Achtfacher Mordversuch und Brandstiftung: Landgericht Dortmund verhängt fünf Jahre und sechs Monate Haft

Sebastian O. (Mitte) wurde zu fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aufgrund eines starken Alkoholproblems wird er zunächst eine Entzugstherapie absolvieren. Links sein Dolmetscher, rechts Verteidiger von Irmer.

Im Fall um einen Kellerbrand in der Mallinckrodtstraße vom 28. November 2019 wurde der 42-jährige Angeklagte Sebastian O. zu fünf Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Hiermit folgt das Gericht vollumfänglich dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Aufgrund eines massiven Alkoholproblems wurde zunächst die Unterbringung in einer Entziehungseinrichtung angeordnet. Hierfür hatte auch die Verteidigung plädiert, die ein Strafmaß von drei Jahren für angemessen erachtete. Laut eines Sachverständigen sei beim Angeklagten mit einem Therapiezeitraum von rund zwei Jahren zu rechnen, die mit der Strafe verrechnet werden. Die restlichen dreieinhalb Jahre muss der Angeklagte dann in der JVA absitzen. Gegen das Urteil kann noch innerhalb einer Woche Revision beantragt werden.

Desolate soziale Situation, massive Alkoholsucht und turbulente Beziehung

Am Eingang des Gebäudes in der Mallinckrodtstraße sind die Brandspuren und die starke Rauchentwicklung noch gut zu erkennen. Foto: Thomas Engel

Sowohl Gericht als auch Staatsanwaltschaft sehen es als erwiesen an, dass Sebastian O. nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin an einer Tankstelle in der Schützenstraße einen Kanister mit Dieselkraftstoff befüllte und diesen anschließend im Treppenhaus und Keller in der Mallinckrodtstrasse verschüttete und letztlich in Brand setzte. ___STEADY_PAYWALL___

Der zum Tatzeitpunkt obdachlose Angeklagte und seine Lebensgefährtin hatten sich im Keller des Gebäudes eingenistet, nachdem sie festgestellt hatten, dass aufgrund eines mechanischen Defekts die Haustür nicht zu verschließen war und somit ein ständiger Zugang ermöglicht wurde. Schon zu Prozessbeginn hatte Sebastian O. eingeräumt, den Kanister mit Diesel befüllt zu haben. Hierüber legt auch eine Videoaufzeichnung der betroffenen Tankstelle Zeugnis ab.

Anschließend habe er den Kanister jedoch lediglich in den Hausflur geworfen und sich anschließend vom Gebäude entfernt. Als Grund für sein Handeln hatte er angegeben, seine Freundin provozieren zu wollen; diese habe nicht zum ersten mal einen Zufluchtsort, den er gefunden habe, in Flammen aufgehen lassen.

Trotz Blutalkohol von 4,7 Promille ist der Angeklagte nicht schuldunfähig

Das Schöffengericht unter Vorsitz von Richter Thomas Kelm. Fotos (2): Sascha Fijneman/Archiv

In der Tat ist die Lebensgefährtin wegen Brandstiftung vorbestraft. Das Gericht konstatierte durch die Beweisaufnahme, dass die Beziehung der beiden durch starken Alkohol- und Drogenkonsum und ständige Streitereien mit regelmäßigen Handgreiflichkeiten geprägt gewesen sei. Der Angeklagte gab an, täglich mindestens eine Flasche Wodka konsumiert zu haben, als er noch berufstätig gewesen sei. 

Durch einen Arbeitsunfall verlor er den Job Anfang 2019 und ist seitdem obdachlos. Seither habe sich der Konsum gar auf mindestens zwei Flaschen pro Tag zusätzlich Beikonsum von Bier und anderen Drogen gesteigert. Ein Blutalkoholtest hatte in der Tatnacht einen unfassbaren Wert von 4, 7 Promille ergeben. Das Paar habe schon mehrere Tage vor der Tat im Keller des Gebäudes unbemerkt von den Bewohner*innen übernachtet.

Sebastian O. sei also zu dem Zeitpunkt, als er das Feuer entfachte, klar gewesen, dass sich Menschen in dem Gebäude aufhielten. Die Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens habe er billigend in Kauf genommen. Dass die Situation für die Hausbewohner*innen in der Tat vor allem durch die starke Rauchentwicklung lebensbedrohlich war, war während der Beweisaufnahme durch Brandgutachter und die Aussagen der Bewohner*innen selber bestätigt worden.

Unterschiedliche Interpretation der Rolle der Lebensgefährtin

Vor dem Landgericht Dortmund wird der Fall verhandelt.
Das Landgericht Dortmund. Foto: Leopold Achilles

Trotz einiger Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Aussage der Lebensgefährtin hielten Staatsanwaltschaft und Gericht sie für glaubwürdig. Die Verteidigung interpretierte ihre Rolle jedoch anders. Es sei bedenklich, dass die Polizei ihrer Aussage von Anfang an Glauben geschenkt und sie von vornherein als potentielle Täterin ausgeschlossen habe.

Da es für den eigentlichen Moment der Entzündung des Kraftstoffs im Keller keine Augenzeugen gebe, und besonders in Hinsicht auf die Vorstrafe wegen Brandstiftung, käme für die Verteidigung auch sie als Täterin in Frage.

Aus diesem Grund sei Sebastian O. eher als Beihelfer, denn als Täter anzusehen, wodurch sich die Forderung von einer Strafe von drei Jahren ableitete. Gericht und Staatsanwaltschaft werteten die schwierige desolate soziale Situation des Angeklagten und den starken Einfluss des Alkohols zugunsten von Sebastian O.

Allerdings könne man nicht von Schuldunfähigkeit, sondern nur von verminderter Schuldfähigkeit sprechen, denn der Angeklagte sei an raue Mengen Alkohol gewöhnt gewesen, es sei quasi sein Normalzustand gewesen. Es sei geradezu bemerkenswert, dass der Angeklagte mit 4,7 Promille in der Lage war, den Kanister an der Tankstelle zu befüllen.

Auf dem Überwachungsvideo sei ihm der Alkoholgenuss jedoch kaum anzumerken gewesen, motorisch habe er sich relativ unauffällig verhalten. Ebenfalls zu seinen Gunsten sprach die Tatsache, dass bei dem Vorfall glücklicherweise niemand ernsthaft verletzt worden war, der Sachschaden am Gebäude durch rechtzeitiges Eingreifen der Feuerwehr nur gering ausfiel und er sich in Teilen geständig zeigte. 

Vorwürfe gegen die Lebensgefährtin werden als Schutzbehauptung gewertet

Negativ ins Gewicht fielen seine Vorstrafen in mehreren europäischen Ländern, in Deutschland größtenteils wegen kleinerer Bagatelldelikte. Aber auch mehrere Haftstrafen in seinem Heimatland Polen hätten nicht abschreckend auf den Angeklagten gewirkt. Das Gericht bezeichnete das Geschehen als erhebliche Straftat, bei der der Angeklagte, wenn auch motorisch noch in der Lage zu agieren, rein kognitiv die Kontrolle über sein Handeln verloren habe, sich nicht mehr im Griff gehabt habe.

Ohne eine Behandlung seiner Alkoholsucht, falle die Sozialprognose schlecht aus, weshalb man die Unterbringung in einer Entziehungseinrichtung angeordnet habe. Diesbezüglich habe Sebastian O. sich einsichtig und behandlungswillig gezeigt. Die Behauptung, er habe seine wegen Brandstiftung vorbestrafte Freundin provozieren wollen, wertete das Gericht letztlich als Schutzbehauptung, die durch die Beweisaufnahme widerlegt worden sei.

 

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