Spätestens das Eis auf der Windschutzscheibe des eigenen Autos oder dem Fahrradsattel ruft den Winter in Erinnerung. Doch die EDG war und ist vorbereitet: Obwohl die vergangenen Winter eher mild waren und kaum Schnee gefallen ist, hat sich das städtische Entsorgungs- und Straßenreinigungs-Unternehmen aus Dortmund auch in diesem Jahr gut auf die bevorstehende Winterperiode vorbereitet. Die Sicherheit im Straßenverkehr hat dabei höchste Priorität. Aber auch die Verkehrsteilnehmer*innen können dazu beitragen, dass alle gut und sicher durch den Winter kommen.
Das Ziel: Umweltfreundlich und effektiv – sparsamer Einsatz von Taumitteln
Die Stadt Dortmund hat die Reinigungspflicht auf die EDG übertragen. Die Reinigungspflicht beinhaltet auch die Winterwartung, insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. ___STEADY_PAYWALL___
Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Dortmund werden dabei drei Winterdienststufen unterschieden: Zu den Winterdienststufen I und II gehören insgesamt 1.110 Straßenkilometer. Die Straßen der Winterdienststufe I werden vorrangig von Eis und Schnee befreit. Es folgen die Straßen der Winterdienststufe II. 690 Straßenkilometer der Winterdienststufe III bleiben aus ökolo-gischen Gründen unbehandelt. Der Einsatz der Taumittel ist also sparsam, umweltfreundlich und effektiv.
Die EDG hat 7.200 Tonnen Salz, 275 Tonnen Eifellava und 64.000 Liter Salzsole eingelagert. 273 Mitarbeiter*innen und 36 Räum- und Streufahrzeuge sowie 28 Kolonnenwagen sind einsatzbereit. Durch starken und anhaltenden Schneefall können die Räum- und Streufahrzeuge allein aufgrund der flächenmäßigen Ausdehnung der Stadt Dortmund jedoch nicht überall sofort im Einsatz sein.
Bisher war der Winterdienst am 29. und 30. November unterwegs. Während routinemäßiger Kontrollfahrten kam es auch zu vereinzelten Streueinsätzen in der Innenstadt am Sonntag und im gesamten Stadtgebiet am Montag. Am 1. Dezember mussten die Straßenreiniger nicht ausrücken, da deutliche Plusgrade herrschten.
Wichtige Hinweis für Verkehrsteilnehmer*innen
Mobilität und Sicherheit im Straßenverkehr können dann gewährleistet werden, wenn sich alle Verkehrsteilnehmer*innen gut auf die winterlichen Straßenverhältnisse einstellen, Rücksicht nehmen und folgende Hinweise beachten:
- Grundsätzlich ist erhöhte Vorsicht im Straßenverkehr geboten, um die Unfallgefahr zu verringern. Alle Verkehrsteilnehmer*innen sollten möglichst nur geräumte und gestreute Straßen und Gehwege nutzen.
- Die Ausrüstung der Fahrzeuge mit geeigneten Winterreifen, die richtige Beleuchtung und von Eis und Schnee befreite Scheiben schaffen Sicherheit.
- Das schnelle Durchkommen der Winterdienstfahrzeuge sollte jederzeit ermöglicht werden. Falsch geparkte Fahrzeuge erschweren häufig die Winterdiensträumung; das kostet wertvolle Zeit.
Verpflichtung zum Winterdienst auf Gehwegen vom frühen Morgen bis 20 Uhr am Abend
Die Winterwartung auf Gehwegen ist auf die Anlieger*innen übertragen, auf deren Straßenseite der Gehweg liegt. Für die Räum- und Streupflicht ist also der oder die Haus- bzw. Grundstückseigentümer*in oder der Mieter*in zuständig. Schnee und Glätte müssen spätestens um 7 Uhr beseitigt sein.
Erst um 20 Uhr dürfen die Anlieger *innen das Räumen und Streuen einstellen. Die Straßenreinigungsatzung verbietet aus ökologischen Gründen den Einsatz von Tausalz. Sand, Asche, Splitt oder Granulat sind erlaubt und wirken abstumpfend.
Tipp: Den Schnee der Gehwege nicht in die Gosse oder auf die Straßen schieben, sondern – soweit möglich – in den Vorgarten schaufeln. Dies verhindert, dass der Schnee vom EDG-Räumfahrzeug von der Straße wieder auf den mühsam geräumten Gehweg zurückgeschoben wird. Auf den 3.766 Überwegepunkten, das sind Ampelbereiche und Übergänge, streuen die EDG-Mitarbeiter*innen ebenfalls kein Salz, sondern abstumpfend wirkende Eifellava.
Winterdienst auch auf 100 Kilometern Radwegen
Im Rahmen einer Sondervereinbarung mit der Stadt Dortmund und über die gesetzliche Verpflichtung hinaus werden 100 Kilometer Radwege von der EDG beim Winterdienst berücksichtigt. Diese Radwege werden mit der jeweils tagesaktuellen, witterungsabhängigen Aufnahme des Winterdienstes auf den Fahr-bahnen der Winterdienststufen I und II entsprechend einmal am Tag behandelt.
Der elf Kilometer lange Radweg, der aus der westlichen Innenstadt heraus über die Schnettkerbrücke bis zur Technischen Universität Dortmund führt, wurde nach dem erfolgreichen Test im Winter 2017/2018 im Rahmen einer Zusatzvereinbarung mit dem Tiefbauamt der Stadt Dortmund fest in den Winterdienst der EDG übernommen. In Anlehnung an den Winterdienst auf Straßen der Winterdienststufe I wird der Radweg bei Bedarf auch mehrmals am Tag behandelt.
Weitere Hinweise und Tipps gibt es unter www.edg.de
Weitere Informationen:
- Winterdienststufe I: Hauptverkehrsstraßen, wie z. B. Rheinlanddamm, Hellweg, Flughafenstraße, besondere Gefahrenpunkte, wie Kreuzungsbereiche oder Strecken mit starkem Gefälle, z. B. Kirchhörder Berg, Brandis- und Blickstraße
- Winterdienststufe II: innerörtliche Verbindungsstraßen
- Winterdienststufe III: Sackgassen, Stichstraßen, Straßen ohne Durchgangsverkehr und Straßen, die nicht vom öffentlichen Personen-nahverkehr genutzt werden
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Mieterverein Dortmund (PM) Schnee und Eis – Winterpflichten des Mieters und Vermieters!
Schnee und Eis – Winterpflichten des Mieters und Vermieters!
Der erste Schneefall ist angekommen. Daher informiert der Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. über die Pflichten- und Rollenverteilung beim Winterdienst für Mieter und Vermieter.
Wer ist für das Räumen verantwortlich?
Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist in der Regel der Vermieter. Ihm obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Er muss Grundstück und Gehwege von Schnee und Eis freihalten.
Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen schalten Eigentümer häufig einen Dienstleister ein oder ein Hausmeister führt die Arbeiten durch. Die hierdurch entstehenden Kosten können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Mieter können auch persönlich zu Winterdienstpflichten herangezogen werden. Allerdings nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und eindeutig vereinbart ist. Schneeräumpflichten können auch durch eine Regelung in der Hausordnung auf den Mieter übertragen werden; die Hausordnung muss dann jedoch Bestandteil des Mietvertrages sein. Eine einseitige spätere Änderung der Hausordnung oder Aufstellung einer separaten Hausordnung mit Einführung neuer Winterdienstpflichten zulasten des Mieters ist nicht möglich. Es gibt daneben kein Gewohnheitsrecht, wonach lediglich die Erdgeschossmieter Schnee fegen und Eis räumen müssen.
Welcher Mieter muss räumen?
Ist die Räumpflicht wirksam auf mehrere Mieter eines Hauses abgewälzt, muss der Vermieter rechtzeitig und eindeutig regeln, wer wann verantwortlich ist. Üblich sind Regelungen mit wöchentlichem Wechsel oder „Schneekarten“, die jeweils von einem Mieter an den anderen weitergereicht werden, wenn tatsächlich geräumt werden musste. Stehen im Hause eine oder mehrere Wohnungen leer, ist der Vermieter für die Zeit des Leerstandes in der Pflicht, für diese Wohnungen zu räumen.
Wann und wie viel muss geräumt werden?
Dies ist durch kommunale Regelungen – meist in der Straßenreinigungssatzung – festgelegt Diese geben einen Zeitrahmen vor, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen: In Dortmund beginnen die Winterpflichten bei Schnee- und Eisglätte morgens spätestens um 7 Uhr und enden abends um 20 Uhr. Je nach Bedarf müssen diese Winterpflichten tagsüber wiederholt werden. Ähnliches gilt für die meisten anderen Kommunen.
Gehwege müssen grundsätzlich in einer Breite von 1,5 Meter freigehalten werden. Notwendig und ausreichend ist es, Bürgersteige und Gehwege so zu fegen und zu streuen, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Für den Weg zum Hof oder den Mülltonnen kann eine geringere Breite eingehalten werden. Es gilt der Grundsatz, Maßnahmen gegen Glätte haben Vorrang vor dem Wegräumen des Schnees.
Was ist mit Streu- und Räummitteln?
Der Vermieter muss den Mietern Schneeschaufel, Besen sowie Streugut zur Verfügung stellen. Ausnahmen gelten möglicherweise bei vermieteten Einfamilienhäusern oder wenn ausdrücklich im Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist.
Lavagranulat, Sand, Splitt oder Kies sind am besten für Umwelt und Pfoten von Vierbeinern. Aggressives Streusalz wird von den Kommunen nur in Ausnahmefällen geduldet, wenn es zur Beseitigung von Verkehrsgefahren unbedingt erforderlich ist.
Was passiert, wenn ich verhindert bin?
Wer zum Schneeräumen verpflichtet, aber verhindert ist, beispielsweise wegen Berufstätigkeit oder einer Reise, muss selbst für Vertretung sorgen.
Muss ich auch bei Krankheit und im Alter räumen?
Oft sind Mieter wegen Alters oder Krankheit nicht mehr in der Lage, Schnee zu schippen. Ob sie trotzdem weiterhin diese Arbeiten durchführen müssen, wird gerichtlich unterschiedlich bewertet. Ein Teil der Gerichte vertritt den Standpunkt, dass die mietvertragliche Verpflichtung auch dann bestehen bleibt und der Mieter sich um eine Ersatzkraft bemühen muss. Andere Gerichte bejahen einen Anspruch auf Freistellung von den Winterdienstarbeiten, wenn dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird und/oder eine Ersatzkraft zu zumutbaren Bedingungen nicht gefunden werden kann. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
Muss der Vermieter kontrollieren?
Auch wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, den Winterdienst durchzuführen, bleibt der Eigentümer in der Verantwortung. Er ist verpflichtet, zu überwachen und zumindest stichprobenartig zu kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Anderenfalls kann er sich bei einem Unfall schadensersatzpflichtig machen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist.
Einen Mieter, der seiner vertraglichen Winterdienstverpflichtung nicht nachkommt, kann der Vermieter abmahnen.
Wer haftet für mögliche Schäden?
Bei einem Unfall, haben gestürzte Passanten unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ein zum Winterdienst verpflichteter Mieter ist gut beraten, zur Absicherung eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Für den Vermieter greift im Schadensfalle üblicherweise die für das Mietobjekt abgeschlossene Haushaftpflichtversicherung. Führt eine vom Vermieter beauftragte gewerbliche Firma den Winterdienst nicht oder nur schlecht durch, trifft sie die Haftung. Vielfach kürzen Versicherungen Schadensersatzansprüche gestürzter Passanten wegen Mitverschuldens. So müssen Passanten bei winterlichen Witterungsbedingungen mit Glätte rechnen und aufpassen.
Weitere Mieter-Tipps gibt der kostenfreie Ratgeber „Winterdienst“. Dieser ist unter http://www.mvdo.de/ratgeber.html abrufbar und an der Geschäftsstelle des Mietervereins in der Kampstr. 4 erhältlich.