Von Anastasia Zejneli
Die Dortmunder Wirtschaft leidet unter der Corona-Krise. Immer mehr Unternehmen melden Kurzarbeit für ihre Beschäftigten an. Um die 25 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen sind von der Maßnahme betroffen, falls alle der angemeldeten Unternehmen tatsächlich Kurzarbeit einführen. „So etwas hatten wir noch nie“, bestätigt Thomas Westphal, Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung.
Es hängt stark vom Sektor ab, wieviele Personen letztlich betroffen sind
In Dortmund ist die Zahl der Betroffenen im Vergleich relativ niedrig, betont Westphal. In Nordrhein-Westfalen waren im März und April diesen Jahres rund 30,9 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten von Anzeigen für Kurzarbeit betroffen. Besonders in Südwestfalen nahmen laut Bundesagentur für Arbeit viele Unternehmen die Maßnahmen in Anspruch. 41,6 Prozent aller ArbeitnehmerInnen sind dort momentan in Kurzarbeit. ___STEADY_PAYWALL___
Schätzungen des ifo-Instituts ergeben, dass besonders die Wirtschaftsleistungen der Reisebüros- und veranstalter, des Gastgewerbes, der Luftfahrt und des Fahrzeugbaus von dem Shutdown betroffen sind. Thomas Westphal weist darauf hin, dass die Personenanzahl, die von einer Anzeige betroffen ist, von dem jeweiligen Sektor abhängt. Im Fahrzeugbau sind es pro Anzeige laut Bundesagentur für Arbeit 146,7 Personen, in der Gastronomie lediglich acht Personen.
Er sieht darin die Erklärung für die regional betrachtet niedrigen Zahlen in Dortmund und macht klar: „Man muss sich in Dortmund explizit über Gastronomie, Hotellerie, Schausteller und Reisebüros unterhalten, die im Wesentlichen betroffen sind.“ Auch die Dortmunder Exportwirtschaft liefe weiterhin und Unternehmen wie WILO und Caterpillar seien nicht von Lieferengpässen betroffen.
Warum genaue Schätzungen der Betroffenen von Kurzarbeit schwierig sind:
Die Problematik der Schätzung hängt mit dem Verfahren der Kurzarbeitsanmeldung zusammen. Die Anzeige für Kurzarbeit der Arbeitgeber*innen, die auch die Anzahl der betroffenen Personen angibt, ist eine Vorhersage des Unternehmens. Arbeitgeber*innen sind verpflichtet den voraussichtlichen Ausfall bei der Agentur für Arbeit anzumelden und den Beschäftigten Kurzarbeitergeld auszuzahlen. Erst nach Antragstellung ist die Erstattung des ausgezahlten Geldes möglich.
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Arbeitsagentur: Keine Erstattung des Weihnachtsgeldes als Kurzarbeitergeld möglich (PM)
Arbeitsagentur: Keine Erstattung des Weihnachtsgeldes als Kurzarbeitergeld möglich
Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden
Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden.
Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.