Eine Vielzahl von Strom- und Gasversorgern hat die Preise bereits angehoben oder Erhöhungen zum Jahreswechsel angekündigt. Nicht selten werden in diesen Wochen auch Jahresrechnungen verschickt. „Die Dynamik bei den Energiepreisen in den vergangenen Wochen war enorm, insbesondere bei Gas und die Beschaffungspreise sind weiterhin hoch“, sagt Kerstin Ramsauer, Umweltberaterin der Dortmunder Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.
Enorme Dynamik bei den Energiepreisen in den letzten Wochen und Monaten
Die Kontrolle von Informationsschreiben und der Jahresrechnung sei deshalb sehr wichtig.
Denn haben Verbraucher:innen Preiserhöhungsschreiben erhalten, könnten sie in der Regel von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und sich einen günstigeren Anbieter suchen.
Der Wechsel in den Grundversorgungstarif des örtlichen Energieversorgers könne in manchen Kommunen beispielsweise eine preisgünstige Übergangslösung sein, so Ramsauer weiter. Was bei der Prüfung der Rechnung konkret zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.
Stimmt der Preis und sind Sie vom Versorger informiert worden?
Grundpreis und Preis pro Kilowattstunde müssen mit der Vertragsbestätigung oder der jüngsten Mitteilung einer wirksamen Preisänderung übereinstimmen.
Es stehen andere Preise in der Rechnung als erwartet, aber Sie haben gar kein Preisänderungsschreiben erhalten?
Dann muss der Anbieter nachweisen, dass sie eine Preisänderungsmitteilung erhalten haben. Eine alleinige Hinterlegung einer Preismitteilung im Online-Portal reicht nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW nicht aus. Die Preisänderung ist dann unwirksam.
Sind die neuen Abschläge realistisch?
Die neuen Monatsabschläge müssen zum Verbrauch aus der letzten Abrechnung passen. Realistische Werte erhält man so:
Zunächst die Zahl der Kilowattstunden auf der Jahresrechnung mit dem aktuellen Preis pro Kilowattstunde multiplizieren.
Dann den sogenannten Grundpreis für das ganze Jahr addieren. Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen.
Ist der Bonus richtig berechnet und ausbezahlt?
Beim Anbieterwechsel gibt es oft einen Bonus. Ein Sofortbonus wird in der Regel in den ersten Belieferungsmonaten ausgezahlt, ein Neukundenbonus üblicherweise mit der ersten Jahresabrechnung gutgeschrieben. Fehlt er oder wurde er falsch berechnet, sollte beim Versorger nachgehakt werden.
Bei fehlerhafter Abrechnung um Korrektur bitten und nur unter Vorbehalt zahlen
In Rechnungen sind eine Vielzahl von Angaben für den Anbieter verpflichtend. Anfangs- und Endzählerstand, Preis, bei Verbrauchsschätzung warum und wie geschätzt wurde und einiges mehr.
Fehlerhafte Rechnungen berechtigen aber in den meisten Fällen nicht zur Zurückbehaltung einer Nachforderung.
Verbraucher:innen sollten die Rechnung beim Anbieter beanstanden, etwa per Einschreiben, den Abrechnungsfehler benennen und zur Rechnungskorrektur auffordern.
Zusätzlich sollte schriftlich erklärt werden, dass der aus eigener Sicht zu hohe Anteil des geforderten Betrags nur unter Vorbehalt gezahlt wird. So können Kund:innen das zu viel gezahlte Geld später zurück verlangen, wenn sich der Fehler bestätigt.
Schlechte Erfahrungen online teilen!
Die Verbraucherzentrale NRW sammelt unter www.verbraucherzentrale.nrw/kontakt-nrw Fälle von Anbietern, die Boni nicht auszahlen oder Preiserhöhungen „verstecken“. Auch Fälle, in denen der Abschlag zu hoch angesetzt wurde, sind interessant.
Angenommen werden eingescannte Dokumente mit kurzer Fallschilderung und Kontaktdaten für Rückfragen. Eine Einzelfallberatung kann nicht per Mail, sondern nur in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erfolgen.
Weitere Informationen:
- Konkrete Hilfe bei allen Fragen rund um die Energierechnung gibt die Verbraucherzentrale NRW bei der Energierechtsberatung in den Beratungsstellen. Weitere Infos: hier.
- Weitere Infos rund um die Jahresabrechnung: hier.
- Verbraucherzentrale NRW e.V., Beratungsstelle Dortmund
Reinoldistraße 7-9, 44135 Dortmund