„Vom Geburtsdatum diktierte Unterbezahlung“ für Jugendliche

NGG-Forderung: U18-Ferienjobber in Dortmund nicht länger mit U12-Euro-Lohn abspeisen

Bislang können Betriebe Jugendliche unter 18 Jahren auch für weniger als 12 Euro beschäftigen. Mit dieser Ausnahme beim gesetzlichen Mindestlohn soll Schluss sein, fordert die NGG.
Bislang können Betriebe Jugendliche unter 18 Jahren auch für weniger als 12 Euro beschäftigen. Mit dieser Ausnahme beim gesetzlichen Mindestlohn soll Schluss sein, fordert die NGG.

Jugendliche sind keine „Beschäftigten zweiter Klasse“: Wer in Dortmund in Hotels, Biergärten, Restaurants oder anderen Betrieben in den Ferien jobbt, soll künftig wenigstens den gesetzlichen Mindestlohn verdienen. „Bislang können Betriebe Jugendliche unter 18 Jahren auch für weniger als 12 Euro beschäftigen. Mit dieser Ausnahme beim gesetzlichen Mindestlohn muss Schluss sein – in der Gastronomie genauso wie in allen anderen Branchen. Dass im Moment eine Art ‚Alters-Lohn-Diskriminierung‘ für Unter-18-Jährige überhaupt möglich ist, ist schon ein Unding“, sagt der Gewerkschaftssekretär der NGG-Region Dortmund, Samir Boudih.

Auch 17-Jährige sollten dem Chef mindestens 12 Euro pro Stunde wert sein

Die Gewerkschaft sträubt sich gegen eine „vom Geburtsdatum diktierte Unterbezahlung“: „Es sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass Beschäftigte, die exakt die gleiche Arbeit machen, auch gleich bezahlt werden – egal, ob sie über oder unter 18 Jahre alt sind. Auch ein 17-jähriger Schüler, der in den Ferien beispielsweise als Sommerverstärkung im Restaurant kellnert, sollte dem Chef mindestens 12 Euro pro Stunde wert sein“, so Samir Boudih.

Es sei ungerecht, wenn für jugendliche Ferienjobber aufgrund ihres Alters der gesetzliche Mindestlohn nicht gelte, zumal viele von ihnen auf Geld angewiesen seien. Angesichts der Personalknappheit gerade in der Gastro-Branche könnten jugendliche Ferienjobber für viele Betriebe sogar eine wichtige Arbeitsunterstützung auf Zeit sein – allerdings nicht zu Niedriglöhnen unter 12 Euro, so die NGG Dortmund.

Abschaffung der Ausnahme beim gesetzlichen Mindestlohn für Ferienjobber

NGG-Gewerkschaftssekretär Samir Boudih
NGG-Gewerkschaftssekretär Samir Boudih Karsten Wickern | Nordstadtblogger

Samir Boudih hofft, dass der „Ferienjobber-Sommer 23“ die letzte Saison war, in der die Unter-18-Jährigen in Dortmund keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Das Thema sei mittlerweile in der Bundespolitik angekommen.

Der Gewerkschaftssekretär verwies hierzu auf Äußerungen des Generalsekretärs der SPD, Kevin Kühnert, der ebenfalls eine Abschaffung der Ausnahme beim gesetzlichen Mindestlohn für Ferienjobber gefordert hat.

Im Fokus der Kritik der NGG, auf deren Initiative die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 mit zurückgeht, steht allerdings nicht nur die U-18-Ausnahme, sondern auch die vor kurzem beschlossene Erhöhung der gesetzlichen Lohnuntergrenze. Boudih: „Dass der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 lediglich auf 12,41 Euro und 2025 auf 12,82 Euro angehoben werden soll, geht völlig an der Lebensrealität von Millionen von Menschen vorbei und passt angesichts der hohen Inflation überhaupt nicht in die Welt“.

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Reaktionen

  1. Jobben neben dem Studium: Diese Grenzen sind für Arbeitgeber und Studierende in Dortmund zu beachten (PM AOK)

    Für viele Studierende sind die Semesterferien daher eine willkommene Gelegenheit, um Geld zu verdienen. Auch in Dortmund jobben viele Studierende, um ihr Einkommen aufzubessern. Insbesondere in den Semesterferien ist der Run auf die begehrten Semester-Jobs sehr groß. Doch hierbei sollten Arbeitgeber und Studierende beachten: Dauert der Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung und die Studierenden bleiben versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. „Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt und das unabhängig davon, wie viel Geld Studierende dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock.

    Sobald sich die Beschäftigung jedoch verlängert und die bisher kurzfristige Tätigkeit nun länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauert, sind ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse zu zahlen. Was am Ende der Beschäftigung auf dem eigenen Konto bleibt und ob für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden muss, ist abhängig von weiteren Faktoren.

    Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit der Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt. Dagegen sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden. Dabei werden alle befristeten Jobs im Laufe eines Jahres, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Folge: Die Beschäftigung, mit der die Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig.
    „Sind Studierende über die Eltern, den Ehepartner oder die Ehepartnerin familienversichert und üben sie lediglich eine kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen. Bei Studierenden, die nicht ausschließlich kurzfristig beschäftigt sind, bei denen aber das Studium weiterhin im Vordergrund steht (Werkstudentenprivileg), ist die maßgebende Gesamteinkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung zu beachten. Diese liegt in diesem Jahr bei monatlich 505 Euro. Wird diese Grenze überschritten, kommt möglicherweise eine Versicherung in der studentischen Krankenversicherung in Betracht“, so Kock.

    Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder online unter aok.de/nw Stichwort ‚Krankenversicherung für Studierende‘.

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