Die Stadt Dortmund richtet für Arbeitgeber:innen ab sofort ein „Serviceportal zur „Einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ ein. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung sieht das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 (einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19) vor, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen Beschäftigte geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen.
Arbeitgeber:innen müssen Verstöße gegen die Nachweispflicht an das Gesundheitsamt melden
Alle Menschen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, mussten bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der jeweiligen Einrichtung den erforderlichen Nachweis vorlegen. Nach Ablauf des 15. März 2022 müssen sie den Nachweis auch der zuständigen Behörde vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Für die in Dortmund ansässigen Unternehmen und Einrichtungen ist das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund für die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zuständig. Gleiches gilt für eigenständige Einrichtungen und Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb von Dortmund.
In Dortmunder Einrichtungen Tätige, die den Impfnachweis gegen eine COVID-19-Erkrankung, den Genesenennachweis über eine COVID-19-Erkrankung oder das ärztliche Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden kann, nicht innerhalb der vorgegebenen Frist einreichen, müssen von den Einrichtungen und Unternehmen an das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund gemeldet werden.
Auch wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Nachweise bestehen, müssen die Einrichtungen dies dem Gesundheitsamt melden.
Städtisches Serviceportal ist online – auch das Land bietet Hilfestellung
Menschen, die ab dem 16. März 2022 in einer entsprechenden Einrichtung oder einem Unternehmen in Dortmund tätig werden wollen, und einen hinsichtlich der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit zweifelhaften Nachweis vorlegen, müssen ebenfalls an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
Die Tätigkeit darf erst nach der Klärung durch das Gesundheitsamt aufgenommen werden. Für die Meldungen gem. § 20a IfSG stellt die Stadt Dortmund ab sofort den Dortmunder Arbeitgeber:innen und Einrichtungen ein Serviceportal auf der Homepage der Stadt Dortmund zur Verfügung.
Dort können alle erforderlichen Personendaten unkompliziert und datenschutzkonform an das Gesundheitsamt Dortmund übermittelt werden. Bei Rückfragen steht das Gesundheitsamt per Mail unter impfpflicht53@stadtdo.de gern zur Verfügung.
Alternativ stellt das Land NRW das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) für Meldungen der Arbeitgeber:innen und Einrichtungen zur Verfügung: www.service.wirtschaft.nrw/online-antraege.
Nach einer erfolgten Mitteilung leitet das Gesundheitsamt das Verwaltungsverfahren ein und wird dazu Kontakt zu den Mitarbeiter:innen der Dortmunder Arbeitgeber:innen und Einrichtungen aufnehmen.