtet. „Das ist kein Präjudiz, dass es straffrei geblieben wäre.“
Daher blieben (vorerst) drei Strafen im Raum: 150 Tagessätze à 50 Euro wegen der Billigung von Straftaten und jeweils sechs Monate wegen der beiden Volksverhetzungen. Dies wurde zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, die für drei Jahre zu Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem muss er – sollte das Urteil rechtskräftig werden – 5.000 Euro Geldstrafe an das Hospiz in Hamm bezahlen. Einen Verlust seiner Beamtenpension muss Schäfer mit diesem Urteil nicht fürchten.
Ins Stammbuch schrieb das Gericht Schäfer zudem, dass es sich hier um „kein politisches Verfahren“ handele. Schäfer hatte zuvor ausgeführt, dass er sich von der Stadt, der Staatsanwaltschaft und vielleicht auch durch die Justiz einem „politischen Verfahren“ ausgesetzt sehe. „Ich weiß nicht, was Sie in der Karriere erlebt haben. Eines kann ich ihnen versichern: Das gibt es in der Rechtsprechung nicht. Mich hat keiner angerufen oder eine Nachricht hinterlegt. Wenn es einer getan hätte, hätte ich das publik gemacht. Es ist ein starkes Schwert, dass die Gerichte unabhängig bleiben.“
HINTERGRUND
Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords
Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen kommt nach Ansicht der Verfassungsrichter in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Dies sei bei der Verharmlosung eigens festzustellen und nicht wie bei anderen Varianten indiziert. (Aktenzeichen: BVR 2083/15).
Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine solche Verurteilung richtete. „Der Verurteilung lagen keine tragfähigen Feststellungen zugrunde, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet waren, den öffentlichen Frieden in dem von der Meinungsfreiheit gebotenen Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu gefährden.“
Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet seien, gehörten zum freiheitlichen Staat. „Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht“, heißt es weiter.
§ 130 Abs. 3 StGB als Eingriffsgrundlage sei kein allgemeines Gesetz, sondern stelle spezifisch nur Äußerungen zum Nationalsozialismus unter Strafe. Als Vorschrift, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 gerichtet ist, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der formellen Anforderung der Allgemeinheit, wie sie sonst nach Art. 5 Abs. 2 GG gilt, ausgenommen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-066.html
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