Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine immer eine prima Sache. Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte jedoch auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit lassen kann. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt. Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen von Fristen zu vermeiden.
Bei Gutscheinen auf dem Gabentisch unbedingt die Gültigkeit beachten
Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Deshalb muss ein unbefristeter Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.
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Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2018 erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2021 einlösen.
Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen HändlerInnen den Bon zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen AnbieterInnen das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.
Viele weitere hilfreiche Informationen stehen den VerbraucherInnen online zur Verfügung
Bei Gutscheinen fürs Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets. Die meisten AnbieterInnen lösen Gutscheine auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt. Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht nicht.
Weitere wichtige Informationen zum Weihnachtsfest, wie zum Beispiel zum Thema Reklamationen und Umtausch von Geschenken, wer zahlt, wenn der Weihnachtsbaum plötzlich brennt und vieles mehr stellt die Verbraucherzentrale NRW den KundInnen auf den im Anhang verlinkten Seiten zur Verfügung.
Weitere Informationen: