Betreuung der „Aufstocker“ ändert sich im kommenden Jahr

An der Steinstraße ist die Zentrale von Arbeitsagentur und JobCenter.
An der Steinstraße ist die Zentrale von Arbeitsagentur und JobCenter. Archivfoto: Alex Völkel

Umgangssprachlich als „Aufstocker“ bezeichnete Personen werden ab dem 1. Januar 2017 durch die Agentur für Arbeit betreut, wenn es um Fragen rund um die Arbeitsvermittlung geht.

Geteilte Zuständigkeit zwischen Jobcenter und Arbeitsagentur

Betroffen sind Personen, die zusätzlich zum Arbeitslosengeld I Leistungen des Jobcenters zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes erhalten. Geht es um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, Anträge für Bewerbungskostenerstattungen oder Ortsabwesenheiten, ist die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zukünftig zuständig.

Bei Leistungsfragen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ist weiterhin das Jobcenter zuständig. Entsprechende Anliegen sind dort zu klären. Die Betreuung der übrigen Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, also des Familienverbundes ohne die „aufstockende“ Person, erfolgt ebenfalls unverändert über das Jobcenter. An der Höhe der Leistungen ändert sich dadurch nichts.

Hintergrund dieser Anpassung ist das neunte Änderungsgesetz zum Zweiten Sozialgesetzbuch, das eine Umsetzung zum 01.01.2017 verlangt.

Alle Betroffenen sind bereits durch das Jobcenter angeschrieben worden

Alle in Dortmund betroffenen Personen sind bereits durch das Jobcenter angeschrieben und informiert worden. In Kürze werden sie zu Beratungsgesprächen durch die Agentur für Arbeit eingeladen. Die organisatorische Umstellung erfolgt intern, die betroffenen Kundinnen und Kunden müssen selbst nichts veranlassen.

Bei eventuellen Fragen stehen die Service-Center des Jobcenters (0231/ 842-1110) und der Agentur für Arbeit (0800/ 45555 00) gern zur Verfügung.

Hintergrund:

  • Durch die Arbeitslosenversicherung werden Menschen in Deutschland finanziell abgesichert, die aus verschiedensten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben und dadurch arbeitslos geworden sind.
  • Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich dabei nach dem vorherigen Verdienst.
  • In einigen wenigen Fällen, reicht das Arbeitslosengeld jedoch nicht aus und liegt unter dem Satz für den Bezug von Leistungen aus der Grundsicherung.
  • In diesem Fall können die Betroffenen Arbeitslosengeld II aufstockend erhalten.
  • Sie beziehen dann beide Leistungen zeitgleich.

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