Die Polizei Dortmund klärt über Kindesmissbrauch im Netz auf

„Sexting“ und „Sextortion“: Die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch digitale Medien

Bei allen Vorteilen, die die Digitalisierung der Gesellschaft bietet, muss jedoch auch auf die Gefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche bei der Nutzung der sozialen Netzwerke und Messenger-Dienste aufmerksam gemacht werden. Foto: Depositphotos.com

Die Welt ist digitaler geworden. Bereits Kindergarten- und Grundschulkinder nutzen Tablets und Smartphones. Die Vorbereitung auf ihre Zukunft in einem digitalen Umfeld. Sie lernen teilweise spielerisch den Umgang mit der Technik und den Inhalten des „world wide web“ und sie nutzen diese Geräte für die Kommunikation mit Freunden und Familie und erstellen neben Textnachrichten auch Bilder und Videos. Diese Inhalte werden geteilt, versendet und weitergeleitet. Was oft so spielerisch in den Alltag integriert ist, birgt aber auch Gefahren in sich, gerade für die jüngsten, schwächsten und besonders schützenwertesten Teile der Gesellschaft.

Besondere Gefahren durch soziale Netzwerke und Chat-Programme

Wenn Kinder und Jugendliche online mit Menschen in Kontakt treten, besteht immer die Gefahr, dass sie digitale und sexualisierte Gewalt erleben. Gerade die Risiken im Umgang mit Social Media und Messengern sind für Kinder und Jugendliche vielfältig.

Gerade die Risiken im Umgang mit Social Media und Messengern sind für Kinder und Jugendliche vielfältig. Archivfoto: Nordstadtblogger-Redaktion

Sie erhalten oder erstellen kinder- und jugendgefährdende Inhalte, wie Fotos, Videos oder Textbeiträge und teilen diese anschließend mit ihren Freunden oder im Klassen-Chat, ohne sich über die Konsequenzen Gedanken zu machen. Denn dieses Verhalten kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

In ihrer Unerfahrenheit brauchen Kinder und Jugendliche Unterstützung und Anleitung. Eine Aufgabe für Eltern, Schulen oder das sonstige Umfeld. Zu „Sexting“, „Sextortion“ und „Cybergrooming“, einigen der wichtigsten kritischen Themenbereiche in diesem Zusammenhang, hier einige grundlegende Informationen.

Alles was Sie zum Thema „Sexting“ wissen sollten

Unter „Sexting“ ist der Austausch von intimen Nachrichten zu verstehen. Das Wort „Sexting“ setzt sich zusammen aus „Sex“ und „Texting“ und beschreibt das digitale Versenden intimer, erotischer Nachrichten, Fotos und Videos.

Foto: Depositphotos.com

„Sexting“ spielt eine wichtige Rolle beim Entdecken und Ausprobieren der eigenen Sexualität. Es ist in der Regel Teil des natürlichen Erwachsenwerdens. Ist der Austausch einvernehmlich, liegt keine Straftat vor. Das gilt aber nur für Jugendliche ab 14 Jahren. Ein Austausch unter 14 Jahren fällt immer in den Bereich der Kinderpornografie.

Der Austausch ist allerdings mit erheblichen Risiken verbunden. Vermeintlich vertrauensvolle Personen können intime Informationen, Fotos und Videos mit Dritten teilen. Das passiert häufig, wenn eine Beziehung beendet wurde oder ein Vertrauensbruch stattfand. Rache kann ebenfalls ein Motiv sein. Die Bilder und Videos werden kopiert und veröffentlicht. Eine Verbreitung kann nicht mehr kontrolliert werden.

Wenn freiwillige Fotos zum Erpressungsgegenstand werden

Hier einige wichtige Hinweise zum „Sexting“: Das Versenden/Empfangen von Nacktbildern wird strafbar, beispielhaft bei sexuellen Darstellungen von Kindern (bis 14 Jahren). Diese Darstellungen fallen unter den Tatbestand der Kinderpornografie.

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Das Versenden von Erwachsenenpornografie an Minderjährige ist grundsätzlich verboten. Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen: § 174 Strafgesetzbuch: Missbrauch von Schutzbefohlenen §§ 176, 176 a bis e Strafgesetzbuch: Sexueller Missbrauch von Kindern §§ 180, 182 Strafgesetzbuch: Missbrauch von Jugendlichen

Vorschriften unabhängig vom Alter des Opfers: § 177 Strafgesetzbuch: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung § 184 Strafgesetzbuch: Verbreitung/Besitz/Erwerb kinderpornografischer Schriften § 184 I Strafgesetzbuch: Sexuelle Belästigung § 184 k Strafgesetzbuch: Upskirting

Grundsätzlich sollte beim „Sexting“ folgendes bedacht werden: Muss ein derartiges Bild wirklich gemacht werden? Sind die Gefahren bekannt? Wie können diese Gefahren reduziert werden? Was ist zu tun, wenn es zu Erpressungen mit sexuellem Hintergrund gekommen ist? Denn: Das damals freiwillige Foto kann gegen den Willen des Dargestellten als Erpressungsgegenstand genutzt werden.

„Sextortion“: Täter:innen nutzen Vertrauen schamlos aus

Ein weiteres Phänomen in diesem Zusammenhang ist „Sextortion“ – die sexuelle Erpressung im Internet. „Sextortion“ setzt sich aus den Wörtern ,„Sex“ und ,„Extortion“ (Erpressung) zusammen. „Sextortion“ ist die sexuelle Erpressung und eine Form sexuellen Kindesmissbrauchs.

Zu Beginn erschleichen sich die Täter:innen das Vertrauen von Kindern und Jugendlichen. Foto: Depositphotos.com

Das zuvor geschenkte Vertrauen der Opfer wird dabei missbraucht.Täter:innen drohen damit, dass Nacktfotos oder -Videos des Opfers veröffentlicht werden, sofern bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden.

Die Kontaktanbahnung, auch „Cybergrooming“ genannt, erfolgt über soziale Netzwerke wie Snapchat, Instagram oder Facebook. Gefahren gehen ebenfalls von Computerspielen aus. Der Kontakt beginnt mit harmlosen Gesprächen über Schule oder Hobbys. So erschleichen sie sich das Vertrauen von Kindern und Jugendlichen.

Schließlich wird die Kommunikation in private Chats verlagert, um an erotische Bilder oder Videos zu gelangen. Die Täter:innen bringen ihre Opfer dazu, sich vor der Webcam auszuziehen und sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen.

Besonderer Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bei Kindern

Oft handelt es sich um Erwachsene, die sich als Kinder oder Jugendliche ausgeben, um so das Vertrauen der Opfer zu erschleichen. Anschließend fordern sie von dem Opfer Geld und drohen, andernfalls das von ihnen erstellte Video oder Bild im Internet zu veröffentlichen.

Einst freiwillig erstellte Inhalte können für die Betroffenen zum massiven Problem werden. Foto: Depositphotos.com

Alternativ verschicken Täter:innen über E-Mail Geldforderungen und behaupten, von ihrem Opfer kompromittierende Sexvideos aufgenommen zu haben. Bei Zahlungsweigerung wollen sie diese veröffentlichen. „Sextortion“ und „Sexting“ werden häufig in Kombination angewendet.

Was beutetet sexualisierte Gewalt? Sexualität ist etwas sehr Intimes und setzt eine körperliche und seelische Reife voraus. Sie sollte immer auf Freiwilligkeit basieren und einvernehmlich stattfinden. Aus staatlicher Sicht wird diese Reife Kindern bis 14 Jahren abgesprochen.

Das bedeutet: Kinder stehen unter dem besonderen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Der Begriff „sexualisierte Gewalt“ bezeichnet Handlungen, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Menschen verletzt. Darunter zählen anzügliche Bemerkungen, Grabschen bis hin zur Ausübung massiver körperlicher Gewalt und Vergewaltigung (sexueller Missbrauch).

Sexualisierte Gewalt spielt sich oft im sozialen Umfeld der Kinder ab

Unter sexualisierter Gewalt zählt auch, wenn Autorität, Macht und/oder Vertrauen gegenüber Kindern und Jugendlichen benutzt werden, um die eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.

Foto: Depositphotos.com

Betroffene Kinder erfahren sexuelle Gewalt in ihrem sozialen Umfeld, also Zuhause, in der Schule oder im Verein, seltener von völlig fremden Menschen. Die enge Beziehung zwischen Opfer und Täter:innen erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch über eine längere Zeit verübt wird.

Der Anbahnungsprozess kann von wenigen Stunden bis zu mehreren Monaten andauern. Schnell geht es, wenn sich Täter:innen als „Modelscout/Talentscout“ ausgeben und unbedingt „ansprechende Fotos/Videos“ benötigt werden, um das Kind schnell berühmt zu machen.

Wenn ein Erwachsener oder ein Jugendlicher ab 14 Jahren sexuelle Handlungen an, vor oder mit einem Kind vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt, ist das eine Straftat nach § 176 Strafgesetzbuch (Sexueller Missbrauch). Dabei können sexuelle Handlungen mit oder ohne Körperkontakt stattfinden.

Alle Chat-Mitglieder einer Gruppe können sich strafbar machen

Sexuelle Handlungen an oder mit Kindern sind immer strafbar, auch wenn das Kind zuvor einverstanden war. Darunter zählt auch das Zeigen oder gemeinsame Betrachten von pornografischen Bildern oder das Entblößen von Geschlechtsteilen.

Foto: S. Hermann & F. Richter / pixabay

Wird sexualisierte Gewalt an Kindern fotografiert oder gefilmt und anschließend im Internet oder in Chatgruppen verbreitet, ist das eine Straftat nach § 184 ff Strafgesetzbuch (Verbreitung, Besitz und Erwerb von kinderpornografischen Schriften).

Wenn Kinder und Jugendliche aus Unwissenheit kinderpornografische Inhalte beispielsweise im Klassenchat veröffentlichen, können sich alle Chat-Mitglieder strafbar machen.

Kinder und Jugendliche sollten für das Thema sensibilisiert werden

Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten dabei unabsichtlich kinderpornografisches Material, das unter Umständen automatisch im Smartphone abgespeichert wird, wenn die automatische Downloadfunktion des Messengers aktiviert ist. Folglich sind die Chat-Mitglieder im Besitz von kinderpornografischen Schriften.

Archivfoto: needpix.com

Neben technischem Schutz- und Kontrollmöglichkeiten müssen schutzbedürftige Kinder besonders von Erziehungsberechtigten begleitet werden. Jugendliche sollten mit der Zeit lernen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt mit Medien umzugehen. Es gilt einen altersgerechten Weg zu finden zwischen Schutz und Vertrauen.

Pädagogische Fachkräfte und Erziehungsberechtigte sollten Kinder und Jugendliche sensibilisieren und aufklären, um Grenzverletzungen sofort zu beenden. „Sexualisierte Gewalt“ führt zu körperlichen und seelischen Verletzungen und kann zu Scham, Schuld, Ekel, Hilflosigkeit und Angst führen.

Bei diesen Warnsignalen im Chat ist Skepsis angesagt

Kinder und Jugendliche sollten aufmerksam werden, wenn Sie folgende Warnsignale im Chat erfahren:

Foto: Depositphotos.com

Der Chat soll geheim bleiben. Der Chat-Partner/die Chat-Partnerin macht anzügliche Bemerkungen. Nacktaufnahmen sollen verschickt werden. Es wird nach dem Wohnort/Namen gefragt. Den Kindern und Jugendlichen wird ein schlechtes Gewissen erzeugt, wenn sie sich nicht trauen Nacktaufnahmen von sich zu machen.

Das Gegenüber gibt keine oder kaum Informationen von sich preis, möchte aber alles über das Kind oder dem Jugendlichen wissen. Die Polizei Dortmund hat hier einen deutlichen Appell: Nicht Teilen, sondern Melden!

Handlungsempfehlungen für Betroffene & Bezugspersonen

Der Flyer mit den Beratungsstellen in Dortmund ist im nächsten Abschnitt verlinkt. Foto: Web-Screenshot

Wichtiger Hinweis: Die automatische Downloadfunktion im Messenger sollte immer deaktiviert sein. Bilder und Videos, die sexualisierte Gewalt an Kindern zeigen, sollten niemals geteilt bzw. weitergeleitet werden. Die Kommunikation mit dem Täter, der Täterin sollte sofort blockiert werden und niemals Geld gezahlt werden.

Die Eltern oder eine Vertrauensperson informieren, Kontakt zur Polizei aufnehmen und eine Strafanzeige erstatten. Die Polizei gibt wichtige Verhaltensempfehlungen.

Missbrauchsdarstellungen sollten beim Netzwerkbetreiber (Website/Plattform über welche Kontakte aufgenommen wurden), der Internetbeschwerdestelle und der Polizei gemeldet werden.

Sollten solche Bilder veröffentlicht worden sein, Geldforderungen kommen und/oder sonstige Erpressungsversuche: Eltern und Vertraute informieren, kein Grund zu Scham, die Kinder sind hier die Opfer! Wichtig ist gerade dann die Unterstützung der Eltern!

Ein Hinweis für die Eltern: Bleiben Sie mit ihren Kindern im Gespräch. Achten Sie darauf, ob das Verhalten der Kinder sich verändert, nur dann haben sie eine Chance frühzeitig zu reagieren.

Hier noch ein paar wichtige Informationsquellen für Schulen, Eltern, Kinder und Jugendliche:

Das sind die Beratungsmöglichkeiten in Dortmund

Polizeipräsidium Dortmund
Markgrafenstraße 102, 44139 Dortmund
Sachbearbeitende Dienststelle für Sexualdelikte:
Kriminalkommissariat 12, Telefon +49 (0)231 – 132-7120
Kriminalkommissariat Prävention/Opferschutz
Sicherheit im Medienalltag für Grundschulen und Kindergärten und Prävention sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen
E-Mail: vorbeugung.dortmund@polizei.nrw.de
Frau Ramona Stöpgeshoff: ramona.stoepgeshoff@polizei.nrw.de


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