Damit Eis und Schnee in Dortmund keine teuren Folgen haben:

Die Verbraucherzentrale informiert zu Winterpflichten und Versicherungsschutz

„Wer nicht dafür sorgt, dass die Wege vor und auf dem eigenen Grundstück frei von Eis und Schnee sind, trägt zumindest ein Mitverschulden und haftet unter Umständen für den Schaden, wenn anderen dadurch etwas passiert“, warnt Alexandra Kopetzki.

Mit den ersten dicken Flocken und frostigen Nächten beginnen für Hauseigentümer:innen und teilweise auch für Mieter:innen verschiedene Pflichten. „Wer nicht dafür sorgt, dass die Wege vor und auf dem eigenen Grundstück frei von Eis und Schnee sind, trägt zumindest ein Mitverschul- den und haftet unter Umständen für den Schaden, wenn anderen dadurch etwas passiert“, warnt Alexandra Kopetzki, Leiterin der Beratungsstelle in Dortmund. Sie hat Tipps rund um den Winterdienst und den nötigen Versicherungsschutz zusammengestellt.

Worauf bezieht sich die Räum- und Streupflicht?

Die Räum- und Streupflicht umfasst in der Regel Wege und Zufahrten auf dem eigenen Grundstück sowie die ans Grundstück angrenzenden Gehwege. Hauseigentümer:innen können den Winterdienst über den Mietvertrag oder eine Hausordnung an ihre Mietparteien übertragen, sind aber dadurch nicht von der Pflicht entbunden.

Rutscht eine Person wegen missachteter Räumpflicht auf einem schneebedeckten oder vereisten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der für die Streuung des Weges verantwortlich war. Ohne Haftpflichtversicherung muss der Verantwortliche die Schäden aus eigener Tasche übernehmen.

Welche Versicherung zahlt bei einem folgenschweren Sturz?

Wird jemandem ein vorschriftsmäßig geräumter Gehweg dennoch zum Verhängnis, springt bei Verletzungen unter anderem die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur dann, wenn der so genannte „Wegeunfall“ auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist.

Auch für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Dauerfolgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide finanziellen Absicherungen greifen aber nur, wenn sie beizeiten abgeschlossen worden sind.

Was außer Schneeschippen gehört zum Winterdienst?

Alexandra Kopetzki ist Leiterin der Verbraucherzentrale in Dortmund.
Alexandra Kopetzki ist Leiterin der Verbraucherzentrale in Dortmund. Foto: Verbraucherzentrale NRW

Mit dem Räumen und Streuen von Wegen ist der Winterdienst nicht unbedingt erledigt. So sind Passant:innen auch vor herabstürzenden Schneebrettern oder Eiszapfen zu schützen.

Wird dadurch ein Mensch verletzt und trifft den Verantwortlichen dafür eine Schuld, kommt bei selbst bewohnten Eigenheimen die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers auf.

Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung den Schaden. Auch die private Haftpflichtversicherung von Mietern greift, soweit diese die Streupflicht hatten.

Elementarschadenversicherung sinnvoll?

Dächer, Wintergärten oder Garagen können einstürzen, wenn große Mengen Schnee auf ihnen lasten. Hält das Dach den Schneedruck nicht aus, springt keineswegs automatisch die Gebäudeversicherung ein.

Solche Schäden müssen Eigentümer:innen von Häusern durch zusätzlichen Versicherungsschutz für Elementarschäden absichern, der auch für die Folgen von Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt.

Welche Streumittel sind umweltfreundlich?

Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen salzfreien Streumitteln greifen, die eine abstumpfende Wirkung haben. Beispiele hierfür sind Sand, Splitt oder Granulat. Diese Stoffe bieten eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen ohnehin verboten ist.

Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Sie sind garantiert salzfrei und schonen somit Böden, Wasser und Pflanzen. Nach der Frostperiode sollten die Reste aufgekehrt werden. Splitt und Granulat können bei der nächsten Frostperiode wieder eingesetzt werden. Ansonsten sind sie über den Restmüll zu entsorgen.

Weiterführende Informationen: verbraucherzentrale.nrw/node/10922

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