Schnäppchen oder Schwindel: Auch Betrüger:innen nutzen die Rabatttage

Was es beim Online-Shoppen am Black Friday, Cyber Monday und Singles Day zu beachten gibt

Schnäppchen oder Schwindel? Die Verbraucherzentrale gibt Tipps für den sicheren Einkauf an Aktionstagen. Foto: VZ NRW / adpic

Bald versprechen Aktionstage wie die Single Days, der Cyber Monday und schließlich der Black Friday wieder zahlreiche Rabatte. Doch was ist dran an den Sonderangeboten? „Nicht hinter jeder reißerischen Werbeaussagen steckt wirklich ein Schnäppchen“, sagt Iwona Husemann, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. “Verbraucher:innen sollten Preise bei verschiedenen Anbietern vergleichen und die Preisentwicklung eines Produkts schon vor Beginn der Rabattaktionen beobachten.” Die Expertin warnt außerdem vor Online-Fakeshops: „Der boomende Online-Absatz an den Rabatttagen wird leider auch von Betrüger genutzt, um Verbraucher:innen mit Fakeshops über den Tisch zu ziehen.“ 

Auf diese Tipps sollte beim Online-Einkauf an den Schnäppchentagen geachtet werden:

Rabatte prüfen: Rote Zahlen, durchgestrichene Preise und Prozentangaben zeigen, wie viel angeblich gespart werden kann. Viele der vermeintlich unschlagbaren Angebote beruhen jedoch auf einem Vergleich mit den unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) der Hersteller. Die UVP ist aber nicht mit dem üblichen Handelspreis gleichzusetzen. Wer ein Auge auf ein bestimmtes Produkt geworfen hat, sollte den Preisverlauf für dieses Produkt bereits vor dem jeweiligen Angebotstag genau beobachten. 

Preise vergleichen: Viele Online-Shops versuchen ihre Kundschaft durch visuelle Elemente wie zum Beispiel ablaufende Balken, die kleiner werdenden Lagerbestände anzeigen sollen, unter Druck zusetzen. Verbraucher:innen sollten sich von solchen Tricks nicht aus der Ruhe bringen lassen. Oft gibt es dasselbe oder ein vergleichbares Produkt auch bei einem anderen Anbieter, womöglich sogar zu einem günstigeren Preis. Daher ist es ratsam, vor dem Kauf die aktuellen Preise bei verschiedenen Shops oder mithilfe von Preissuchmaschinen zu vergleichen. 

Vorsicht vor Fakeshops: Fakeshops sind auf den ersten Blick nur schwer zu erkennen. Teilweise sind sie Kopien real existierender Websites. Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW kann helfen, solche Anbieter zu entlarven. Vor der Kaufentscheidung können Verbraucher:innen schnell die Internetadresse des Shops eingeben. Das kostenlose Tool überprüft die Webseite auf Merkmale von Fakeshops und liefert eine Einschätzung der Seriosität des Anbieters. Grundsätzlich ist Vorsicht geboten wenn nur per Vorkasse bezahlt werden kann. Als bevorzugte Bezahlmethode sollte Rechnung oder Lastschrift gewählt werden. Bei der Vorauszahlung wird nicht selten minderwertige Ware verschickt oder auch gar nicht geliefert.

Spuren im Netz verwischen: Die meisten Online-Shops ändern ihre Preise ständig. Welche Ware zu welchem Preis angezeigt wird, hängt teils von der Tageszeit ab. Aber auch das Surfverhalten der Käufer:innen, ihr Wohnort oder das verwendete Endgerät beeinflussen das Ergebnis. Es empfiehlt sich möglichst anonym im Netz zu shoppen, etwa indem Drittanbieter-Cookies ausgesperrt, Cookies regelmäßig gelöscht werden und ein Virtual Private Network (sogenanntes VPN-Tunnel) genutzt wird.

Widerrufsrecht nutzen: Falls das Produkt doch nicht so günstig war wie gedacht und eine Stornierung nicht klappt, bleibt der Widerruf. Dieser ist bei einem Onlinekauf bis auf wenige Ausnahmen ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware möglich. Allerdings kann es sein, dass hierfür Rücksendekosten anfallen. Die jeweiligen Vorgaben eines Händlers sollten daher vor dem Kauf geprüft werden.

Mehr Informationen:

  • Mit dem Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW lassen sich verdächtige Shops schnell überprüfen: fakeshop-finder.nrw.
  • Weiteres zu Rabatt-Aktionen im Online-Handel gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW: verbraucherzentrale.nrw.

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  1. Nicht nur zur Weihnachtszeit – wie Ihr Paket durch den Zoll kommt (PM)

    Auch in diesem Jahr wurde mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und -diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der ZOLL mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.

    Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr zusätzliche Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak, kann es sogar sein, dass ggf. noch Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen. Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können aber auch Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben.

    Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

    Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

    Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

    Ausnahmen gelten für Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen gelten nicht als Geschenksendungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen, z.B. 50 Stück Zigaretten.

    In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Diese Servicepauschale der Beförderer ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

    Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Empfänger wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Empfänger per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Sendung mithilfe der „Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen“ (IPK) elektronisch von zu Hause aus selber für die Zollabfertigung anzumelden – dies kann Zeit und Wege sparen! Der Zugang zu dieser Online- Anwendung IPK befindet sich im Zoll-Portal (www.zoll-portal.de) bei der Dienstleistung zum „Grenzüberschreitenden Warenverkehr“.

    Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom ZOLL gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden.

    „Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so Andrea Münch, Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger ggf. Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen“, so Münch weiter.

    Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist – auch im Fall von privaten Geschenksendungen – grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.

    Außerdem ist zu beachten, dass für die Einfuhr von Waren, die aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, Genehmigungen (CITES-Dokumente) erforderlich sind, beispielsweise für die Einfuhr von Kaviar vom Stör oder für Erzeugnisse aus dem Leder geschützter Tierarten (Python, Krokodil o.ä.). Liegen die erforderlichen Dokumente nicht vor, werden die Waren beschlagnahmt.

    Für Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten folgende Bestimmungen:

    Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

    So müssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids für E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.

    Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, informiert sich rechtzeitig unter zoll.de bzw. nutzt den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“.

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