CORONA: Diese Branchen und Berufe gelten als systemrelevant – und für sie gibt es Kinderbetreuung

Ordnungs- und Sicherheitsdienste wie Polizei und Feuerwehr als auch das Gesundheits- und Verkehrswesen gelten als systemrelevant. Kurzum alle Berufe mit wichtiger Bedeutung für das gemeine Staatswesen. Foto: Alex Völkel/Archiv

Im Zuge der Corona-Krise bleiben alle Kitas und Schulen in NRW und vielen weiteren Bundesländern geschlossen. Menschen, die in Bereichen arbeiten, die es ihnen nicht erlauben, ihre Kinder daheim zu betreuen, da ihre Tätigkeit wichtig ist für die Aufrechterhaltung des staatlichen Gemeinwesens, sind jedoch auch weiterhin auf Betreuungsangebote angewiesen. Und diese soll es auch weiter geben. Doch welche Berufe und Branchen gehören zu dieser kritischen Infrastruktur und was müssen die Betroffenen tun, um Betreuungsangebote wahrnehmen zu können? 

Berufe mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am Freitag (13. März 2020) ein Betretungsverbot von sämtlichen Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege und die Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen erlassen. 

Ausgenommen davon sind Kinder bestimmter Personengruppen, die beruflich in sogenannten Kritischen Infrastrukturen tätig sind. Doch welche Berufe und Tätigkeiten werden als strukturell notwendig erachtet? Die Landesregierung hat sich auf Leitlinien verständigt, die diesen Personenkreis genauer bestimmen. 

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen. Bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung würden nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten.

Eltern müssen Notwendigkeit ihrer Präsenz am Arbeitsplatz nachweisen

Die Entscheidung, ein Kind zur Betreuung in der Schule oder Kindertageseinrichtung aufzunehmen, dessen Eltern in einer der kritischen Infrastrukturen tätig sind, treffen die Leitungen der jeweiligen Schule bzw. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen.

Grundlage einer solchen Entscheidung ist zum einen ein Nachweis darüber, dass beide Elternteile (soweit nicht alleinerziehend) nicht in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen. Darüber hinaus muss eine schriftliche Zusicherung (oder Zusicherung der Nachreichung der Vorlage) der jeweiligen Arbeitgeber beider Elternteile vorliegen, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist.

Außerdem dürfen die zu betreuenden Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen, nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen und seit dem Kontakt mit infizierten Personen müssen mindestens 14 Tage ohne Krankheitssymptome vergangen sein. Die Kinder dürfen sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist. Auch hier müssen mindestens 14 Tage ohne Krankheitssymptome vergangen sein.

Landesregierung mit Berufsliste, die stetig fortentwickelt wird

Die Einsatzzahlen des Rettungsdienstes sind stark angestiegen. Foto: Alex Völkel
Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sind drei Bereiche, die als systemrelevant eingestuft werden.

Es handelt sich um Berufe, die für das öffentliche Leben, Sicherheit und Versorgung unabdingbar sind. Hierzu zählen natürlich die Ordnungs – und Sicherheitsbehörden wie Polizei und Feuerwehr, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen.

Besonders wichtig natürlich auch das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken. Und auch der Sektor Schule, denn es muss ja noch Personal verfügbar sein, das dann die Betreuung der Kinder von Menschen in systemrelevanten Berufen übernimmt. Diese Personen müssen dann gegebenenfalls die eigenen Kinder wieder betreuen lassen.

Die nachstehende Liste lehnt sich an die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) und wird stetig fortentwickelt. Die kritische Infrastruktur ist hierbei in zehn Sektoren unterteilt:

  1. Sektor Energie
    Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik)
    insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
  2. Sektor Wasser, Entsorgung
    Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung
    insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
  3. Sektor Ernährung, Hygiene
    Produktion, Groß-und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik)
  4. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
    insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
  5. Sektor Gesundheit
    insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
  6. Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen
    insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers
    Personal der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes)
  7. Sektor Transport und Verkehr
    insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr
    Personal der Deutschen Bahn und nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
    Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs
  8. Sektor Medien
    insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation
  9. Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
    Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben sowie Hochschulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind
    Gesetzgebung/Parlament
  10. Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
    Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

 

Reader Comments

  1. Tamara Sieber

    Hallo!
    Habe eine Frage zur Notbetreuung Kinder.
    Ich bin Krankenschwester und mein Partner arbeitet in einer Brauerei, die auch normale Getränke herstellt und verkauft. Zählt dieser Beruf von meinem Partner als systemrelevante Beruf, so dass wir eine Notbetreuung für unseren Sohn bekommen?

    • Nordstadtblogger-Redaktion

      Hallo,

      diese Frage können wir nicht rechtssicher beantworten. Da müssten Sie sich bitte an die Infolines von Stadt bzw. Land wenden.

  2. Stellungnahme des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW

    Fragen und Antworten zum Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungsangeboten und zur Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen (( Stand 15.03.2020, 21:00 Uhr)

    Warum sollen alle Kindertagesbetreuungsangebote am Montag öffnen?
    Oberste Priorität ist, dass am Montag jede Schlüsselperson, die einen Anspruch auf und einen Bedarf an Betreuung eines Kindes hat, auch tatsächlich das Kind zur Be- treuung bringen kann. Nach Einschätzung des MKFFI wäre es den Kindertagesbetreu- ungsangeboten nicht abschließend möglich gewesen, über das Wochenende zu klä- ren, welche Kinder von Personen, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind (im Fol- genden „Schlüsselpersonen“ genannt) betreut werden müssen. Für die Kindertages- pflegestellen gehen wir in vielen Fällen von entsprechenden Absprachen mit eigenver- antwortlicher Klärung über das Wochenende aus.

    Fragen zu Begrifflichkeiten von Kindertagesbetreuungsangeboten

    Was sind Kindertagesbetreuungsangebote?
    Der Begriff ist ein Überbegriff für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegeperso- nen (Tagesmütter und -väter), Großtagespflegestellen und heilpädagogische Einrich- tungen.

    Was sind Kindertagespflegestellen?
    Kindertagespflegestellen sind Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter und -väter) sowie Großtagespflegestellen

    Was ist „Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte)“?
    Brückenangebote sind frühpädagogische Angebote für Kinder und Familien mit Fluchterfahrung, die einen Einstieg in das deutsche Bildungssystem ermöglichen sol- len. Brückenprojekte finden als additive Angebote zu den bestehenden Bildungsange- boten von ganz unterschiedlichen Trägern statt und orientieren sich an den kindlichen und familiären Ausgangslagen sowie den Gegebenheiten vor Ort. Diese Angebote hal- ten keine Betreuung für Kinder von Schlüsselpersonen vor.

    Fragen zur Definition von Schlüsselperson

    Wer ist Schlüsselperson?
    Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrecht- erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pfle- gerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktio- nen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen die folgenden Sektoren:
     Energie (Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik), insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
     Wasser, Entsorgung (Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung, ins- besondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
     Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel (inklusive Zuliefe- rung, Logistik)
     Informationstechnik und Telekommunikation (insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
     Gesundheit (insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niederge- lassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apothe- ken, Labore)
     Finanz- und Wirtschaftswesen (insbesondere Kreditversorgung der Unterneh- men, Bargeldversorgung, Sozialtransfers / Personal der Bundesagentur für Ar- beit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes))
     Transport und Verkehr (insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öf- fentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr / Personal der Deutschen Bahn und Nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhal- tung des Dienstbetriebes / Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs)
     Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation)
     Staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und Flüchtlingswesen einschließ- lich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben sowie Hochschulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind / Gesetzgebung/Parlament
     Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe (Sicherstellung notwendi- ger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stati- onären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Men- schen mit Behinderung)

    Sind Beschäftige in der Kindertagesbetreuung Schlüsselpersonen?
    Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.

    Sind Beschäftige in der (teil-) stationären Kinder- und Jugendhilfe Schlüsselper- sonen?
    Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.

    Sind Beschäftigen von Einrichtungen der Behindertenhilfe nach SGB IX Schlüs- selpersonen?
    Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.

    Sind Lehrkräfte ab Mittwoch Schlüsselpersonen?
    Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.

    Was ist kritische Infrastruktur?
    Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichti- ger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchti- gung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentli- chen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden.

    Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen

    Was bedeutet Personensorgeberechtigt und was Erziehungsberechtigt?
    Personensorgeberechtigte/r ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht (§ 7 Absatz 1 Nr. 5 SGB VIII).
    Erziehungsberechtigte/r ist der/die Personensorgeberechtigte und jede sonstige Per- son über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensor- geberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Auf- gaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 Absatz 1 Nr. 6 SGB VIII).

    Reicht alleinerziehend zu sein aus, um als Schlüsselpersonen einen Betreu- ungsanspruch zu haben?
    Alleinerziehende Personen leben mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen und sorgen allein für deren Pflege und Erziehung.
    Daneben können weitere Personensorge- oder Erziehungsberechtigungen anderer Personen vorliegen. Insoweit ist das Merkmal „alleinerziehend“ für die Entscheidung, ob diese als Schlüsselpersonen einen Betreuungsanspruch haben, nicht ausreichend.

    Muss der Ehepartner einer Schlüsselperson die Kinderbetreuung übernehmen?
    Ja, wenn der Ehepartner selbst nicht Schlüsselperson ist, und die Betreuung nicht an- derweitigverantwortungsvoll–entsprechend der Empfehlungen des RKI– organisiert werden kann.

    Muss der getrennte lebende oder geschiedene Ehepartner einer Schlüsselperson die Kinderbetreuung übernehmen?
    Ja, wenn er/sie selbst nicht Schlüsselperson ist, sorgeberechtigt ist oder aktuell auch schon Aufgaben der Pflege und Erziehung wahrnimmt und insoweit erziehungsberech tigt ist, und die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann.

    Muss der Lebenspartner/die Lebenspartnerin von Schlüsselpersonen die Betreuung der Kinder der Schlüsselperson übernehmen?
    Ja, wenn der Lebenspartner/die Lebenspartnerin selbst nicht Schlüsselperson ist, ak- tuell auch schon Aufgaben der Pflege und Erziehung wahrnimmt und insoweit erzie- hungsberechtigt ist, und die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entspre- chend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann.

    Was ist mit alleinerziehenden Personen, die keine Schlüsselpersonen sind? Können diese ihre Kinder auch betreuen lassen?
    Alleinerziehende Personen, die keine Schlüsselpersonen sind, haben keinen An- spruch auf eine Betreuung ihrer Kinder.

    Was ist mit Schlüsselpersonen, die einen Betreuungsanspruch haben, die am Wochenende arbeiten müssen und keine Betreuung für ihr Kind haben?
    In den Fällen, in denen Schlüsselpersonen, die einen Betreuungsanspruch haben, am Wochenende arbeiten und insbesondere aufgrund der Empfehlung des RKI, Kontakt der Kinder zu gefährdeten Personengruppen zu vermeiden, keine Betreuung für ihre Kinder organisieren können, muss das Jugendamt eine Betreuung auch für diese Zeit sicherstellen.

    Kann eine Schlüsselperson mit Betreuungsanspruch, die die Betreuung zu- nächst anders regeln kann, auch zu einem späteren Zeitpunkt Betreuung in An- spruch nehmen, wenn Bedarf entsteht?
    Ja, sogar auch dann, wenn das Betreuungsangebot, welches Kinder von Schlüssel- personen grundsätzlich wahrnehmen können, in Abstimmung mit dem Jugendamt ge- schlossen wird. In diesem Fall haben die Jugendämter und die Träger dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt wieder kurzfristig ermöglicht wird.

    Kinder von Schlüsselpersonen dürfen nicht betreut werden, wenn sie Krank- heitssymptome haben, wissentlich Kontakt mit Infizierten hatten oder in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten waren. Wie muss das überprüft werden?
    Es obliegt der Verantwortung der Eltern, die Vorgaben zu erfüllen.

    Fragen zur Nachweispflicht bei Schlüsselpersonen

    Wie müssen Eltern nachweisen, dass sie Schlüsselpersonen sind?
    Die Eltern müssen in einer der genannten Berufsgruppen tätig sein und eine Beschei- nigung vom Arbeitgeber vorlegen, dass ihr Tätigwerden erforderlich ist (Muster der Arbeitgeberbescheinigung wird zur Verfügung gestellt.)

    Wo erhalte ich ein Muster für die Arbeitgeberbescheinigung?
    Ein Muster kann auf der Homepage des MKFFI abgerufen werden.

    Fragen zur Betreuung eigener Kinder von Personal in Kindertages- betreuungsangeboten, dass Kinder von Schlüsselpersonen betreut

    Wo sollen Kinder von den Beschäftigten betreut werden, die jetzt Kinder von Schlüsselpersonen betreuen?
    Sofern Ehepartner, Sorgeberechtige oder Erziehungsberechtigte vorhanden sind, sind die Kinder von diesen zu betreuen, sofern die Betreuung nicht anderweitig verantwor- tungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann. Sofern beide Schlüsselpersonen sind, erfolgt die Betreuung in dem bisher genutzten Kinderbetreuungsangebot.

    Dürfen Beschäftige in der Kindertagesbetreuung eigene Kinder mit in das Betreuungsangebot nehmen?
    Nein. Aus Infektionsschutzgründen ist die Schaffung neuer Kontaktnetzwerke zu un- terlassen.

    Dürfen Kindertagespflegepersonen eigene Kinder mit in ihr Betreuungsangebot nehmen?
    Nein. Aus Infektionsschutzgründen ist die Schaffung neuer Kontaktnetzwerke zu un- terlassen.

    Fragen zu Betreuungsformen

    Können für die Betreuung der Kinder von Schlüsselpersonen gebündelte Not- gruppen gebildet werden?
    Nein. Aus Infektionsschutzgründen ist es zwingend erforderlich, die Kinder von Schlüs- selpersonen in den bisherigen Gruppen bzw. Einrichtungen zu belassen und mit dem bisherigen Personal zu betreuen. Diese Maßgabe beruht auf Empfehlungen des für Gesundheit zuständigen Ministeriums als auch von Virologen.
    Damit soll vermieden werden, dass neue Kontaktnetze entstehen. D.h., dass Kinder oder deren Eltern, die bisher keine Sozialkontakte zueinander hatten, nun neue auf- bauen. Dies würde nach Auskunft von Virologen die Ausbreitung der Infektionen weiter befeuern. Für die konkrete Umsetzung heißt dies:
    Eine getrennte Betreuung der nun zu betreuenden Kinder ist zwingend, wenn es bisher keine Sozialkontakte zwischen den zu betreuenden Kindern gegeben hat.
    Sollten bisher schon Sozialkontakte bestanden haben, kann eine gemeinsame Betreu- ung erfolgen.

    Können Kinder gemeinsam in Kindertagesbetreuungsangeboten betreut wer- den?
    Die Betreuung der Kinder erfolgt in der gewohnten Kindertageseinrichtung oder Kin- detagespflege.
    Eine getrennte Betreuung der nun zu betreuenden Kinder ist zwingend, wenn es bisher keine Sozialkontakte zwischen den zu betreuenden Kindern gegeben hat.
    Sollten bisher schon Sozialkontakte bestanden haben, kann eine gemeinsame Betreu- ung erfolgen.

    Fragen zum Einsatz von Personal bei der Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen

    Gibt es Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertages- pflege, die zurzeit nicht für die Betreuung von Kindern eingesetzt werden soll- ten?
    Ja. Das RKI benennt Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höhe- res Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Diese Personen sollten nicht für die Betreuung eingesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere lebensältere Per- sonen. Nach Angaben des RKI steigt das Risiko einer schweren Erkrankung ab 50-60 Jahren stetig mit dem Alter an. Auch verschiedene Grunderkrankungen scheinen dem- nach unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhö- hen. Den Empfehlungen des RKI sollte gefolgt werden.

    Wie soll entschieden werden, welche Beschäftigten die Betreuung von Schlüs- selpersonen übernehmen?
    Das RKI benennt Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Diese Personen sollten nicht für die Betreuung eingesetzt werden.
    Darüber hinaus sollte der Personaleinsatz so gestaltet werden, dass für die betreuten Kinder nach Möglichkeit die bisherigen Bezugspersonen anwesend sind. Wenn die betreuten Kinder auch bisher miteinander Kontakt hatten, können diese auch weiter zusammen betreut werden. Ggf. kann dann der Personaleinsatz weiter reduziert wer- den. Wenn es bisher keine Sozialkontakte zwischen den nun zu betreuenden Kindern gegeben hat, ist eine getrennte Betreuung zwingend. Deshalb ist hier dann entspre- chend mehr Personal für eine getrennte Betreuung einzusetzen.

    Gibt es Vorgaben mit wie viel Personal die Kinder betreut werden müssen?
    Die Vorgaben zu Mindestfachkraftstunden müssen nicht mehr erfüllt werden. Auf jeden Fall sicherzustellen ist, dass die Aufsichtspflicht gewährleistet ist. Das hat zur Folge, dass mindestens zwei Beschäftige anwesend sein müssen. Hierbei ist auch sicherzu- stellen, dass eine der Anwesenden die Leitung, bzw. die Stellvertretung der Leitung ausübt. D.h. auch, dass damit mindestens eine Fachkraft anwesend sein muss.

    Wenn Personal nicht mehr gebraucht wird, kann es dann nach Hause geschickt werden?
    In den ersten Tagen wird sich zeigen, wie die Situation vor Ort ist. Grundsätzlich gilt, dass die Mindestfachkraftstunden nicht mehr erfüllt werden müssen. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die Aufsichtspflicht gewährleistet ist. Daher sollte, wenn klar wird, wie viel Personal benötigt wird, aus Infektionsschutzgründen für die Betreuung nicht notwendiges Personal nach Hause geschickt werden.

    Werden die Kinder, die weiter in der Kindertagesbetreuung betreut werden, nur noch beaufsichtigt oder findet auch noch mehr statt?
    Oberste Priorität ist, dass die Betreuung der Kinder von Schlüsselpersonen sicherge- stellt ist. Bis auf Weiteres müssen die Vorgaben zu Mindestfachkraftstunden nicht mehr erfüllt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Aufsichtspflicht wahrgenommen werden kann.
    Es ist nicht abschließend absehbar, wie sich die z.B. der Betreuungsschlüssel tatsäch- lich darstellen wird. Die Kindertageseinrichtungen werden jedoch sicherlich die unter den gegebenen Rahmenbedingungen bestmögliche Betreuung bieten.

    Fragen zur Schließung von Kindertagesbetreuungsangeboten

    Können Kindertagesbetreuungsangebote schließen, wenn es keine Betreuungsbedarfe von Eltern, die Schlüsselpersonen sind, gibt?
    Sofern sicher feststeht, dass in dem Kindertagesbetreuungsangebot keine Kinder von Eltern, die Schlüsselpersonen sind und einen Betreuungsanspruch haben, betreut werden oder kein Betreuungsbedarf angezeigt wird, kann das Angebot in Abstimmung mit dem Jugendamt geschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass ein möglicherweise auch kurzfristig auftretender Betreuungsbedarf anspruchsberech- tigter Schlüsselpersonen erfüllt werden kann.

    Fragen zu Betreuungsformen, wenn kein Anspruch auf Betreuung besteht

    Können Eltern, die keine Schlüsselpersonen sind, ihre Kinder mit zur Arbeit nehmen? Ist eine Betreuung von mehreren Kindern auf der Arbeit möglich?
    Wie und wo die Eltern ihre Kinder betreuen, liegt in der Verantwortung der Eltern, so- fern sie damit nicht gegen konkrete Infektionsschutzmaßnahmen verstoßen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass alles vermieden werden sollte, was zu neuen Kontaktnetzen führt. Neue Kontaktnetze befeuern nach Auskunft von Virologen die Ausbrei- tung der Infektionen weiter. Dies kann auch eine gemeinsame Betreuung der Kinder auf der Arbeit sein.

  3. Agentur für Arbeit Dortmund (Pressemitteilung)

    Arbeitsagentur richtet weitere Rufnummer für Notfälle ein

    Die Agentur für Arbeit Dortmund bietet ab heute mit der 0231 / 842 – 2288 auch eine lokale Telefonnummer an, an die sich Kunden in Notfällen richten können.

    Mit der zusätzlichen Rufnummer möchte die Agentur für Arbeit Dortmund für Kundinnen und Kunden, die sich in einer Notlage befinden und dringende Angelegenheiten klären müssen, besser erreichbar sein. Aufgrund des aktuell sehr hohen Anrufaufkommens entstehen jedoch auch hier Einschränkun- gen und Wartezeiten. „Wir bitten um das Verständnis unserer Kundinnen und Kunden und arbeiten an weiteren Lösungen, um die telefonische Erreichbarkeit zu erhöhen“, betont Heike Bettermann, Vorsitzende der Ge- schäftsführung der Agentur für Arbeit Dortmund.

    Die Rufnummern der Arbeitsagentur lauten:

    0231 / 842 2288 (für Arbeitnehmer und Arbeitslose, auch für Arbeitslosmeldungen)

    0800 / 4 5555 00 (für Arbeitnehmer und Arbeitslose, auch für Arbeitslosmeldungen)

    0800 / 4 5555 20 (für Arbeitgeber, auch in Anfragen zum Kurzarbeitergeld)

    0800 / 4 5555 30 (bei Fragen zu Leistungen der Familienkasse)

  4. Jessie

    Ist eine Zahnarzthelferin sytemrelevant, wenn die Praxis ganz normale Behandlung macht und sogar Prophylaxe ohne richtige Schutzkleidung? Mein Mann kommt Cortison und MtX und ich möchte wissen ob es ok ist wenn ich arbeiten kommen muss.

    • Nordstadtblogger-Redaktion

      Hallo, das können wir nicht rechtssicher beantworten. Fragen Sie bitte bei der Corona-Hotline der Stadt oder des Landes nach.

  5. Jörg Adler

    Ich führe Wartungen und Reparatuten an Kleinkläranlagen und Pumpstationen durch.
    Gilt dies als systemrelevant?
    Die Wartung einer Kläranlage ist behördlich vorgeschrieben.
    Pumpstationen sollten auch funktionieren, sonst hilft auch das ganze
    gehamsterte Klopapier nix.

    • Nordstadtblogger-Redaktion

      Hallo, das können wir nicht rechtssicher beantworten. Fragen Sie das bitte bei der Stadt bzw. Landes-Hotline nach.

    • Nordstadtblogger-Redaktion

      Hallo, das können wir nicht rechtssicher beantworten. Sie sollten das mit dem Arbeitgeber oder der Stadt (Corona-Hotline) klären.

  6. Georg Hiermer

    Darf ich meine Mitarbeiter in einem Heizung und Sanitär Installationsbetrieb noch wegen Coronavirus Situation noch weiter beschäftigen

    • Nordstadtblogger-Redaktion

      Hallo, das können wir nicht rechtssicher beantworten. Wir gehen aber davon aus, dass dies geht. Es gibt ja keine Beschäftigungsverbote. Handwerker und Lieferdienste sind ja nicht betroffen.

  7. Uli Schröder

    Moin,
    ich arbeite bei der Krankenkasse und mein Arbeitgeber sagt, da wir über 3.000.000 Versicherte haben sei meine Tätigkeit systemrelevant? Ist das richtig?

    Schlöne Grüße

    • Nordstadtblogger-Redaktion

      Hallo, das können wir nicht rechtssicher beantworten. Das müssten Sie bitte bei der Stadt oder dem Land erfragen.

  8. Carmen Sattler

    Hallo Zusammen,

    ich arbeite auf Selbstständiger Basis in sämtlichen Supermärkten im Ruhrgebiet und Niederrhein. Die Vorgaben bekomme ich über eine Agentur. Meine Aufgaben Dekoaufbau zu Ostern, Regale aufräumen etc. ist das für mich noch erlaubt.

  9. AWO UB Dortmund (Pressemitteilung): Senioren-Unterstützungs-Service – nicht systemrelevant?

    Senioren-Unterstützungs-Service – nicht systemrelevant?

    Die einen werden gelobt, weil sie für alte und kranke Menschen sich in die Supermarkt-Schlangen stellen, den anderen wird das behördlich versagt: Der Senioren-Unterstützungs-Service der AWO-Tochter dobeq, kurz SUSE genannt, muss ab Dienstag, 21. April, seinen Dienst vorübergehend einstellen. Doch nicht systemrelevant, so kann man das entsprechende Schreiben des Jobcenters Dortmund verstehen, das damit eine Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales umsetzt.

    Für Gabriele Hotopp, die Projektbereichsleiterin, und Heike Henze-Brockmann, Geschäftsführerin der dobeq, eine völlig unverständliche Einschätzung. Im SUSE-Projekt unterstützen die Teilnehmenden, das sind alles Menschen, die nach Krankheit und sonstigen Schicksalsschlägen wieder ins Berufsleben finden sollen, Senior*innen, die nur wenig Rente erhalten, mit Botengängen und kleinen Arbeiten aller Art. Dazu gehören die Begleitung zum Arzt, zur Sparkasse und auf den Markt, wie auch der Einkauf oder das Durchsaugen der Wohnung. Vor allem aber das wöchentliche, persönliche Gespräch von Angesicht zu Angesicht. 187 Frauen und Männer werden von den SUSE-Teilnehmer*innen betreut, die 70 Einkäufe pro Woche für die Betreuten übernehmen plus 40 bis 45 Fahrten zu den Tafel-Ausgabestellen.

    „Jetzt kann es schnell passieren, dass der ein oder die andere Senior*in für eine kurze Zeit in ein Pflegeheim umziehen muss“, schätzt Gabriele Hotopp die Lage ein. Zwar gehören auch einige der SUSE-Teilnehmenden zu der so genannten Risikogruppe, aber das ist kein Argument in dem Jobcenter-Schreiben. Dort steht lediglich: Alle AGH, das heißt: Alle Arbeitsgelegenheiten seien ab sofort auszusetzen. Zudem hatte die dobeq die SUSE-Teilnehmenden ausführlich in Hygiene und Verhalten geschult, ihnen frei gestellt, die Senior*innen weiter zu besuchen und ihnen zu helfen. Die allermeisten wollten das tun. Alle sind von der dobeq bestens ausgestattet mit Stoffmasken, kennen die Abstands- und Desinfektionsregeln.

    Heike Henze-Brockmann kann nur den Kopf schütteln: „Wenn man die wichtigen Arbeiten in dieser Zeit aufzählt, und da spreche ich für die Teilnehmenden und die Senior*innen, dann gehört die im Projekt SUSE auf jeden Fall dazu.“

  10. Elena

    Guten Morgen
    Ich bin eine gelernte Friseurin. Ich frage mich immer wieder warum sind unser Beruf nicht in systemrelevante?
    Meine Chefin erstickt von den Arbeit und ich kann leider nicht arbeiten weil ich ein kindergarten Kind habe.

  11. Stefanie Wünsch

    Einfach unverständlich, warum Angestellte im privaten Sicherheitsdienst nicht zu den systemrelevanten Berufen gehören!!! Reicht doch schon die mind 173h monatliche Arbeitszeit, der Niedriglohn mit niedrigen Zuschlagshöhen, kurze Nachtzeitfenster etc. Wieder Abwertung meiner Berufsgruppe. Danke!

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