Frohes Fest statt böser Bescherung: Verbraucherzentrale Dortmund gibt Tipps rund um Weihnachten

Es ist nicht alles Gold, was an Weihnachten glänzt und blinkt. Fotos: Alex Völkel
Es ist nicht alles Gold, was an Weihnachten glänzt und blinkt – und kommt nicht gut an. Fotos: Alex Völkel

Damit das kommende Weihnachtsfest nicht zu einer überraschenden Bescherung wird, hat die Verbraucherzentrale NRW ein Informationspaket für alle Weihnachtsmänner und Weihnachtsengel, mit den jetzt aktuellen Themen wie Online Einkauf von Präsenten, Umtausch von Geschenken, Paketversand, Gutscheine und Silvester zusammengeschnürt, um ihnen die Arbeit zu erleichtern.

Präsente vom Onlinehändler – Tipps fürs Bestellen per Mausklick

Weihnachtseinkäufe im Internet vom heimischen Sofa aus – das kann ohne Ladenschluss und Parkplatzsuche bequem sein und zuweilen günstig:. „Doch auch im Internet lauern Fallen. Online-Shopper sollten sich weder von schönen Internetseiten noch von tollen Versprechungen und vermeintlich günstigen Preisen blenden lassen“, rät die Verbraucherzentrale NRW.

Bei Bestellungen per Mausklick sollte etwa auf vollständige Anschriften der Firmen, auf Datenschutz, Art der Bezahlung und die Versandkosten geachtet werden. Folgende Tipps helfen, den Geschenke-Stress aus dem Onlineshop wegzuklicken:

Preisvergleich und Datenschutz: Viele Produkte sind im Internet günstiger zu haben als im Laden – aber nicht immer. Wer preisgünstig einkaufen will, sollte die Preise im Internet auch mit denen im stationären Handel vergleichen. Bestellt werden sollte nur in solchen Shops, die eine verschlüsselte Datenübertragung ermöglichen. Das erschwert eine Einsicht durch Dritte. Verschlüsselte Datenverbindungen sind am „s“ hinter dem „http“ in der Adress-Zeile des Browsers zu erkennen. Außerdem sollten die Datenschutzbestimmungen aufmerksam durchgelesen werden. Dabei ist darauf zu achten, ob die eigenen Angaben nur verwendet werden, um die Bestellung zu erfüllen, oder ob sie auch für Werbung genutzt oder gar an Dritte weitergegeben werden sollen.

Check des Vertragspartners: Vor der Bestellung sollte sich der Kunde vergewissern, dass der Firmenname, die sogenannte ladungsfähige Adresse (Postanschrift mit Land, Ort, Straße) und der Verantwortliche des Anbieters leicht aufrufbar sind. Nur so weiß man, mit wem man es zu tun hat und an wen man sich wenden muss, wenn beispielsweise etwas Falsches oder gar nichts geliefert wird. Wer auf der Homepage keine Adresse oder nur eine Postfachadresse findet, sollte misstrauisch werden und besser nichts bestellen.

Online bestellt - offline geärgert? Beim Online-Handel gibt es viel zu beachten.
Online bestellt – offline geärgert? Beim Online-Handel gibt es viel zu beachten.

Hilfreich können oftmals auch Foren im Internet sein, in denen Kunden ihre Erfahrungen mit bestimmten Firmen über deren Vertragsabwicklung für User zugänglich darstellen. Wird dort bereits über Lieferengpässe, Probleme bei Reklamationen oder bei der Rückabwicklung von Verträgen nach einem Widerruf berichtet, sollte besser auf eine Bestellung verzichtet werden.

Zusatzkosten und Zahlungsweise: Damit sich die Schnäppchen nicht als Mogelpackung erweisen, sind auch die Zusatzkosten wie Versand- und Überweisungskosten sowie Zustellgebühren (bei Nachnahmesendungen) in die Gesamtrechnung einzubeziehen. Sonst wird ein vermeintlicher Preisvorteil schnell zur Kostenfalle. Kunden haben zwar kein Recht auf Wahl einer bestimmten Zahlungsart, doch meist gibt es mehrere Alternativen.

Online-Anbieter müssen aber zumindest einen gängigen Zahlungsweg kostenfrei ermöglichen. Am sichersten ist die Bezahlung nach Erhalt der Ware per Rechnung oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Damit geht man nicht das Risiko ein, entweder keine, eine andere als die bestellte oder eine fehlerhafte Ware zu erhalten und anschließend dem Geld hinterherlaufen zu müssen. Vorsicht gilt bei Vorkasse.

Widerrufs- oder Rückgaberecht: Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Das gilt auch für Verträge über Waren, die auf einer Auktionsplattform von einem gewerblichen Händler ersteigert werden. Der Widerruf muss gegenüber dem Vertragspartner am besten per E-Mail, Fax oder Brief erklärt werden.

Die bestellte Ware einfach nicht anzunehmen oder zurückzusenden, gilt nicht als Widerruf! Die vierzehntägige Frist beginnt beim Kauf von Waren im Internet dann, wenn der Käufer ordnungsgemäß, in klarer und verständlicher Weise über sein Widerrufsrecht informiert worden ist und die Ware erhalten hat. Bei bestellten Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist allerdings bereits mit Vertragsschluss.

Rücksendung: Geht die bestellte Ware innerhalb der gesetzten Frist zurück, muss der Händler neben dem Kaufpreis auch die Kosten für die Hinsendung erstatten. Das gilt jedoch nur für die Kosten des Standardversands und nicht für die Zusatzkosten einer Expresslieferung.

Im Gegenzug muss der Kunde die Kosten für die Rücksendung der unwillkommenen Waren tragen – es sei denn, der Händler bietet an, die Rücksendekosten zu übernehmen. Dieser bleibt auch auf den Kosten sitzen, wenn er vor Vertragsschluss nicht darüber informiert hat, dass Kunden die Kosten der Rücksendung selbst zahlen müssen. Bei mangelhafter Ware haben Käufer dieselben Gewährleistungsrechte wie bei einem Kauf im stationären Handel.

Vor Weihnachten werden drei Mal so viele Pakete wie üblich verschickt. Foto: Alex Völkel
Vor Weihnachten werden drei Mal so viele Pakete wie üblich verschickt. Nicht alles kommt an.

Ärger ins Haus vermeiden – Weihnachtspäckchen richtig auf den Weg bringen

Weihnachtsgeschenke, die in der Zustellschleife hängen bleiben: Pakete, die verstecken spielen oder ohne Benachrichtigung in der Nachbarschaft oder im kilometerweit entfernten Paket-Shop abgegeben werden.

In den Wochen vor dem Fest vervielfacht sich der Versand von Paketen gegenüber dem „Rest“ des Jahres – und zuhauf steht Verbraucherärger rund um Paketsendungen ins Haus. „Wer sein Paket ausschließlich selbst entgegennehmen will, kann bei einigen Versendern beim Bestellen den kostenpflichtigen Service eigenhändig buchen, dann darf der Bote das Paket nur dem Empfänger selbst oder jemandem aushändigen, der eine schriftliche Vollmacht zur Annahme der Sendung hat“, so der Rat der Verbraucherzentrale NRW für eine sichere Zustellung. Damit’s rechtzeitig vor dem Fest mit dem Versenden und Empfangen klappt, gibt die Verbraucherzentrale NRW Paketkunden die passenden Tipps mit auf den Weg:

Vor dem Versand: Um zu verhindern, dass Pakete unterwegs stecken bleiben oder automatisch aussortiert werden, ist es wichtig, dass Name und Adresse vollständig und gut lesbar angegeben sind. Wer eine Verpackung wiederverwertet, sollte die vorhandenen Barcodes entfernen oder überkleben. Damit die Paketpost nicht in der Sortieranlage hängenbleibt, sollte auf die Verwendung von Bändern und Schleifen verzichtet werden.

Abgesehen von Preisunterschieden, bieten die einzelnen Paketdienstleister auch unterschiedliche Dienste an. So sehen manche nur einen Zustellversuch vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür, bevor das Paket zurück an den Absender geschickt oder in einen Paketshop umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick in die Zustellbedingungen.

Ersatzzustellung beim Nachbarn: Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte Ersatzzustellung an Nachbarn vor. Das kann praktisch sein, wenn der auch tagsüber zu Hause ist. Grundsätzlich muss jedoch kein Nachbar ein fremdes Paket annehmen. Sobald der Empfang allerdings quittiert wird, muss das Paket sorgfältig verwahrt und darf dem Empfänger nicht einfach vor die Tür gestellt werden.

Denn dann haftet der Nachbar unter Umständen dafür, wenn die Sendung wegkommt oder Schaden nimmt. Wer ein Paket erwartet, sollte seinen Nachbarn am besten vorher informieren. Alternativ kann beim Paketdienstleister auch ein Wunschnachbar als Zustelladresse hinterlegt werden, wenn keine Zustellung an jeden beliebigen Nachbarn gewünscht wird.

Verzögerte Lieferung: Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen Lieferzeiten für die Paketzustellung an. Dies sind jedoch nur unverbindliche Regellieferzeiten und keine garantierten Lieferdaten. Wer will, dass zu einem bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf sogenannte Expresslieferungen der Paketdienste zurückgreifen. Diese sind allerdings meist teurer als der Standardversand.

• Beschädigte Pakete: Pakete sind in der Regel versichert. Die Höchstgrenze bewegt sich je nach Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro. Der Absender muss dem Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde. Wenn beim Verschicken also etwas zu Bruch ging, sollte der Empfänger dies dem Absender umgehend mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte der Zusteller diesen gleich an der Haustür registrieren und bestätigen.

Paketverlust: Bei allen Paketen kann mit Hilfe der Paketnummer im Internet verfolgt werden, wo sie sich befinden. Hilft das nicht weiter oder geht die versandte Ware verloren, meldet der Absender das beim Kundenservice und stellt einen kostenlosen Nachforschungsauftrag. Dabei muss er den genauen Paketinhalt angeben und den Einlieferungsbeleg vorweisen können.

Für die Nachforschung haben die Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach Einlieferung des Pakets Zeit. Ausnahme Päckchen: Den Weg der Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust gibt’s bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie Hermes, GLS oder DPD.

Gutscheine haben zumeist eine Gültigkeit - bei Kinotickets meistens zwischen einem und drei Jahren.
Gutscheine haben zumeist eine Gültigkeit – bei Kinotickets meistens zwischen einem und drei Jahren.

Die Gültigkeit von Gutscheine für den Gabentisch ist stets zu beachten

Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine immer eine prima Sache. „Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte jedoch auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit lassen kann“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt. Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen von Fristen zu vermeiden:

Gültigkeit von Warengutscheinen: Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Deshalb muss ein unbefristeter Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. • Fristende: Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2017 erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 einlösen.

Abgelaufene Dauer: Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen Anbieter das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.

Fristen für Termingutscheine: Bei Gutscheinen fürs Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets.

Teileinlösungen: Die meisten Anbieter lösen Gutscheine auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt. Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht nicht.

Wenn das Geschenk kein Volltreffer war – Umtausch und Reklamation unerwünschter Gaben

Der Action-Camcorder tritt erst gar nicht in multimediale Aktion, der begehrte Bluetooth-Kopfhörer wird gleich doppelt ausgepackt, SOSPäckchen mit Schlips, Oberhemd und Socken erfreuen manches Männerherz nur scheinbar. „Was ausgepackt auf dem Gabentisch nicht gefällt, kann nicht immer umgetauscht werden. Vielfach kommt es darauf an, ob der Verkäufer im Laden gnädig gestimmt ist“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Rund um Reklamation und Umtausch unliebsamer Gaben nach dem Weihnachtsfest hat die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps: Umtausch: Trifft das Geschenk partout nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Käufer keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, der hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will, bloß weil sie nicht gefällt.

Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss an der Ski-Jacke klemmt, haben Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen. • Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.

Vorteile für Kunden: Kommt es wegen des Mangels zum Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer!

Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Frist von drei Jahren.

Kauf im Internet: Wurde das Präsent im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Widerrufen und die Ware zurückschicken kann man auch, wenn einem der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.

Silvester Dortmund 2012/2013

Versicherungsschäden und Regulierungen – Wenn der Baum brennt oder Böller gefährliche Blindgänger sind

Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum in Flammen oder schießt eine Rakete an Silvester plötzlich nach hinten los, geht das nicht immer glimpflich aus. „Wer für den Schaden aufkommt, wenn Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind, hängt von der eigenen Umsicht und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Wer keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss meistens für entstandene Schäden selbst geradestehen.

Doch auch Versicherte, die solche Policen im Ordner haben, sind nicht immer auf der sicheren Seite: „Werden beim Hantieren mit Kerzen und Knallern eigene Sachen beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Wie viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des Versicherten am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale NRW zum sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“ Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende Versicherungen ein:

Hausratversicherung: Weihnachtsbaum, Adventskranz und Adventsgesteck dürfen selbstverständlich in brennendem Kerzenglanz erstrahlen. Setzen die flackernden Flämmchen trotz aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und kommt es zu Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten und Teppichen, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.

Wohngebäudeversicherung: Steht das Haus in Flammen oder wird das Gebäude durch einen kleineren Brand beschädigt, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.

Private Haftpflichtversicherung: Wer als Partygast Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht haben. Stattdessen haften Eltern – und die sind, haben sie beim Zündeln und Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt, durch die Familien-Haftpflichtversicherung geschützt.

Private Unfallversicherung: Böllerfans, die sich beim Abfackeln von Knallern und Raketen verletzen, werden die notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.

Kraftfahrzeugversicherung: Lässt sich ein Übeltäter im Trubel der Silvesternacht nicht mehr ermitteln, ist es wichtig, dass Geschädigte mit ihrem Gefährt richtig versichert sind. Wird ein Auto durch Brand und Explosion einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung des Halters ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil Böller auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den Kaskoversicherungen werden allerdings nur abzüglich der Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich vereinbart wurde.

Verträge studieren: Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, um zu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen umgehend gemeldet werden. Betroffene sollten zudem alles unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte, sonst wird die Regulierung durch den Versicherer riskiert. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein Folgeschaden entsteht.

Weihnachtsshopping oder Umtauschstress - in der City ist es rund um Weihnachten extrem voll.
Weihnachtsshopping oder Umtauschstress – in der City ist es rund um Weihnachten extrem voll.

Verbraucherprobleme zu Warenlieferungen und Retouren unliebsamer Pakete können im Online-Beschwerdeportal www.paketärger.de der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Thüringen können von Absender und Empfänger Ärgernisse abgeladen werden. Also wenn Pakete einfach vor der Haustür abgelegt werden, beschädigt ankommen oder sonstige Paket-Pannen passieren. Dort gibt’s auch weitere Infos rund um den Post- und Paketversand und ergänzende Informationen zur Rechtslage.

Was bei Kauf und Reklamation zu beachten ist, zeigt der Ratgeber „Meine Rechte bei Kauf und Reklamation – Basiswissen für König Kunde“ der Verbraucherzentrale NRW. Der Ratgeber kostet 9,90 Euro und ist in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erhältlich. Für zusätzlich 2,50 Euro (Porto und Versand) kommt er auch ins Haus. Bestellungen per E-Mail unter ratgeber@verbraucherzentrale.nrw.

Bei Ärger mit Versicherungsschäden an Silvester bietet die Verbraucherzentrale NRW in 23 ihrer örtlichen Beratungsstellen eine halbstündige Schadensfallberatung für 45 Euro an. Weitere Einzelheiten zur Verfügbarkeit und Terminvergabe gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/schadensfall. Kurzauskünfte gibt es auch telefonisch donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.

Rat und Hilfe rund um den Online-Kauf bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW an – Kontakt und Termine unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.

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