Zwei weitere Verhandlungstage im Prozess um den Mord an der 16-jährigen Schülerin Nicole-Denise Schalla aus dem Jahr 1993 sind am Landgericht Dortmund verstrichen. Am ersten Tag trat eine langjährige Friseurin des Angeklagten mittlerweile 54-jährigen Ralf H. in den Zeugenstand. Sie hatte den Prozess medial verfolgt und sich daraufhin aus eigenem Antrieb bei der Polizei gemeldet, da sie wichtige Angaben zur Person machen könne. Am zweiten Tag wurde nun endlich das Gutachten eines Spezialisten für Handchirurgie des Katholischen Krankenhauses Hagen thematisiert, welches zu dem Schluss gelangte, dass aus medizinisch anatomischer Sicht keine dauerhaften Einschränkungen oder bleibende Schäden auf jugendliche Handverletzungen des Angeklagten zurückzuführen seien.
Angeklagter beschreibt Untersuchung als „unhaltbare Situation“
Zu Beginn des zweiten Verhandlungstages, an dem ein medizinisches Gutachten im Mittelpunkt stand, legten Verteidigung und Anwalt Wert darauf, die Umstände und die Situation der zugrunde liegenden Untersuchung näher zu beschreiben.
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So berichtete Ralf H., dass er mehrere Stunden in einem fensterlosen Raum auf den Gutachter hätte warten müssen. Dieser räumte vor Gericht ein, sich durch eine Notoperation um rund zwei Stunden verspätet zu haben. Eine unzumutbare Situation für den Angeklagten, der offen und frei auf den Mediziner zugegangen sei.
Dieser habe jedoch jegliche Komunikationsversuche unterbunden und sich auf das rein Fachliche beschränkt. „Ich muss mich doch mit ihm unterhalten können. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist doch enorm wichtig“, so H..
Ralf H. beschwert sich über die Behandlung in der JVA Dortmund
Auch über die Behandlung der BeamtInnen in der JVA Dortmund beschwerte er sich massiv. So habe man ihn zunächst fälschlicherweise zu einem Anwaltsbesuch aus der Zelle geholt, wodurch er die falschen Unterlagen dabei gehabt hätte.
Ralf H. redete diesbezüglich von einer bewussten Täuschung der BeamtInnen. Außerdem sei man im Zuge der vom Gericht angeordneten Blutgruppenbestimmung, deren Ergebnis noch aussteht, nicht zimperlich mit ihm umgegangen.
So habe man ihn in einer Situation so heftig mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, dass er im Nachhinein Zahnteile verloren habe. „Ich hatte absolut das Gefühl, dass die Beamtinnen sich über mich lustig gemacht und das auch noch genossen haben“, so der Angeklagte.
Auch seine Verteidiger Dreier und Demir hatten zu Beginn des Prozesstages wieder Grund zur Klage. So sei ihnen eine Kopie des Gutachtens erst am Freitagnachmittag zugestellt worden, während am folgenden Montag schon der nächste Verhandlungstermin angesetzt gewesen sei. Zu wenig Zeit für die Anwälte sich angemessen mit dem Gutachten auseinander zu setzen.
Gutachter: „Aus rein anatomisch medizinischer Sicht liegen keine funktionalen Störungen vor.“
Im Anschluss an die Ausführungen des Angeklagten trat dann der medizinische Gutachter in den Zeugenstand. Der 54-jährige Spezialist für Handchirurgie, Dr. Wolfram Teske, erläuterte bei der Untersuchung der Hände des Angeklagten seien Narben im Bereich der Daumen- und Mittelhandstrahlen festzustellen gewesen. Bei näherer Betrachtung seien die Narbenmuster typisch für bestimmte Operationszugänge.
Hierdurch könne man Rückschlüsse auf die damaligen Verletzungen ziehen. So sei das Narbenmuster in einem Fall typisch bei Patienten mit einem Bruch des Mittelhandstrahles, andere Muster sprächen für Kapselverletzungen. Beide Ursachen würden zu den spärlichen Angaben, die der Patient gemacht habe, passen und kommen häufig vor allem im Handballsport vor. Dies hatte H. ja auch als Ursache für seine Beschwerden angegeben.
Sein deutliches Fazit lautete: „Der Befund zeigt ganz klar, dass es damals Verletzungen und Eingriffe gegeben hat. Der Patient leidet unter Belastungsbeschwerden an beiden Händen. An dieser Stelle muss jedoch klar zwischen den persönlichen Beschwerden des Betroffenen und einer objektiven Diagnose unterschieden werden. Es ist an keiner Stelle Muskelschwund festzustellen und auch eine Schonung gewisser Partien durch Unvermögen ist nicht ersichtlich. Daher liegen aus rein anatomisch medizinischer Sicht keine funktionalen Störungen vor“, so Teske.
Verletzungen der Schülerin sind typisch für den Großteil von Würgeopfern
Wenn der Angeklagte beschreiben würde, aufgrund seiner Beschwerden gezwungen gewesen zu sein, eine Bäckerlehre abzubrechen, sei dies für den Experten durchaus nachvollziehbar. Dies bedeute jedoch keine schwerwiegende Einschränkung, da es hier um die manuelle Arbeit von acht Stunden am Stück ginge.
Der Beklagte und seine Verteidiger hatten dieses Gutachten beantragt, um zu untermauern, dass Ralf H. durch Verletzungen an beiden Händen, nicht dazu in der Lage gewesen sein könnte, das Opfer zu erwürgen. Schon gar nicht mit solch einem Kraftaufwand, dass diesem sogar das Zungenbein brach.
Er habe Probleme mit dem Daumenschluss beim Greifen. Auch diese Darstellungen der Verteidigung relativierte Teske. Diverse Angaben des Angeklagten seien medizinisch so nicht möglich aber seine Formulierungen seien für PatientInnen nicht unüblich.
Wiederholter Verweis auf Geschehensabläufe früherer Tathergänge
Die Daumenbeugesehne sei ohne Auffälligkeiten einer Stressprüfung unterzogen worden, der Kapsel-Bandapparat sei erfolgreich auf seine Stabilität überprüft worden und auch eine Untersuchung der Handwurzelknochen sei vorgenommen worden. Außerdem sei mit einem sogenannten Dynamometer eine Griffstärkenmessung durchgeführt worden.
Doch der Würgevorgang an sich spielte für den Mediziner bei seiner Untersuchung eigentlich keinerlei Rolle. So kam er auch auf die Verletzungen des Opfers zu sprechen und erläuterte, dass diese bei 30 bis 50 Prozent von Würgeopfern allgemein auftreten. „Die Annahme, dass ein großer Kraftaufwand nötig ist, um das Zungenbein zu brechen, ist falsch. Es handelt sich hierbei um einen sehr fragilen Knochen. Hier reicht schon eine Belastung von drei bis fünf Kilogramm aus, um Schäden zu verursachen“, so Teske weiter.
Im Sinne seines Untersuchungsauftrages sei Teske letztendlich überzeugt, dass es dem Angeklagten rein körperlich möglich sei, eine solche Tat auszuüben. „Die Funktionsfähigkeit beider Hände ist aus handchirurgischer Sicht gut. Es gibt keine objektiv nachweisbaren Folgeschäden.“
Ausführungen der Friseurin bringen nur wenig neue Erkenntnisse
Ferner verwies er auf den Umstand, dass Ralf H. früher bei der Bundeswehr war. Dies sei mit kaputten Händen kaum vorstellbar. Außerdem könne man Geschehensabläufen aus älteren Tathergängen entnehmen, dass der Angeklagte zu den Handlungen fähig sei, worauf auch schon Nebenklägeranwältin Arabella Pooth im Laufe des Verfahrens bereits mehrfach hingewiesen hatte.
Anwalt Dreier und Demir behielten sich am Ende des Verhandlungstages vor, den Gutachter noch ein zweites Mal zu laden, um sich noch einmal intensiver mit dem Gutachten auseinandersetzen und sich auf die Befragung vorbereiten zu können. Hiermit zeigte sich das Gericht einverstanden.
Einen Verhandlungstag zuvor trat eine ehemalige Friseurin in den Zeugenstand, die sich im Laufe des Verfahrens bei der Polizei gemeldet hatte. Sie berichtete, dem Angeklagten auf Wunsch einmal eine Dauerwelle gemacht zu haben. Da dies eher untypisch für Männer sei, sei ihr der Vorfall auch bis heute im Gedächtnis gebeblieben.
Abschließendes Urteil soll am 4. Oktober verkündet werden
Interessant wird ihr Bericht durch die Aussagen diverser Zeugen, die in der Tatnacht 1993 beobachtet hatten, wie ein Mann mit krausem Haar hinter Nicole den Bus verlassen hatte. Bisher war allgemein davon ausgegangen worden, dass es sich bei dieser Person nicht um Ralf H. gehandelt haben könne, da dieser offensichtlich glattes Haar hat. Im Großen und Ganzen allerdings nur ein sehr schwaches Indiz, welches bei der Urteilsfindung wohl eher keine große Rolle spielen wird, bleibt es doch zu vage.
Der Prozess wird am 22. August fortgesetzt. Dann soll die Blutgruppenbestimmung thematisiert werden. Diese soll Aufschluss darüber geben, ob bisher zwei nicht zuzuordnende am Tatort und der Leiche des Mädchens sichergestellte Haare, mit der Blutgruppe des Angeklagten übereinstimmen.
Es ist geplant, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre jeweiligen abschließenden Plädoyers Mitte September halten. Das Urteil soll am 4. Oktober um 14 Uhr verkündet werden.
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