Wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte musste sich Lukas K. am Mittwoch (25. Juli 2018) vor dem Amtsgericht Dortmund verantworten. Durch die Abwesenheit eines wichtigen Augenzeugen wurde das Verfahren zum Anklagepunkt der verfassungswidrigen Kennzeichen vorläufig eingestellt. Hier soll in einer gesonderten Verhandlung ein Urteil gefällt werden. Für die übrigen Anklagepunkte verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung.
Lukas K. ist kein unbeschriebenes Blatt – während der Tatzeit auf Bewährung
Der Angeklagte Lukas K., 1984 in Kattowitz in Polen geboren, ist mehrfach vorbestraft und lebt in Dortmund. Am 21. Januar 2018 soll der erheblich alkoholisierte Lukas K. gegen 18.30 Uhr auf dem Grollmannsweg in Dortmund-Bodelschwingh wiederholt den Hitlergruß gezeigt und lauthals „Adolf Hitler“ propagiert und einen am Gehweg befindlichen Gartenzaun beschädigt haben.
Als Polizeibeamte, die durch einen Anwohner alarmiert wurden, den Angeklagten antrafen, widersetzte er sich der Ausweiskontrolle. Daraufhin beschlossen die Beamten, ihn aufgrund seines Alkoholpegels vorläufig festzunehmen und über Nacht in Gewahrsam zu behalten. Dagegen wehrte sich der Angeklagte, so dass die zwei Beamten einen zweiten Einsatzwagen zur Verstärkung rufen mussten.
Laut Aussage eines als Zeugen geladenen Polizeibeamten sei Lukas K. hin und her getorkelt. Es habe die Gefahr bestanden, dass er auf die Fahrbahn der Straße stolpere. Als der Angeklagte sich weiter gegen die Ingewahrsamnahme wehrte und mit erhobenem rechten Arm auf einen der Beamten zuging, erkannten die Polizisten eine Angriffsabsicht und legten dem Mann mit vereinten Kräften Handschellen an.
Die Zeugenaussagen der Polizeibeamten überzeugten Staatsanwalt und Richter
Im Eifer des Gefechts soll der Angeklagte die Beamten mit Schimpfwörtern wie Arschlöcher und dem polnischen „Kurwa“ (polnisch für Nutte, Hure) belegt haben. Die Verteidigung machte darauf aufmerksam, dass der Begriff in Polen inflationär wie im Englischen das Wort „Fuck“ für mehrere Bedeutungen benutzt würde.
Auch auf der Fahrt ins Revier soll Lukas K. die Beamten weiter beschimpft haben. Der Richter stellte fest, dass die Aussagen der zwei als Zeugen geladenen Polizeibeamten detailreich und deckungsgleich waren.
Lukas K. selbst gab sich reuig und entschuldigte sich bei den Beamten der Polizei. „Ich weiß, Sie haben einen schweren Job und dann kommt da noch so ein Chaot wie ich. Ich weiß selber nicht, was da mit mir los war. Ich komme gebürtig aus Polen und habe absolut keine Beziehungen zur rechten Szene.“ Er habe an besagtem Tag Bier und Kräuterlikör konsumiert, einen Freund getroffen und könne sich dann an nichts mehr erinnern.
Bei seiner Festnahme stellten die Beamten einen Alkoholwert von 1,33 Promille fest. Aufgrund der Verhältnismäßigkeit verzichteten die Beamten auf eine zusätzliche Blutprobe. Lukas K. bestreitet die Vorwürfe nicht, kann sich sein Verhalten nur selbst nicht erklären. Auch seine früheren Vorstrafen hatten meistens mit Beleidigungen, Trunkenheit und Betäubungsmitteln zu tun, aber auch Körperverletzung und das Erschleichen von Leistungen finden sich im Auszug des Bundeszentralregisters.
Gericht glaubt dem Angeklagten, aufgrund seiner Herkunft nichts mit der rechten Szene zu tun zu haben
Während des Tatzeitraumes war Lukas K. aufgrund einer anderen Straftat auf Bewährung. Bei der damaligen Tat hatte er sich mit einer Waffe in seiner Wohnung verschanzt.
Sein Rechtsanwalt führte an, dass sein Mandant seit Februar 2018 an einem Abstinenzprogramm bezüglich seiner Alkohol- und Drogenproblematik teilnehme und hier positive Entwicklungen festzustellen seien. Entsprechende Nachweise wurden dem Richter vorgelegt. Die Taten hätten ausdrücklich vor diesen Bemühungen stattgefunden.
Ab Anfang Juli habe Lukas K. einen festen Arbeitsvertrag als Lager- und Maschinenarbeiter, der aus einem bereits länger bestehenden Arbeitsverhältnis resultiere. Er sei dabei seinen Führerschein zu machen und seine familiäre Situation in Ordnung zu bringen. Er ist ledig, hat aber einen sieben Jahre alten Sohn, der bei der Mutter lebt und den der Angeklagte an den Wochenenden bei sich hat.
Auch das Gericht wertete die vom Rechtsanwalt angeführten Punkte als durchaus positiv für den Angeklagten. Auch wenn der Anklagepunkt des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen vorerst eingestellt würde, glaube der Richter dem Angeklagten aufgrund seiner polnischen Abstammung, nichts mit der rechtsradikalen Szene zu tun zu haben. Aber dieser Anklagepunkt werde zur Entscheidung in einem gesonderten Verfahren aufgeschoben.
Bewusster, tätlicher Angriff oder unbeholfene, eingeschränkte Motorik?
Die weiteren Anklagepunkte sah der Richter durch die Zeugenaussagen weitestgehend bestätigt. Es sei rein rechtlich ein schmaler Grat zwischen Widerstand und einem Angriff gegen Vollzugsbeamte zu unterscheiden. Hier müsse man jedoch zugunsten des Zeugen, in dubio pro reo, von einer geminderten Schuldfähigkeit ausgehen, die durch den Alkoholkonsum untermauert würde.
Außerdem sei es in diesem berauschten Zustand für die Polizeibeamten aber auch im Nachhinein für das Gericht schwierig zu erkennen, ob die Handbewegung einfach eine unbeholfene motorische Reaktion oder eine tatsächliche Angriffsabsicht darstelle.
Auch die Staatsanwaltschaft baute auf die sich deckenden Zeugenaussagen der Beamten. Sie wertete die Therapiebemühungen und die Entschuldigung des Angeklagten positiv. Ausschlaggebend für ihre Forderung nach einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung waren die Auszüge aus dem Vorstrafenregister sowie die Tatsache, dass der Angeklagte sich auf Bewährung für eine andere Straftat befand.
Angeklagter zeigt sich reuig und entschuldigt sich bei den Beamten
Lukas K. beteuerte abschließend noch einmal, dass es ihm leid tue. „Das wird mir nicht noch einmal passieren. Ich schau nur noch nach vorne.“ Sein Verteidiger machte noch einmal auf die Veränderungen im Lebenswandel seines Mandanten aufmerksam und führte an, dass die Zeugen selber von „minimalen Schimpfwörtern“ sprachen“.
Die Handlungen seines Mandanten würden gerade eben den untersten Rand der in den Paragraphen 113 und 114 des Strafgesetzbuches festgelegten Tatbestände zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten erfüllen. Er plädierte für eine milde Geldstrafe.
Das Gericht stellte abschließend fest, dass vieles für den Angeklagten spreche. Seine Therapiebemühungen, sein neuer Arbeitsplatz, die als ehrlich empfundene Reue. Rechtlich sei eine „erhobene Hand“ kein tätlicher Angriff. Die Gegenwehrhandlungen von Lukas K. seien als kleine, klassische Widerstandshandlungen zu interpretieren. Durch das Nachtatverhalten des Angeklagten sei eine günstige Sozialprognose erkennbar.
Mit dem Urteil folgt der Richter eher der Forderung der Staatsanwaltschaft
Doch die Tatsache, dass der Angeklagte gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen habe, falle schwer ins Gewicht. Aus diesem Grund begnügte sich der Richter auch nicht mit einer Geldstrafe. Vier Monate Freiheitsstrafe mit einer dreijährigen Strafaussetzung zur Bewährung lautete das finale Urteil, das Mandant und Anwalt einspruchslos akzeptierten.
Darüber hinaus wurden dem Angeklagten die Verfahrenskosten zur Last gelegt, die er nun mit monatlichen Raten in Höhe von 50 Euro über den Zeitraum von einem Jahr abstunden muss.
„Die durch den Alkoholkonsum hervorgerufene motorische Eingeschränktheit von Lukas K. zum Tatzeitpunkt ist kein Grund für eine Straffreiheit oder Schuldunfähigkeit – allenfalls für eine geminderte Schuldfähigkeit. Aber die Handlungen weisen in diesem Fall darauf hin, dass sie bewusst begangen wurden“, so der Strafrichter abschließend.