„Rathaus-Blockade“: Das Amtsgericht muss nun doch das Verfahren gegen 14 Mitglieder der Zivilgesellschaft führen

Neonazi-Ausschreitungen überschatteten den Wahlabend in Dortmund
Die Stadtgesellschaft stellte sich den randalierenden Neonazis in den Weg – das wird als Nötigung gewertet.

Der „Schwarze Peter“ geht zurück: Das Landgericht hat entschieden, dass das Verfahren gegen die sogenannten „Rathaus-Blockierer“ nun doch vor dem Amtsgericht geführt werden muss. Mit einer Verhandlung ist aber dieses Jahr nicht mehr zu rechnen, machte Dr. Gerhard Breuer, Sprecher des Amtsgerichtes, auf Nachfrage der Nordstadtblogger deutlich.

Amtsgericht sah sich nicht zuständig und hatte das Verfahren abgelehnt

Die Polizei sah sich genötigt, den Neonazi in einer anderen Situation mit Pfefferspray zu stoppen.
Die Polizei sah sich am Wahlabend genötigt, Neonazis auch mit Pfefferspray zurückzudrängen.

Am 23. Juni hatte das Amtsgericht abgelehnt, dieses heikle Verfahren zu führen. Wegen „des besonderen Umfangs“  – erwartet wird eine Vielzahl von Verhandlungstagen – und auch wegen „der besonderen Bedeutung des Falles“ müsse zwingend vor dem Landgericht verhandelt werden.

Der zuständige Amtsrichter machte in seinem 17-seitigen Schreiben deutlich, dass ein Verfahren mit 14 Angeschuldigten und bis zu 14 Verteidigern erheblich vom üblichen Umfang abweiche.

Denn das Amtsgericht sieht eine „schwierige Sach- und Rechtslage“ und befürchtet einen großen Zeitaufwand durch die Auswertung des umfangreichen Videomaterials und die Vernehmung von mehreren Dutzend Zeugen.

Dadurch drohe die Arbeit des „Rechtskörpers“ – das Amtsgericht soll üblicherweise viele kleine Verfahren in kurzer Zeit erledigen – vorübergehend zum Stillstand zu kommen.

Amtsrichter scheut überregionale Aufmerksamkeit und die politische Dimension

Staatsanwaltschaft Dortmund
Das Landgericht musste im Streit zwischen Staatsanwaltschaft und Amtsgericht entscheiden.

Zudem scheute das Amtsgericht die zu erwartende überregionale Aufmerksamkeit und die politische Dimension des Verfahrens. Wasser auf die Mühlen der „Rathaus-Verteidiger“: Wolfram Frebel (Grüne) verwies in dem Zusammenhang auf Versäumnisse von Staatsanwaltschaft und Polizei.

Er berufe sich auf die Versammlungsfreiheit – dieser Aspekt sei nicht einmal geprüft worden. Verstöße der Neonazis gegen das Versammlungsrecht – beispielsweise durch das Mitführen von Waffen – seien nicht untersucht worden.

Nur zwei von vielen Details, welche die Angeschuldigten vor Gericht thematisieren wollen.

Beschwerde der Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht erfolgreich

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Dem ist nun die 36. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund gefolgt.

Sie hat entschieden, dass das Amtsgericht Dortmund nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Strafverfahren im Zusammenhang mit der sogenannten „Rathaus-Blockade“ zuständig ist.

Verfahren gegen 14 Angeschuldigte wegen Nötigung von Neonazis

Neonazi-Ausschreitungen überschatteten den Wahlabend in Dortmund
Vor dem Eingang des Rathauses kam es zu Auseinandersetzungen. Fotos: Alex Völkel

Das Verfahren richtet sich gegen 14 Angeschuldigte, die an dem Wahlabend des 25. Mai 2014 vor dem Dortmunder Rathaus an einer Menschenkette am Eingang des Rathauses beteiligt gewesen sein, bzw. sich gegenseitig untergehakt haben sollen.

Sie sollen so Neonazis am Betreten des Dortmunder Rathauses gehindert haben. Die „Rathaus-Verteidiger“ hingegen sprechen von einem „Rathaus-Sturm“ der Rechtsextremen, den es abzuwehren galt.

In den meisten Fällen geht die Staatsanwaltschaft Dortmund von dem Vergehen der Nötigung aus. Die Staatsanwaltschaft hatte am 11. März 2015 Strafbefehle beantragt.

Landgericht sieht keinen besonderen Umfang des Verfahrens

Die 36. Strafkammer ist hier – der Beschwerde der Staatsanwaltschaft folgend – der Ansicht, dass ein besonderer Umfang, der insbesondere an einer erwarteten Verfahrensdauer zu messen sei, nicht vorliege.

Denn gegen sämtliche Angeschuldigte würden nahezu dieselben Vorwürfe erhoben. Letztlich sei nur ein „Lebenssachverhalt“, der einen recht kurzen Zeitraum umfasse, aufzuklären.

Auch eine besondere Bedeutung im Sinne der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes liege nicht vor. Dabei komme es für die Beurteilung nicht allein auf das mediale Interesse am Tatvorwurf an.

Vielmehr sei hier zu berücksichtigen, dass schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen wie Schäden an der körperlichen Unversehrtheit nicht eingetreten seien.

Das Amtsgericht hat keinen Raum, der groß genug für Beschuldigte, Verteidiger und Zuschauer ist

Beim Amtsgericht rechnet man mit großem öffentlichen Interesse.
Beim Amtsgericht rechnet man mit großem öffentlichen Interesse.

Nun liegt der  „Schwarze Peter“ wieder beim Amtsrichter. Er muss nun entscheiden, ob er die Strafbefehle unterschreibt oder eine Hauptverhandlung ansetzt.

Seine größte Herausforderung: Er muss die Raumfrage einer möglichen Hauptverhandlung klären. Denn für ein Verfahren mit 14 Beschuldigten und bis zu 14 Verteidigern gibt es keine Räume.

Zwar bekommt man räumlich die Verfahrensbeteiligten in einen Saal. Jedoch bliebe dann kein Platz mehr für die Öffentlichkeit.

Das öffentliche und mediale Interesse an diesem Verfahren wird allerdings riesig sein. Eine Verhandlung ohne Zuschauerinnen und Zuschauer kann sich Gerichtssprecher Breuer daher nicht vorstellen. Der zuständige Amtsrichter muss nun Vorschläge machen, wie er den gordischen Knoten durchschlagen möchte.

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