2022 wird das Wohngeld erneut erhöht, im Schnitt um 13 Euro pro Monat. Zusätzlich plant die Bundesregierung einen einmaligen Heizkostenzuschlag zusätzlich zum Wohngeld. Dies ist bereits die dritte Erhöhung seit 2019. Grund hierfür sind die weiter gestiegenen Wohnkosten. Früher hat eine Erhöhung auch schon sechs, acht oder gar zehn Jahre gedauert. 2020 beschloss der Bundestag jedoch, dass das Wohngeld dynamisch, alle zwei Jahre angepasst werden soll. Dies ist nun erstmalig der Fall.
Einmaliger Heizkostenzuschlag zum Wohngeld
Durch die Erhöhung erhalten die einzelnen Haushalte mehr Wohngeld, aber es vergrößert sich auch die Gruppe der Anspruchsberechtigten. Wer bisher oder zwischenzeitlich keinen Anspruch hatte kann jetzt (wieder) Wohngeld beantragen.
Die Bundesregierung plant einen einmaligen Heizkostenzuschuss von mindestens 135 Euro für das Wohngeld. Denn bei den stark steigenden Heizkosten, drohen gerade Haushalte mit geringen Einkommen mit der nächsten Heizkostenabrechnung hohe Nachforderungen.
Den Zuschuss soll erhalten, wer von Oktober 2021 bis März 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen hat. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt. Eine Differenzierung nach tatsächlichen Energiekosten oder Heizungsarten findet nicht statt.
Das Heizkostenzuschussgesetz soll am 26. Januar 2022 im Kabinett befasst werden, am 8. April 2022 im Bundesrat beschlossen werden und am 1. Juni 2022 in Kraft treten.
Kritik: Keine reale Entlastung durch hohe Inflation
In einer Stellungnahme kritisiert der Mieterverein Dortmund, dass die systemischen Probleme des Wohngeldes weiter unangetastet blieben. Heiz- und Stromkosten würden nur pauschal und nicht nach Energieträger oder Energieeffizienzklasse des Gebäudes berücksichtigt.
Dieser Logik folgend, sehe der Gesetzentwurf einen nach der Personenzahl gestaffelten einmaligen Zuschuss als Ausgleich für die erhöhten Heizkosten der Heizperiode 2021/2022 vor: So werden die je nach Haushaltsgröße gestaffelten Beträge für die Einmalzahlung wie folgt berechnet:
- 135 Euro für 1-Personen-Haushalt
- 175 Euro für 2-Personen-Haushalt
- 35 Euro Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt
Die realen Energiekosten der Wohngeldempfänger:innen würden dagegen von der Art des Energieträgers, der Höhe des individuellen Verbrauchs und vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängen. Zudem sei der außergewöhnlich hohe Anstieg der Stromkosten weder in der pauschalen Einmalzahlung noch in der generellen Wohngeldberechnung adäquat berücksichtigt.
Des Weiteren sei zu befürchten, dass die erstmals Anfang 2022 erfolgte automatische Anpassung des Wohngeldes (durchschnittliche Erhöhung um 13 Euro je Haushalt) und die im Januar 2021 eingeführte Wohngeld-CO2-Entlastungspauschale (durchschnittliche Erhöhung um 11 Euro je Haushalt) durch die hohe Inflation (5 Prozent im Dezember 2021) zu keiner realen Entlastung führen.
Forderungen des Deutschen Mieterbundes
Daher fordert der deutsche Mieterbund:
- die Erhöhung des einmaligen Heizkostenzuschusses auf reale Preissteigerungen gestaffelt nach Energieträgern
- die Ausweitung des Empfängerkreises auf alle von ihren Wohnkosten überlasteten Haushalte
- die Berücksichtigung der Bruttowarmkosten durch dynamische Heizkosten- und Stromkostenkomponenten bei der Wohngeldberechnung
- die Einführung einer Klimakomponente für Empfänger von Wohngeld im Rahmen energetischer Sanierungen.
Die komplette Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes hängt dem Artikel als pdf-Datei zum Download oder zur Ansicht bei.
Mehr als 70 Prozent Preiserhöhungen bei Gasgrundversorgern
Auch der Bundesverband der Verbraucherzentrale begrüßt zwar die Regelung des Heizkostenzuschusses, aber wünscht sich, dass sich dieser an den tatsächlichen Bedarfen ausrichten sollte. „Die geplante Höhe des Heizkostenzuschusses ist aber aufgrund vorliegender Zahlen aller Voraussicht nach deutlich zu niedrig“, heißt es in ihrer Stellungnahme.
Laut dem Energiepreisvergleichsportal Check24 hätten 1.066 Gasgrundversorger ihre Preise erhöht. Die Preiserhöhungen würden im Schnitt 71,2 Prozent betragen und rund 3,6 Millionen Haushalte betreffen. Bei einem Verbrauch von 20.000 kWh pro Jahr seien von dem Portal zusätzliche Kosten von durchschnittlich 1.078 Euro pro Jahr errechnet worden.
„Die Art der Haushalte wurde nicht weiter aufgeschlüsselt, es lässt sich also nicht ermitteln, wie hoch der Anteil der wohngeldberechtigten Haushalte ist und wie hoch der durchschnittliche jährliche Gasverbrauch dieser Haushalte ist“, so die Verbraucherzentrale.
Verbraucherzentrale fordert deutliche Erhöhung des Heizkostenzuschlags
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die zusätzlichen Kosten für diese Haushalte nur bei 50 Prozent der von der von Check24 ermittelten zusätzlichen Kosten lägen, ergäbe sich immer noch ein Zusatzbetrag von 539 Euro pro Haushalt und Jahr.
Das Bundesbauministerium habe dagegen keine eigenen Zahlen vorgelegt. Der geplante Heizkostenzuschuss in Höhe von 135 Euro für eine Person, 175 Euro für zwei Personen und 245 Euro für vier Personen erscheine daher deutlich zu niedrig.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale fordert, dass der Heizkostenzuschlag deutlich auf durchschnittlich mindestens 500 Euro oder darüber pro Haushalt festgelegt wird, es sei denn, das Bundesbauministerium kann Zahlen vorlegen, dass die betroffenen Haushalte im Durchschnitt zusätzliche Heizkosten in Höhe von „nur“ etwa 150 Euro bis 200 Euro aufwenden müssen.
Zahlungsunfähige Haushalte vor Strom- und Gassperren schützen
Der Heizkostenzuschuss soll erst nach der Heizperiode im Sommer 2022 ausgezahlt werden. Gleichzeitig wird ein Teil der berechtigten 710.000 Haushalte schon während der Heizperiode mit stark gestiegenen Heizkostenrechnungen konfrontiert sein.
Zahlungsunfähige Haushalte müssten vor Strom- und Gassperren geschützt werden, so die Verbraucherzentrale. Bereits vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 galt ein Moratorium für Energiesperren im Rahmen des Zahlungsmoratoriums für Verbraucher:innen und Kleinstunternehmen nach Art. 240 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGBEG).
Während dieses Moratoriums konnten Verbraucher:innen, die durch die Corona-Pandemie wirtschaftliche Nachteile erlitten hatten, aufgrund eines gesetzlich normierten Stundungsanspruchs die Zahlungen von Strom- und Gasrechnungen vorübergehend aussetzen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale fordert daher, Strom- und Gassperren für private Haushalte mit geringem Einkommen bis zum 30. April 2022 auszusetzen und damit die Versorgungssicherheit dieser Haushalte zu sichern.
Wohngeld am besten bis spätestens 31. Januar 2022 beantragen
„Wir begrüßen grundsätzlich den Zuschlag auf das Wohngeld, angesichts der hohen Kostensteigerungen. Berücksichtigt man die tatsächlichen Kostensteigerungen, kann der Betrag für viele Empfänger auch nur ein Tropfen auf den heißen Stein sein. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen geht von durchschnittlich 500 Euro höheren Kosten aus““, stellt Markus Roeser, Wohnungspolitischer Sprecher des Mietervereins Dortmund fest und kritisiert ein grundsätzliches Problem beim Wohngeld.
„Das Wohngeld berücksichtigt die Energiekosten nicht. Es braucht auch hier eine dynamische Regelung, die sich an die Entwicklungen anpasst“. Wohngeld gibt es nur auf Antrag und auch erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung – genau gesagt: rückwirkend zum 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
Wer kein Geld verschenken will, stellt den Antrag im Laufe des Januars, spätestens bis zum 31. Januar 2022 und reicht gegebenenfalls geforderte Bescheinigungen nach. Mieter:innen, die bereits Wohngeld erhalten und denen das Wohngeld über das Jahr 2021 hinaus bewilligt worden ist, werden ab Januar 2022 automatisch höhere Leistungen und den Zuschlag bekommen. Ein Antrag ist dafür also nicht notwendig.
Anspruch kann online selbst geprüft werden
„Wer von dem Heizkostenzuschlag profitieren möchte, sollte daher spätestens bis zum 31. März 2022 einen Antrag auf Wohngeld gestellt haben. Wir empfehlen daher zeitnah zu prüfen ob Ansprüche bestehen“, erläutert Markus Roeser.
Um einen Anspruch zu prüfen, bietet das Land NRW einen Wohngeldrechner im Internet an. Er kann als erste Orientierung dienen: www.wohngeldrechner.nrw.de. Beratungen gibt es auch bei den örtlichen Wohngeldstellen.
Wohngeldstelle in Dortmund ist das Amt für Wohnen der Stadt Dortmund, Südwall 2-4, 44122 Dortmund wohngeld-do E-Mail: wohngeldstelle@stadtdo.de Terminvereinbarung unter 0231 50-23950 Auch eine Antragstellung per Post ist möglich.
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem Einkommen, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der gezahlten Miete.
Vom Bruttoeinkommen werden verschiedene Abzüge vorgenommen, beispielsweise für gezahlte Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder Werbungskosten. Die genannten Einkommensgrenzen sind daher nicht immer identisch mit dem Nettoeinkommen.
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Auszahlung für einmaligen Heizkostenzuschuss an Wohngeldempfänger*innen startet Mitte August (PM)
Der von der Bundesregierung beschlossene einmalige Heizkostenzuschuss für Wohngeldhaushalte wird Mitte August 2022 an alle berechtigten Haushalte ausgezahlt. Damit sollen einkommensschwächere Haushalte von den hohen Energiepreisen entlastet werden.
Der Zuschuss beträgt für eine*n alleinstehenden Wohngeldempfänger*in 270 Euro, bei einem Zwei-Personen-Wohngeldhaushalt sind es 350 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich der pauschale Zuschuss um jeweils 70 Euro.
Voraussetzung für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses ist, das Wohngeld beziehenden Haushalten im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 für mindestens einen Monat Wohngeld bewilligt worden ist. Haushalte, denen Wohngeld im genannten Zeitraum bewilligt wurde, erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch ausgezahlt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.