Tipps zum Jobben in den Semesterferien: Was Studierende und SchülerInnen in Dortmund bei der Jobsuche beachten sollten

Viele Studenten aus  Dortmund nutzen die Semesterferien, um ihr Einkommen durch Jobben aufzubessern. Die AOK NordWest verrät, worauf StudentInnen bei der Jobsuche achten müssen. Foto: AOK/hfr.

Für viele StudentInnen sind Semesterferien eine willkommene Gelegenheit zum Geldverdienen. Auch StudentInnen in Dortmund jobben, um ihr Einkommen aufzubessern. Hierbei gilt: Wenn der Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, bleiben  die Studenten in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei. „Und das unabhängig davon, wie viel Geld sie dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten. Dabei werden auch andere befristete Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Kalenderjahres berücksichtigt“, sagt Jörg Kock, Serviceregionsleiter der AOK NordWest. 

Hilfreiche Information rund um Ferienjobs und Versicherungsschutz

Sobald sich die Beschäftigung aber verlängert und die bisher kurzfristige Tätigkeit jetzt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauert, müssen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden.

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Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit der Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt. Dagegen sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden. 

Weitere Informationen in den AOK-Kundenzentren und online abrufbar

Screenshot des Online-Angebotes der AOK.

Dabei werden alle befristeten Jobs im Laufe eines Jahres, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Folge: Die Beschäftigung, mit der die Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig.

 „Ist ein Student über seine Eltern oder den Ehepartner familienversichert und übt er eine Beschäftigung ausschließlich in drei Monaten seiner Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen“, so Kock. Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder online unter www.aok.de

Tipps und Ratschläge zu Ferienjobs für SchülerInnen liefert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Welche Regeln gelten für die Ferienarbeit? Ferienjobs müssen leichte Tätigkeiten sein, beispielsweise Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche dagegen verboten. 

Kein Mindestlohn für unter 18-Jährige, daher genau den Vertrag prüfen

„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln“, so die Vorsitzende des DGB Dortmund, Jutta Reiter.

Jutta Reiter, DGB-Vorsitzende Dortmunds.
Jutta Reiter, DGB Dortmund-Vorsitzende

Wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder ab 13 Jahren bis zu zwei, in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden täglich zwischen acht und 18 Uhr arbeiten. Für ältere Schulpflichtige gelten weiterreichende Regelungen aber die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche darf prinzipiell nicht überschritten werden.

Mit dem Mindestlohngesetz haben Ferienjobberinnen und Ferienjobber, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 9,19 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz hingegen nicht, hier sollte man die Lohnhöhe ganz genau im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird: Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden. 

„Wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten, sollte man zusammen mit den Eltern was dagegen tun. Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte niemand tolerieren. Am besten wendet man sich in solchen Fällen an die Aufsichtsbehörden – in der Regel sind das örtliche Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz“, so Reiter weiter. Weitere Informationen für SchülerInnen gibt es hier.

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  1. Jobben in den Ferien: Darauf müssen Arbeitgeber und Studenten in Dortmund achten (PM AOK NordWest)

    Für viele Studenten sind die Semesterferien eine willkommene Gelegenheit zum Geldverdienen. Auch Studenten in Dortmund jobben, um ihr Einkommen aufzubessern. Hierbei gilt: Wenn der Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung und die Studierenden bleiben in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei. Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt und das unabhängig davon, wie viel Geld Studenten dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock.

    Sobald sich die Beschäftigung aber verlängert und die bisher kurzfristige Tätigkeit jetzt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauert, müssen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden.

    Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit der Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt. Dagegen sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden. Dabei werden alle befristeten Jobs im Laufe eines Jahres, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Folge: Die Beschäftigung, mit der die Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig.

    „Ist ein Student über seine Eltern oder den Ehepartner familienversichert und übt er lediglich eine kurzfristige Beschäftigung in seinen Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen. Bei Studenten, die nicht ausschließlich kurzfristig beschäftigt sind, das Studium jedoch weiterhin im Vordergrund steht (Werkstudentenprivileg), ist die maßgebende Gesamteinkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung zu beachten. Diese liegt in diesem Jahr bei monatlich 470 Euro. Wird diese Grenze überschritten, kommt möglicherweise eine Versicherung in der Krankenversicherung der Studenten in Betracht“, so Kock.

    Übrigens: Für kurzfristige Beschäftigungen, die frühestens am 1. Juni 2021 begonnen hatten, wurde die Zeitgrenze vorübergehend von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage erhöht. Die coronabedingte Erhöhung der Grenze galt nur bis zum 31. Oktober 2021 und wurde nicht verlängert.

    Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder online unter aok.de/nw Stichwort ‚Krankenversicherung für Studierende‘.

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