Neue Hebesätze, angepasster Mietspiegel, mehr Wohngeld: Mit dem neuen Jahr treten eine Reihe von Änderungen in Kraft. Ein Überblick.
Die Grundsteuer-Hebesätze verändern sich
Ab Januar 2025 gelten unterschiedliche Hebesätze für Eigentümer von Wohngrundstücken und von Geschäftsgrundstücken. Für die Grundsteuer A – also für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke – beträgt der Hebesatz künftig 450 Prozent (bisher: 325 Prozent). Für Nichtwohngrundstücke liegt er bei 1.245 Prozent, für Wohngrund bei 625 Prozent.
Bislang lag der einheitliche Hebesatz für die Grundsteuer B bei 610 Prozent. Nichtwohngrundstücke, darunter Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke, werden nach dieser Regelung künftig stärker besteuert. Für Eigentümer*innen von Wohngrund ergeben sich nur moderate Änderungen.
Neuer Mietspiegel für Dortmund
Anfang 2025 tritt in Dortmund ein neuer Mietspiegel in Kraft, der zwei Jahre lang gültig ist. Er bietet einen Überblick über durchschnittliche Mieten in der Stadt – und damit eine gute Orientierung für alle Mieter*innen. Der neue Mietspiegel und ausführliche Infos sind ab 2. Januar abrufbar unter dortmund.de/mietspiegel.
Mehr Wohngeld
Für viele Menschen steigt das Wohngeld im Januar. Bundesweit wird mit einer durchschnittlichen Steigerung von 15 Prozent gerechnet, was etwa 30 Euro mehr pro Monat entsprechen würde. Der staatliche Zuschuss für Menschen mit geringem Einkommen wird alle zwei Jahre an die Entwicklung von Mieten und Preisen angepasst. Daraus kann sich auch ergeben, dass es mehr Menschen gibt, die erstmals Anspruch auf Wohngeld haben. Unter dortmund.de/amtfuerwohnen findet sich ein Wohngeldrechner, mit dem man testen kann, ob man einen Anspruch hat. Falls ja, kann man das Rechenergebnis gleich als Antrag bei der Stadt einreichen. Im laufenden Jahr beziehen rund 9.500 Menschen Wohngeld.
Änderung beim Unterhaltsvorschuss
Ab dem 1. Januar wird auch der Unterhaltsvorschuss erhöht. Die genauen Beträge finden sich in Kürze auf der Website der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes. Derzeit gibt es noch keine Entscheidung zur geplanten Kindergelderhöhung, die weitere Auswirkungen auf den Unterhaltsvorschuss hat. Bescheide mit den neuen Unterhaltsvorschussbeträgen ab Januar 2025 gehen zunächst nicht von einer Erhöhung des Kindergeldes aus. Sollte es doch noch kommen, folgt ein weiterer Bescheid mit einer erneuten Anpassung.
Reform des Namensrechts
Ab Mai 2025 gibt das Namensrecht neue Möglichkeiten bei Doppelnamen. Ehepaare können künftig einen gemeinsamen Doppelnamen wählen, der die Familiennamen beider Partner kombiniert. Auch die Kinder können solche Doppelnamen erhalten – ganz unabhängig davon, ob die Eltern einen Doppelnamen führen. Das Namensrecht soll sich damit an alle Familienmodelle anpassen. Mehr als zwei Einzelnamen können jedoch nicht aneinandergehängt werden.
Digitales Passfoto
Ebenfalls ab Mai sollen Bürger*innen beim Antrag auf einen neuen Personalausweis oder Reisepass kein analoges Passfoto mehr mitbringen. Ersetzt wird das Stück Papier durch ein digitales Passfoto, das im Amt von einem Fotoautomaten oder bei einem zertifizierten Fotografen erstellt wird.
Führerschein-Umtausch
Bis zum 19. Januar müssen alle Personen ihren Führerschein umtauschen, die 1971 oder später geboren sind und deren Führerschein vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde. Wer seine Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig umtauscht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen.
Altkleider nicht im Restmüll entsorgen
Für Altkleider gelten ab Januar neue europaweite Regeln. Sie dürfen nur noch über Altkleidercontainer entsorgt werden. Das gilt auch für kaputte oder verschlissene Kleidung, Bettwäsche, Handtücher und andere Textilien. Ziel der EU-Verordnung ist es, dass Textilien recycelt und nicht mit dem Restmüll verbrannt werden.
Strom- und Gaspreise steigen an
Ab Januar steigt die Höhe der Stromumlagen um rund 1,3 Cent pro Kilowattstunde auf insgesamt 3,15 Cent pro Kilowattstunde brutto an. Der Grund dafür ist eine veränderte Netznutzung. Regionen, in denen besonders viel erneuerbarer Strom produziert wird, wurden bisher durch hohe Verteilnetzentgelte überproportional belastet, da sie die Kosten zu tragen hatten, die durch den Ausbau der erneuerbaren Energien anfielen. Hinter der höheren Stromumlage steckt die Absicht, diese Kosten jetzt bundesweit und somit gerechter zu verteilen.
Auch Gas-Kund*innen müssen aus zwei Gründen und je nach Anbieter mit höheren Preisen rechnen. Die Gasnetzentgelte erhöhen sich, weil die Nachfrage nach Gas insgesamt rückläufig ist, gleichzeitig aber die Wartungs- und Leitungskosten für die Betreiberfirmen nicht sinken und auf alle Kund*innen umgelegt werden können. Ebenfalls steigt der CO2-Preis nach Plan von 45 auf 55 Euro pro Tonne an. Der stetig steigende CO2-Preis soll den klimaschädlichen Verbrauch fossiler Brennstoffe und damit den CO2-Ausstoß reduzieren.
Dies wirkt sich nicht nur auf den Preis von Erdgas aus. Auch Heizöl, Benzin und Diesel werden teurer. Die Stadt Dortmund entwickelt derzeit einen Energienutzungsplan und wird im kommenden Jahr die kommunale Wärmeplanung beschließen. Denn es ist absehbar, dass alternative Wärmeversorgung (z.B. mit Fernwärme oder der Wärmepumpe) sich perspektivisch immer mehr auszahlen wird.
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Das ändert sich 2025 für Betriebe aus Dortmund in der Sozialversicherung – AOK informiert im digitalen Fachportal (PM)
Zahlreiche gesetzliche Neuerungen treten zum Jahreswechsel in Kraft, die sich auf die Sozialversicherung auswirken. Betriebe aus Dortmund sollten sich jetzt dazu im digitalen Themenspezial ‚Trends und Tipps 2025‘ der AOK NordWest informieren. „Wir bieten zu allen anstehenden Änderungen in der Sozialversicherung wie zum Beispiel bei der Mindestlohnerhöhung Einführungsvideos und vertiefende Fachbeiträge zum Download an. Außerdem können interessierte Firmen in unserem virtuellen Expertenforum individuelle Fragen zu den jeweilig anstehenden Änderungen stellen“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock. Der Abruf ist kostenfrei und steht im Internet unter aok.de/fk/nordwest zur Verfügung.
In der Sozialversicherung ist der Jahreswechsel alljährlich ein markantes Datum, an dem sich in der Gesetzgebung viele Änderungen ergeben. Die AOK NordWest bietet allen Betrieben aus Dortmund ein aktuelles digitales Themenspezial ‚Trends und Tipps 2025‘ an. Interessierte Betriebe erfahren hier in kurzen Videos alles Wichtige zum Einstieg ins jeweilige Thema. So ergeben sich im neuen Jahr insbesondere in den Themen ‚Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Mindestlohnerhöhung, Minijobs und Meldeverfahren‘ wichtige Änderungen für Betriebe. Das digitale Themenspezial informiert außerdem über folgende Themen: digitales Verfahren für Nachweise von Kindern in der Pflegeversicherung, Neuerungen im A1-Verfahren für Grenzgänger, Fachkräfte gewinnen mit der neuen Chancenkarte.
Bis zum 17. Januar 2025 bietet die AOK derzeit mehrere Online-Seminare ‚Tipps und Trends 2025‘ über jeweils 90 Minuten an, in denen alle anstehenden gesetzlichen Änderungen vorgestellt werden. Die Teilnahme ist kostenfrei.
Zu jedem dieser Themen bietet die AOK neben dem Einstiegsvideo vertiefende Fachbeiträge zum Download sowie ein virtuelles Expertenforum an. „Wir möchten alle Betriebe in Dortmund ermuntern, unser digitales ‚Trends und Tipps 2025‘ Angebot zu nutzen, um auf dem Laufenden zu bleiben, was aktuelle Änderungen in der Sozialversicherung anbelangt und welche Fristen es hier zu berücksichtigen gilt“, sagt Kock. Alle aktuellen Seminare und Anmeldungen sind im digitalen Fachportal für Arbeitgeber im Internet unter aok.de/fk/nordwest abrufbar.
Ab 2025 gelten höhere Versicherungspflichtgrenzen: Viele Arbeitnehmende aus Dortmund sind jetzt davon betroffen (PM)
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, steigt zu Beginn des neuen Jahres von 69.300 Euro auf 73.800 Euro. Das hat Auswirkungen für viele tausend Arbeitnehmende auch in Dortmund. Denn deren gesetzliche Krankenversicherungspflicht endet, wenn das Jahresgehalt diese JAE-Grenze übersteigt. „Wir empfehlen in diesen Fällen eine freiwillige Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock.
Allerdings sind nur jene Arbeitnehmende gefordert zu handeln, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige JAE-Grenze im noch laufenden Jahr 2024 und die des kommenden Jahres 2025 überschreitet. Weitere Informationen dazu gibt es bei AOK-Berater Dennis Roggenfeld unter der Telefonnummer 0800 2655 503844.
Umgekehrt gilt: „Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, werden grundsätzlich wieder versicherungspflichtig“, erklärt Kock. Bisher privat Krankenversicherte haben dann ein Krankenkassenwahlrecht und können Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sofern sie von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch machen, werden Sie von ihrem Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet, bei der sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
Neben der allgemeinen gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im nächsten Jahr 66.150 Euro. Diese Besonderheit gilt für Arbeitnehmende, die am Stichtag 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende JAE-Grenze überschritten hatte. Auch hier gilt: Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese besondere JAE-Grenze nicht überschreitet.
„Ein wichtiger Hinweis für privat versicherte Arbeitnehmende, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: Sie werden grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine bzw. die besondere JAE-Grenze nicht mehr überschreitet“, sagt Kock. So ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nahezu ausgeschlossen. Informationen zu allen Änderungen bei den Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein praktischer Gehaltsrechner sind im Internet unter aok.de/fk/nw abrufbar. Wer sich telefonisch dazu informieren möchte, kann sich unter 0800 2655 503844 an Dennis Roggenfeld von der AOK NordWest wenden.
Was sich 2025 für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte ändert (PM – Verband der Ersatzkassen e. V.)
Ob mehr Digitalisierung oder höhere Beiträge – der Jahreswechsel bringt für gesetzlich Versicherte zahlreiche Änderungen. Die vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen gibt eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Digitalisierungsschub durch elektronische Patientenakte
Bisher mussten sich Versicherte selbst um die Anlage ihrer elektronischen Patientenakte, kurz ePA, kümmern. Künftig erhalten sie automatisch eine solche Akte, wenn sie nicht aktiv widersprechen. Die ePA ist eine Plattform, in der Gesundheitsdaten verschlüsselt gespeichert werden. So kann beispielsweise die Hausarztpraxis eines Versicherten direkt auf den Befund einer Fachärztin oder eines Facharztes zugreifen und so Doppeluntersuchungen vermeiden. Welche Daten in der ePA gespeichert werden und wer sie einsehen kann, bestimmen die Versicherten selbst. Der Zugriff der Versicherten erfolgt in der Regel über eine App, die von der jeweiligen Krankenkasse kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Versicherungsbeiträge steigen
Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für 2025 deutlich erhöht. Zusätzlich müssen viele Krankenkassen ihre gesetzlich vorgeschriebenen finanziellen Reserven auffüllen. In der Summe rechnet der Verband der Ersatzkassen damit, dass die Beiträge im kommenden Jahr von bisher 16,3 Prozent durchschnittlich um mehr als einen Prozentpunkt ansteigen. Über ihren individuellen Zusatzbeitrag entscheidet jede Krankenkasse selbst. Auch in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) steigen die Beiträge, und zwar einheitlich über alle Kassen hinweg auf dann 3,6 Prozent. Kinderlose bezahlen weiterhin einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten.
Pflege: Höhere Leistungsbeträge ab 2025
In der SPV erhalten Pflegebedürftige finanzielle Unterstützung, beispielsweise für ambulante Leistungen (Pflegegeld oder Pflegesachleistungen), die stationäre Pflege in einem Pflegeheim oder Pflegehilfsmittel. Diese Leistungen steigen zum Jahreswechsel um 4,5 Prozent an. Der errechnete Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.
Eine Übersicht über die neuen Leistungsbeträge ist abrufbar auf: https://www.vdek.com/vertragspartner/Pflegeversicherung/pflegeleistungen.html
Bessere Versorgung von Long COVID
Nach einer Corona-Infektion kann eine Reihe von Langzeitfolgen mit unterschiedlichsten Symptomen zurückbleiben, die unter dem Stichwort Long COVID zusammengefasst werden. Seit 2024 existiert eine Richtlinie für die strukturierte Versorgung von Betroffenen. Zum neuen Jahr kommt eine weitere Regelung hinzu: Die GKV vergütet künftig die Koordination der Long COVID-Versorgung über alle ärztlichen Fachgruppen hinweg. Gerade bei einem komplexen, oft schwer greifbaren Krankheitsbild wie Long COVID sind diese interdisziplinären Absprachen wichtig für eine umfassende, hochwertige Versorgung.
Details zu diesen und zahlreichen weiteren Neuerungen gibt die Übersicht Änderungen im Gesundheitswesen 2025 auf:
https://www.vdek.com/content/vdeksite/politik/was-aendert-sich/gesundheitswesen-2025.html
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von zwölf auf 24 Monate verlängert (PM Agentur für Arbeit)
Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hat die Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von zwölf auf bis zu 24 Monate erhöht. Derzeit ist ein Inkrafttreten dieser verlängerten Bezugsdauer am 1. Januar 2025 vorgesehen. Sofern eine Verkündung der Verordnung noch im Dezember 2024 erfolgt, wird das Inkrafttreten auf den Tag nach der Verkündung geändert. Die Regelung ist bis 31. Dezember 2025 gültig.
Von der verlängerten Bezugsdauer profitieren Unternehmen, die sich bereits jetzt in Kurzarbeit befinden und bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall mehr als zwölf Monate andauern wird.
Betriebe können zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls oder früher eine Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Darin muss der Grund der Verlängerung erläutert werden und warum der Arbeitsausfall weiterhin vorübergehend ist.
Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Kurzarbeit möglichst früh zu beenden oder zu reduzieren. Daher sollten Unternehmen im Verlängerungsantrag ausführen, welche Maßnahmen sie zur Beendigung der Kurzarbeit eingeleitet haben und welche Anpassungen bzw. weiteren Maßnahmen geplant sind.
Tritt der Arbeitsausfall 2025 erstmalig im Betrieb auf, endet der Bezugszeitraum regulär nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.
Grundsätzliche Förderkonditionen
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen ist. Grund hierfür muss ein vorübergehender Arbeitsausfall sein. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beläuft sich bei Beschäftigten auf 60 Prozent ihres ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 67 Prozent bei Eltern.
Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, müssen Betriebe den Arbeitsausfall spätestens in dem Monat bei der Agentur für Arbeit anzeigen, in dem er auftritt. Die Arbeitsagentur teilt dem Betrieb daraufhin mit, ob ein grundsätzlicher Anspruch auf Kurzarbeitergeld
besteht. In diesem Fall zahlt der Betrieb jeden Monat das Arbeitsentgelt für Arbeitsstunden bzw. in Vorleistung das Kurzarbeitergeld für ausgefallene Arbeitsstunden aus. Im Nachgang muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Kalendermonaten das Kurzarbeitergeld beantragen.
Alle Informationen zum Thema Kurzarbeit stehen auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung