Der Hannibal-Komplex in Dorstfeld, der im September von über 750 MieterInnen aus Brandschutzgründen in einer Nacht- und Nebel-Aktion geräumt werden musste, beschäftigt die Politik weiterhin. Die Fraktion „Die Linke und Piraten“ hat jetzt im Wohnungsausschuss beantragt, für den leerstehenden Gebäudekomplex eine Vorkaufsrechtssatzung zu erlassen.
Der Hannibal II ist Teil des ehemaligen Wohnungsbestandes der DOGEWO
„Eine Vorkaufsrechtssatzung ermöglicht es der Stadt Dortmund, beim Verkauf der Immobilie an unseriöse Spekulanten einzuschreiten. Damit nimmt auch der Druck auf die derzeitigen Inhaber zu, sich tatsächlich dem Thema einer Sanierung zu widmen“, betont der Fraktionsvorsitzende Utz Kowalewski.
Der Hannibal II ist ähnlich wie die privatisierten Bestände in Westerfilde Teil des ehemaligen Wohnungsbestandes der DOGEWO. Diese hat vor Jahren – nach erfolgter Bonitätsprüfung durch das Land NRW (NRW-Bank) und der Vergabe öffentlicher Gelder für eine Sanierung der Bestände – sowohl den Hannibal II als auch die Gebäude in Westerfilde an die Wohnungsfirma Helbig & Jansen veräußert.
Ein Jahr nach der Veräußerung ging Helbig & Jansen in die Insolvenz, und zahlreiche Finanzinvestoren gaben sich als Besitzer die Klinke in die Hand, ohne wohnungswirtschaftliches Interesse an einer Entwicklung der Bestände zu haben.
„Erfahrung mit Vorkaufsrechtssatzung für Siedlung in Westerfilde hervorragend“
Im Gegensatz zum Hannibal II gibt es für die betroffene Siedlung in Westerfilde bereits eine Vorkaufsrechtssatzung. Utz Kowalewski: „Die Erfahrung mit dieser Vorkaufsrechtssatzung für die Siedlung in Westerfilde sind hervorragend. Diese Maßnahme hat über die Verlangsamung der Umlaufgeschwindigkeit von einem Finanzspekulanten zum nächsten einen guten Beitrag geleistet, hier Kontinuität herbeizuführen und über ein gefördertes Sanierungskonzept die Situation nachhaltig zu normalisieren.“
Nun fordern die Linken & Piraten auch für den Hannibal II eine solche Satzung. Utz Kowalewski: „Für den Hannibal II ist eine Insolvenz der Inhaberfirma nicht auszuschließen. Im Falle einer Zwangsversteigerung eröffnet die Vorkaufsrechtssatzung zusätzliche Optionen.“
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