Von Alexander Völkel
Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut und ein grundgesetzlich verbrieftes Recht. Jeder darf demonstrieren – ohne Genehmigung. Doch der Corona-Virus sorgt für eine – hoffentlich nur temporäre – Zeitwende: Demos sind nach der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) generell untersagt. Wer eine Versammlung machen will, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Doch in Zeiten, wo der Infektionsschutz „das höchste Gut“ ist, ist dies mehr als schwierig. nordstadtblogger.de hat bei den zuständigen Stellen und einem Experten für Versammlungsrecht nachgehört.
Corona-Schutzverordnung hebelt die grundgesetzliche Versammlungsfreiheit aus
„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“, heißt es im Artikel 8. Wer demonstrieren will, meldet dies in Dortmund bei der Polizei an und darf demonstrieren. Das Entscheidende: Die Polizei ist dabei keine Genehmigungsbehörde. Demonstrieren ist generell bzw. prinzipiell statthaft. ___STEADY_PAYWALL___
Die Polizei kann dies nur unter bestimmten Umständen einschränken oder untersagen. Doch dafür muss sie rechtssicher Gründe vortragen, warum eine Demo oder Versammlung beschränkt oder gar verboten werden soll. Und das kann gerichtlich überprüft werden. Dies ist der Grund, warum die Polizei Neonazi-Aufmärsche auch nicht einfach verbieten darf, wie das oft gefordert wird.
Corona sorgt nun für eine Umkehrung und bedeutet Stillstand des öffentlichen Lebens – jedenfalls weitgehend. „Die Corona-Verordnungen der Bundesländer untersagen Versammlungen wegen der Infektionsgefahr. Nach Auffassung der Gerichte ist dies rechtmäßig, allerdings gibt es kein pauschales Versammlungsverbot ohne Ausnahme“, macht Jurist Dr. Jasper Prigge deutlich.
Vielmehr müssen die Behörden im Einzelfall abwägen zwischen Gesundheitsschutz und Versammlungsfreiheit. In NRW kann nach § 11 Abs. 2 CoronaSchVO die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, „wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben.“
Demoverbot: In Corona-Zeiten muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden
Das klingt kompliziert und ist es auch – vor allem in der praktischen Umsetzung. „Der derzeitige Zustand ist vom Grundgesetz nicht gewollt. Normalerweise ist keine Genehmigung erforderlich, eine Versammlung muss der zuständigen Behörde nur angezeigt werden. Wenn die Behörde untätig bleibt, kann die Versammlung trotzdem durchgeführt werden“, verdeutlicht Rechtsanwalt Prigge.
Es liegt an der Behörde, Beschränkungen oder ein Verbot zu verfügen. Damit wird die Versammlungsfreiheit vor einer „schleppenden Bearbeitung“ geschützt“, so der Jurist, der als Rechtsbeistand schon zahlreiche Verfahren gegen Versammlungsbehörden geführt hat – auch in Dortmund.
Derzeit führt der Genehmigungsvorbehalt zu Unsicherheiten bei Anmelderinnen und Anmeldern, beispielsweise wenn die Genehmigung auf sich warten lässt. Prigge hat daher einen Ratgeber zusammengestellt und auch Musteranmeldungen erstellt, um den Weg zu Versammlungen zu ebnen – und Ablehnungen gegebenenfalls auch gerichtlich überprüfen zu lassen.
Widersprüchliche Aussagen von Polizei und Stadt über die Zuständigkeiten
Das scheint offenbar auch nötig: Die Polizei ist für die versammlungsrechtliche Anmeldung zuständig, die Stadt – das Gesundheits- bzw. das Ordnungsamt – für die Ausnahmegenehmigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Doch über den Ablauf gibt es in Dortmund widersprüchliche Aussagen zum Verfahren – beide Behörden spielen sich gegenseitig den Ball und die Verantwortung zu.
Die Polizei teilt Anmelder*innen mit, „dass die Versammlungsanmeldung direkt an die Stadt gehen muss und dann von der Stadt an uns. Die Anmelder werden von uns darüber informiert“, teilt Polizeisprecherin Nina Kupferschmidt auf Nachfrage mit. Die Anmelder*innen bekommen sogar eine städtische Mailadresse genannt, bei der die Sondernutzung und die Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss.
Diesem Procedere widerspricht jedoch die Stadt auf Nachfrage: „Eine direkte Kontaktaufnahme der Veranstalter von Versammlungen mit der Stadt Dortmund/Ordnungsamt ist nicht zielführend“, betont Stadtsprecher Maximilian Löchter. „Vielmehr muss zur Einhaltung des Verfahrens mit Blick auf den notwendigen einheitlichen Informations-/Kenntnisstand die Anmeldung bei der Polizei erfolgen, die diese Anmeldungen zur infektionsschutzrechtlichen Prüfung der Zulassung einer Ausnahme nach CoronaSchVO an die Stadt weiterleitet.“
Diese Verfahrensweise sei mit der zuständigen Fachabteilung der Polizei abgeklärt und bestätigt, so der Stadtsprecher weiter. Eine Einlassung, die die Polizei auf erneute Nachfrage zurückweist. „Die Stadt hat interessante Ansichten. Es ist Aufgabe der Stadt, sich um die Ausnahmegenehmigung zu kümmern“, stellt Polizeisprecherin Kupferschmidt klar. Erst nach der Ausnahmegenehmigung komme die Polizei mit einer versammlungsrechtlichen Prüfung zum Zuge.
Rechtsanwalt rät zur gleichzeitigen doppelten Anmeldung – Demos sind grundsätzlich untersagt
Um auf Nummer sicher zu gehen, rät Jurist Dr. Jasper Prigge dazu, „neben der Anmeldung bei der Polizei auch gleichzeitig die Ausnahmegenehmigung bei der Stadt zu beantragen und auch eine Frist zu setzen, bis wann man eine Antwort erwartet“. Dazu rät auf Nachfrage auch die Polizei. Der Grund: Nur wenn rechtzeitig angemeldet und eine Frist gesetzt wird, seien rechtliche Schritte gegen die Entscheidung – egal ob Absage oder einzelne Auflagen – möglich, verdeutlicht der Rechtsanwalt.
Doch was ist denn überhaupt noch möglich? Mahnwachen, Kundgebungen oder Demonstrationen? „Aufzüge (Demonstrationen, Anm.d.Red.) lässt die Stadt Dortmund derzeit aus infektionsschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zu, weil hier die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus nicht wirksam eingehalten werden können“, so Stadtsprecher Löchter.
Ansonsten erfolge eine Einzelfallprüfung der angemeldeten Kundgebung. Die Fristen für die Anmeldung von Versammlungen ergäben sich aus dem Versammlungsgesetz – also mindesten 48 Stunden vor Versammlungsbeginn.
Nach Ansicht der Stadt bleibt dabei die Polizei erster Ansprechpartner für Versammlungen. „Dort ist auch – wie gewohnt – die Anmeldung seitens des Veranstalters unter Nennung/Beifügung der üblichen Angaben (u.a. Veranstalter, Versammlungsort und -zeit, Teilnehmerzahl) vorzunehmen“, teilt die Stadt mit.
„Spielregeln“: Maximal 50 Teilnehmende – zwei Meter Abstand – keine Flyerverteilung
„Sinnvoll ist auch, dass der Veranstalter die von ihm vorgesehenen Hygienemaßnahmen darlegt. Die Polizei leitet die Unterlagen der Stadt zur infektionsschutzrechtlichen Bewertung zu. Hier erfolgt die Prüfung der Anmeldung. Sofern eine Ausnahme vom Versammlungsverbot unter Auflagen und Bedingungen möglich ist, wird dies dem Anmelder von Seiten der Stadt mitgeteilt“, heißt es weiter.
Die Polizei sei eingebunden bzw. erhält Kenntnis von der Entscheidung der Stadt einschließlich der von hier vorgesehenen Auflagen und Bedingungen. „Für den Fall, dass die Polizei ebenfalls (aus versammlungsrechtlichen Gründen) keine Bedenken gegen die Durchführung hat, wird sie die Versammlung schriftlich bestätigen, ggf. ebenfalls unter Beifügung von Auflagen und Bedingungen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Stadt Dortmund. Die Polizei bleibt die für das Versammlungsrecht zuständige Behörde“, betont Stadtsprecher Löchter.
Zu den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der Stadt Dortmund gehört u.a. die Einhaltung von mindestens zwei Metern Abstand zwischen den Versammlungsteilnehmer*innen sowie die Begrenzung auf 50 Teilnehmende, die zwingend eine Mund-Nasen-Schutzbedeckung zu tragen hätten. Diese dürften auch keine aktive Kontaktaufnahme zu Passant*innenen – beispielsweise durch Flyerverteilung oder Ähnliches – haben.
Streitpunkt: Die Polizei soll eine Teilnehmer*innen-Liste bekommen
Ein besonderer Streitpunkt ist die Auflage, dass eine Teilnehmer*innen-Liste zu erstellen ist. „Die Teilnehmer*innen-Liste ist vor Veranstaltungsbeginn vollständig ausgefüllt der Polizei zur Verfügung zu stellen“, erklärt Löchter das Procedere. „Eine Datenübermittlung an das Gesundheitsamt findet auf Aufforderung des Gesundheitsamtes nur statt, wenn es bei einer teilnehmenden Person später zu einer nachgewiesenen Infektion kommen sollte. Andernfalls wird sie drei Wochen nach der Versammlung vernichtet werden.“
Doch dieses Vorgehen finden Kritiker*innen sowohl datenschutzrechtlich als auch versammlungsrechtlich mehr als fragwürdig. Denn die Polizei Dortmund hat – in mehreren Verfahren – untersagt bekommen, Versammlungen und Demos ohne Anlass dauerhaft zu filmen.
„Schon die bloße Beobachtung mit Kameras kann Eingriffsqualität haben. Denn sie kann eine einschüchternde Wirkung haben, verbunden mit einem Abschreckungeffekt. Deshalb sind solche technischen Mittel anders zu bewerten als die bloße Präsenz der Polizeibeamten“, erklärt Rechtsanwalt Prigge, der dieses Verfahren gegen die Dortmunder Polizei vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht geführt und gewonnen hat.
Dies wurde von den Gerichten als einschüchternd eingestuft – „Die Polizei darf erst bei Vorfällen die eigenen Kameras auf die Versammlung richten. Hier sollen aber sogar personenbezogene Daten vorsorglich der Polizei übergeben werden, obwohl sie gar nicht für den Infektionsschutz zuständig ist. Dies kritisch zu sehen“, betont Prigge.
Bei der rechtlichen Abwägung gehe es immer um das mildere Mittel: Das wäre im konkreten, wenn die Versammlungsleitung die Teilnehmer*innen-Liste führe und erst, wenn sich ein Infektionsverdacht zur Kundgebung ergeben würde, dem Gesundheitsamt zur Verfügung stelle. Die Polizei braucht diese Daten nicht und kann – je nach Thema der Kundgebung – von der Teilnahme abhalten.
Stadt und Polizei liegen vier Anmeldungen vor – bislang noch keine Entscheidung
Derzeit liegen der Stadt Dortmund vier Anmeldungen von Versammlungen vor, die über die Polizei an die Stadt weitergeleitet worden sind. Bei drei Versammlungen geht es um den 1. Mai. „Die Prüfung der infektionsschutzrechtlichen Zulassung ist noch nicht abgeschlossen, ebenso das versammlungsrechtliche Verfahren bei der Polizei“, teilt die Stadt auf Nachfrage mit.
In der vergangenen Woche hatte die Gastroinitiative ihr „Still-Sterben“ beantragt und einen positiven Bescheid bekommen. Die Initiative #leavenoonebehind, die ein Zeichen gegen die Flüchtlingspolitik setzen wollte, hatte vor zehn Tagen Platzverweise kassiert, als sie eine Protestaktion „spontan“ auf dem Wochenmarkt in der City gemacht hat.
Durch eine Anmeldung sei dies „zu legalisieren“ gewesen. In Düsseldorf hatte es eine gleichartige Aktion gegeben. Dort war die Versammlung angemeldet worden. Polizei und Stadt hatten dies untersagt, die Flüchtlingsaktivisten waren dann jedoch vor Gericht erfolgreich – die Aktion durfte stattfinden. Das Gericht hatte die Masken sogar vorgeschrieben. Diese könnte versammlungsrechtliche Probleme machen – sie verstoßen unter Umständen gegen das Vermummungsverbot.
„Es bleibt zu hoffen, dass die Infektionszahlen zeitnah eine Rückkehr zur Normalität ermöglichen. Es liegt an uns allen, hierzu beizutragen.Daher: Schützt euch und andere, aber verzichtet nicht leichtfertig auf eure Grundrechte“, betont Rechtsanwalt Jasper Prigge.
Mehr Informationen:
- Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge hat Hinweise zur Anmeldung von Versammlungen während der Corona-Pandemie zusammengestellt: Hier gibt es die PDF zum Download
- Er hat auch – allerdings noch vor Corona – einen Ratgeber veröffentlicht: „Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden“, erschienen im Felix-Halle-Verlag (Preis:14,90 Euro). Zum Inhalt (Klappentext): „Die Grundlagen des Versammlungsrechts – verständlich erklärt. Wie melde ich eine Versammlung an? Darf ich im Flughafen demonstrieren? Wie wehre ich mich gegen Auflagen der Behörden? Diese und weitere Fragen beantwortet das Buch mit zahlreichen Beispielen für alle, die ihr Anliegen effektiv auf die Straße tragen wollen.“
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Das 17. Dorstfelder Seifenkistenrennen der Formel Respekt fällt aus (Pressemitteilung der AG Dorstfelder Ferienspiele e.V.)
Das 17. Dorstfelder Seifenkistenrennen der Formel Respekt fällt aus
Zum ersten Mal seit 16 Jahren kann das traditionelle Seifenkistenrennen in Dorstfeld in diesem Jahr nicht stattfinden. Auf Grund der aktuellen Situation wird das Dorstfelder Seifenkistenrennen der Formel Respekt für Respekt, Toleranz und Verständigung abgesagt.
Das Rennen war für den 20. Juni 2020 auf der „Rennstrecke“ Kortental geplant und wurde von der Arbeitsgemeinschaft Dorstfelder Ferienspiele und dem Jugendamt der Stadt Dortmund mit großen Bedauern aber verständlicherweise abgesagt. Allen Beteiligten Haupt- und ehrenamtlichen HelferInnen danken wir besonders für die regelmäßige Bereitschaft, dieses besondere Ereignis immer wieder stattfinden zu lassen.
Die veranstaltende Arbeitsgemeinschaft Dorstfelder Ferienspiele e. V. mit dem Jugendamt der Stadt Dortmund sehen derzeit keine Möglichkeit, die Veranstaltung nach den aktuellen Abstands- und Hygieneregelungen durchzuführen. Es ist einfach nicht absehbar, ob es zu einer Änderung der Lage kommen wird und ob kleinere Veranstaltungen ab Juni/Juli wieder stattfinden können.
Gleichzeitig wird hiermit auch das Probetraining für das Rennen, das traditionell auf dem Schulhof der Wilhelm-Busch-Realschule stattfindet, abgesagt. Wir hoffen, im nächsten Jahr wieder wie gewohnt am Kortental an der Start gehen zu können.
Arthur Winkelbach
Aufruf zu Aktionstag und zur Kundgebung am 1. Mai 2020 in Dortmund, 12:00 Uhr Sonnenplatz.
Die Corona-Krise verändert gerade auf vielfältige Weise unser aller Leben. Trotzdem sind die Auswirkungen nicht für alle gleich: Viele verlieren ihre Jobs und müssen trotzdem weiter ihre Miete zahlen – Menschen im Niedriglohnsektor, in Europa und entlang der gesamten kapitalistischen Wertschöpfungskette, trifft das besonders hart; Für Menschen auf der Flucht, in Massenlagern in Griechenland oder Lybien ist die Situation dramatisch – an „social distancing“ ist nicht zu denken. Nicht zu vergessen die zahlreichen isolierten älteren Menschen in Pflegeeinrichtungen, deren Kontakt zur Außenwelt vollständig einbricht.
Gleichzeitig bekommen Großkonzerne horrende Summen ausgezahlt und wie in jeder Krise gibt es natürlich auch Krisengewinner. Amazon beispielsweise hat seinen weltweiten Gewinn in 7 Tagen um 10 Milliarden gesteigert.
Die Krankheit und die Maßnahmen der Bundesregierung treffen eben nicht alle gleich, sondern vertiefen Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten, die auch vorher schon zum kapitalistischen Normalzustand gehörten. Dies wird besonders deutlich im Gesundheits- und Pflegebereich, wo der Virus auf eine durch neoliberale Politik fast komplett zerstörte Infrastruktur traf. Die Krise führt deutlich vor Augen, dass der Markt kein geeignetes Instrument ist, um die grundlegenden Bedürfnisse der Menschen zu regeln.
Beteiligt euch deshalb mit kreativen, vielfältigen Aktionen am 01. Mai am Aktionstag #GrenzenlosSolidarisch. Wenn wir uns mit Sicherheitsabstand an der Supermarktkasse anstellen können, dann können wir das auch für unteilbare Solidarität! Ob durch Plakate an öffentlichen Orten, Kundgebungen mit dem notwendigen Abstand, Mal-Aktionen oder Online-Demos. Wir werden uns auch in Zeiten von Corona nicht davon abhalten lassen, unsere Positionen in die Öffentlichkeit zu tragen!
Komm zur 1. Mai Kundgebung:
1. Mai 2020, 12 Uhr Sonnenplatz (Do-Möllerbrücke)
Hinweise:
– Bitte komm zu Fuß oder mit dem Fahrrad , meide bei der Anreise große Gruppen.
– Bring Masken für dich und andere Demonstrant*innen mit!
– Bring dein Schild, dein Transparent mit deinen Botschaften zum ersten Mai mit.
– Bleibt bei der Kundgebung auf den Markierungen
– Verzichtet bitte auf Parteienwerbung
– Achtet auf weitere Ankündigungen, insbesondere in Bezug auf weitere Auflagen oder ein Verbot / Rechtsstreit darum
Andreas Kossack
Ich bin Arbeiter und gewerkschaftlicher Vertrauensmann der IG Metall bei „vitesco-technologies“ in Dortmund (im Continental-Konzern). Bei uns wurde Kurzarbeit „wegen der Corona- Pandemie“ angemeldet. Allerdings waren schon spätestens seit Ende 2018 die Aufträge rückläufig. Seither hat eine kapitalistische Finanz- und Wirtschaftskrise begonnen. Die Corona-Pandemie hat diese drastisch verschärft. Doch schon vor der Corona-Pandemie wurde Arbeitsplatzvernichtung bei uns angekündigt und begonnen. Mit
Kurzarbeit und 60 bzw. 67 % Bezahlung pro „Nichtarbeitstag“ wird die kapitalistische Krise weiter auf uns abgewälzt. Die Großkonzerne bekommen einen Großteil der Hilfs-Milliarden vom Staat – wir Arbeiter bekommen die Brosamen.
Wir haben im Juni in Berlin und im November 2019 vor der Konzern-Zentrale in Hannover demonstriert mit unserem Transparent: „Kampf um jeden Arbeits- und Ausbildungsplatz und für Umweltschutz – Conti-Kolleg*Innen Dortmund“. Dies bleibt aktuell ! Unter anderem deshalb werde ich am 1. Mai in Dortmund – am internationalen Kampftag der Arbeiterklasse –
die Aktionseinheit für eine Kundgebung um 12 Uhr am Platz der Alten Synagoge unterstützen –
natürlich unter sinnvollen Corona-Schutzbedingungen (2 Meter-Abstand, Mund-Nasen-Schutz …).
Unsinnige Auflagen, wie das Anlegen von Teilnehmerlisten zur Hinterlegung bei der Polizei, lehne ich ab. Diese Auflage ist nicht gegen Corona, sondern bedeutet den Abbau bürgerlich-demokratischer Rechte.