Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und – diensten. Was viele Online-Shoppende dabei aber nicht bedenken: Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.
Zölle, Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuern sowie Verbote und Beschränkungen sind möglich
Denn, werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Tabak, Kaffee und Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden. Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können aber auch Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben.
Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
- Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
- Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
- Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung.
Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Gefälschte Produkte oder mit unzureichenden Sicherheitsstandards werden eingezogen
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Besteller wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären.
Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.
In diesem Bereich hat der Zoll kürzlich sein digitales Angebot erweitert. Mit der neuen IT-Anwendung „Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen“ (IPK) können Bürger:innen und auch Unternehmen, die nicht Teilnehmer am ATLAS-System sind, in einem Nicht-EU-Land bestellte Kleinsendungen bis 150 Euro und private Geschenksendungen bis 45 Euro einfach und effizient selber über das Zollportal online anmelden und sich damit in vielen Fällen den Weg zum Zollamt sparen. Weitere Informationen zur neuen Online-Anwendung hat der Zoll auf seiner Website www.zoll.de zur Verfügung gestellt.
Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucher:innen schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo, aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom Zoll gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden.
Bei Plagiaten drohen Einzug, Vernichtung, Schadensersatz und strafrechtliche Folgen
„Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so Andrea Münch, Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger ggf. Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen“, so Münch weiter.
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist – auch im Fall von privaten Geschenksendungen – grundsätzlich zu-lässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
Bei Tabakwaren, Liquids und Co. gibt es Vorschriften, Beschränkungen und Verbote
So müssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren, pflanzliche Raucherzeugnisse so-wie Liquids für E-Zigaretten oder E-Einwegzigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein.
Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, kann sich unter www.zoll.de informieren bzw. den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“ nutzen.
Reader Comments
Marc
Danke für den Hinweis. Nach Anmeldung bekomme ich bei der Dienstleistung IPK ein „Es ist ein Fehler aufgetreten“.
Staatliche Stellen und Digital sind noch weit entfernte Orte.
Nordstadtblogger-Redaktion
Wir haben das Hauptzollamt über das Problem informiert.
Wir sollen folgende Kontaktdaten weitergeben:
Allgemeine Anfragen von Privatpersonen:
Montag bis Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr
Telefon: +49 228 303-26020
E-Mail: info.privat@zoll.de
De-Mail: auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de
Fax: +49 228 303-97924