Landgericht Dortmund verhängt lebenslange Freiheitsstrafe im Mordprozess Schalla – Angeklagter bleibt auf freiem Fuß

Das Schwurgericht unter Vorsitz von Richter Thomas Kelm hat den Angeklagten Ralf H. im Prozess um den Mord an der Schülerin Nicole-Denise Schalla aus dem Jahre 1993 zu lebenslanger Haft verurteilt. Fotos: Sascha Fijneman

Wegen Mordes verurteilt das Schwurgericht unter Vorsitz von Richter Thomas Kelm den 55-jährigen Angeklagten Ralf H. zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Durch die Beweisaufnahme sei bewiesen worden, dass der Angeklagte die 16-jährige Schülerin Nicole-Denise Schalla im Oktober 1993 auf ihrem Heimweg in der Nähe einer Bushaltestelle im Jungferntal überfallen, sich sexuelle Befriedigung verschafft und das Opfer erwürgt habe. Das Gericht verzichtete auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, wodurch der Angeklagte nicht vorzeitig aus der Haft hätte entlassen werden können. Auch der Antrag auf erneute Ausstellung eines Haftbefehls wurde vom Gericht abgewiesen.

Vater Joachim Schalla nimmt Urteil mit geteilten Emotionen auf

Joachim Schalla umringt von Medienvertreter*innen.

Ralf H. bleibt somit auf freiem Fuß, bis das Urteil rechtsgültig ist. Ihm und seinen Verteidigern steht das Rechtsmittel der Revision offen, von dem sie auch Gebrauch machen werden. Bei erfolgreicher Revision müsste der Bundesgerichtshof den Fall neu bewerten. ___STEADY_PAYWALL__

Mit dem heutigen Urteil kann vorerst ein Schlussstrich unter einen zwei Jahre währenden Prozessmarathon gezogen werden, der vor allem für die Angehörigen des Opfers und insbesondere die Eltern, Sigrid und Joachim Schalla, eine enorme psychische Belastung bedeutete. So konnte Mutter Sigrid Schalla auch am letzten Verhandlungstag aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen.

Ihr Mann Joachim Schalla fasste das Urteil des Gerichts mit geteilten Emotionen auf. Er begrüße die Verurteilung. Für ihn stand fest, dass Ralf H. der Mörder seiner Tochter sei, denn irgendwie müssten seine DNA-Spuren schließlich an den Tatort gelangt seien. Allerdings könne er absolut nicht verstehen, wie man einen verurteilten Mörder auf freien Fuß setzen könne.

Ralf H. bleibt auf freiem Fuß, bis das Urteil rechtsgültig ist

Der Angeklagte Ralf H. mit seinen Verteidigern André Bohn (l.) und Udo Vetter.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom Juli letzten Jahres akzeptieren müsse. Damals hatte das OLG Ralf H. wegen Unverhältnismäßigkeit aufgrund des schleppenden Prozessverlaufs aus der U-Haft entlassen.

Außerdem habe sich der Angeklagte dem Verfahren gestellt und sei auch am letzten Verhandlungstag unter der potentiellen Möglichkeit, wieder in Haft genommen zu werden, im Gerichtssaal erschienen. Die von der Staatsanwaltschaft befürchtete Fluchtgefahr sei hierdurch entkräftet worden.

Zur Urteilsbegründung hieß es vom Gericht, dass es von zwei möglichen Tatvarianten ausgehe, die am wahrscheinlichsten erschienen. Schon im Vorfeld der Urteilsverkündung hatte man darauf hingewiesen, dass Beweisaufnahme und Zeugenaussagen keine Klarheit bezüglich des eigentlichen Tathergangs hätten schaffen können.

Zwei denkbare Tathergangsvarianten, die beide Mordmerkmale aufweisen

Daher müsse das Gericht von sogenannten „wahlweisen Tatsachenhergängen“ ausgehen. Letztlich seien diesbezüglich nur zwei Varianten denkbar. Entweder habe der Angeklagte das Opfer von vornherein mit Tötungsabsicht überfallen, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, oder aber der Täter habe das Opfer zunächst ohne Tötungsabsicht angegriffen.

Der Angeklagte befindet sich aktuell für ein anderes Delikt in Haft. Foto Alex Völkel
Bis das Urteil rechtsgültig ist, bleibt Ralf H. frei. Foto: Alex Völkel / Archiv

Als das Opfer sich wehrte, habe der Täter dann jedoch entschieden, es umzubringen, um seine Tat zu verdecken. Bei beiden Varianten seien Mordmerkmale der Heimtücke und des Vorsatzes gegeben. Unter anderem wurde dies dadurch untermauert, dass das Opfer von hinten angegriffen wurde, während es Musik über einen Walkman hörte, somit also völlig arg- und wehrlos gewesen sei.

Die vorsätzliche Tötungsabsicht könnte unter anderem daraus abgeleitet werden, dass das Opfer bis auf die Würgemale keine weiteren Verletzungen aufgewiesen habe, was darauf schließen lasse, dass es gar nicht erst die Chance gehabt habe, sich zur Wehr zu setzen. 

Zur Frage der umstrittenen DNA-Indizien kam das Gericht zu dem Schluss, dass die an der Leiche  sichergestellten Spuren, in erster Linie die einzelne Hautschuppe, die zur Verhaftung des Angeklagten geführt hatte und auf der nackten Haut in Leistengegend des Opfers gefunden worden war, nur durch primären, also direkten Kontakt zwischen Opfer und Täter entstanden sein könnte.

Gericht konstatiert, nur primäre Übertragung des DNA-Materials möglich und denkbar

Vor dem Landgericht Dortmund wird der Fall verhandelt.
Nach zwei Jahren ist der Prozessmarathon am Landgericht zu Ende gegangen. Archivfoto: Leopold Achilles

Eine sekundäre oder gar tertiäre Übertragung des Spurenmaterials sei äußerst unwahrscheinlich. Hierbei stütze sich das Gericht unter anderem auf die Aussage einer Sachverständigen, die während der Beweisaufnahme angehört worden war. Wenn das Opfer zum Beispiel im Bus mit der DNA des Angeklagten in Berührung gekommen worden wäre, seien die Spuren doch eher auf der Kleidung des Opfers zu erwarten gewesen und nicht auf der nackten Haut des Mädchens in der Nähe des Intimbereichs.

Auch eine tertiäre Übertragung durch Mitarbeiter der EDG, die die Leiche am Tatort mit dem Fuß berührt hatten, schloss das Gericht aus. Zum einen hätten die Aussagen der Arbeiter ergeben, dass sie die Leiche am Oberkörper berührt hätten, zum anderen habe die Müllabfuhr in Dortmund nichts mit Castrop-Rauxel, dem damaligen Wohnsitz des Angeklagten zu tun, wodurch es sehr unwahrscheinlich sei, dass einer der Mitarbeiter DNA-Material des Angeklagten am Leichnam hätte hinterlassen können.

Auch die Blutgruppenuntersuchung eines an der Leiche sichergestellten Haares hatte das Ergebnis erzielt, dass das Haar von Ralf H. stammen könnte. Eine weitere Übereinstimmung mit dem Angeklagten ergab sich bei einer Spur vom nackten Oberschenkel des Opfers. Auch wenn teilweise nur mitochondriale (nicht aus dem Zellkern stammende) DNA habe untersucht werden können, reiche dies in der Gesamtschau der Beweisaufnahme für eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Diese würde noch durch die Fundorte des DNA-Materials auf dem unbekleideten Unterkörper des Mädchens untermauert.

Urteil als Zusammenspiel zwischen DNA-Spuren, deren Fundorten und Vorstrafen des Angeklagten

Verteidiger Udo Vetter im Gespräch mit seinem Mandanten.

Es handele sich bei den DNA-Spuren um „die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft begründende Indizien“, so Thomas Kelm. Das Urteil des Gerichts gründe sich auf diesem Zusammenspiel zwischen DNA-Spuren, den Körperbereichen, an denen sie sichergestellt wurden, und dem einschlägigen Vorstrafenregister des Angeklagten. Ralf H. war in der Vergangenheit mehrfach wegen Gewaltdelikte gegen Frauen verurteilt worden, auch wenn ihm nie eine sexuelle Motivation nachgewiesen werden konnte. Aber auch wenn die Motivlage völlig offen bleibe, sei die Neigung des Angeklagten deutlich.

Auf die von der Verteidigung in ihrem Plädoyer angebrachten Bedenken bezüglich einer dritten DNA-Spur von der Oberbekleidung des Opfers, die weder Ralf H. noch Nicole-Denise Schalla selbst zuzuordnen ist und die nach Meinung der Rechtsanwälte einen potentiellen zweiten Täter ins Spiel bringe, reagierte Kelm mit der Bemerkung, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass an Tatorten weitere DNA-Spuren auftauchen würden.

Auch Bedenken bezüglich eines Kadettfahrers, der Nicole-Denise zur damaligen Zeit nach eigener Aussage verfolgt haben soll und das Umfeld um ihren damaligen Freund, der Mitglied einer Gang gewesen sein soll, entkräftete Kelm mit dem Hinweis, dass erschöpfend in diese Richtungen ermittelt worden sei, dies jedoch zu keinerlei Erkenntnissen geführt habe.

Verteidigung erwartet letztendliches Urteil vorm Bundesgerichtshof

Als widersprüchlich bezeichnet Rechtsanwalt Udo Vetter das heutige Urteil des Landgerichts. Allein die Tatsache, dass sein Mandant weiter auf freiem Fuß bleibe, zeige, wie unsicher das Gericht mit seiner Beurteilung der Sachlage sei. Dies erlebe er in 30 Berufsjahren zum ersten Mal. Er gehe verstärkt davon aus, dass das letztendliche Urteil vorm Bundesgerichtshof fallen werde.

Auf das heutige Urteil wird aus rechtlichen Gründen ein besonderer Härteausgleich von vier Jahren und sechs Monaten angerechnet, da der Angeklagte einige Jahre nach der heute vorgeworfenen Tat für ein anderes Delikt verurteilt worden war und diese Strafe bereits abgesessen hat. Wäre damals schon die Täterschaft aus dem heutigen Fall bekannt gewesen, hätte es nicht zwei Strafen, sondern ebenfalls lebenslänglich gegeben.

 

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