„Burger King“: Beauftragte der Geschäftsleitung behindern in der Filiale Dortmund-Eving die eingeleitete Betriebsratswahl

Burger-King-Filiale in Dortmund Eving: Der schöne Schein trügt. Hinter der Öffentlichkeitsarbeit brodelt es. Foto: Oliver Schaper.
Burger-King-Filiale in Dortmund Eving: Der schöne Schein trügt. Hinter der Öffentlichkeitsarbeit brodelt es. Foto: Oliver Schaper.

Fastfood-Ketten und Gewerkschaften – eine schwierige Beziehung. Eigentlich gar keine, wenn es nach den Konzernen ging. Denn für die sind ArbeitnehmerInnen-Vertretungen schlicht überflüssig, allenfalls lästig. Letzter Akt in Dortmund: „Burger King“ versucht in seiner Evinger Filiale die von den Beschäftigten eingeleiteten Betriebsratswahlen mit Repressalien zu sabotieren. – Erfolglos: Montag wird gewählt!

Gewerkschafter der NGG warten nach Eröffnung der Evinger Filiale erst einmal ab

Konferenz der Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten (NGG) im Brauersaal der DAB mit Verleihung des Vorlesers an Alexander Völkel. Manfred Sträter
Manfred Sträter, Sekretär der NGG Region Dortmund.

Herbst letzten Jahres: die Fastfood-Kette „Burger King“ eröffnet zum 1. September an der Evinger Straße 152 direkt neben der Konkurrenz eine Filiale im Stadtteil Dortmund-Eving. Einige Beschäftigte werden aus anderen Betrieben dorthin versetzt, der überwiegende Teil der MitarbeiterInnen wird neu eingestellt.

Die für die Vertretung ihrer Rechte zuständige Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) ist wachsam. Denn die Erfahrungen mit der Fastfood-Kette sind nicht die besten. Die Erinnerungen an den Streit um die Entlassung des Betriebsratsvorsitzenden bei Burger King in Dortmund-Kley vor einigen Jahren sind noch frisch.

Seine Gewerkschaft habe sich die Situation vor Ort in Eving erst einmal in Ruhe angeschaut, sagt Manfred Sträter, Sekretär der NGG Region Dortmund, im Gespräch. Als dann aber in den Filialen der Fastfood-Kette der Druck auf MitarbeiterInnen seitens des Managements bezüglich Personalbemessung und Personalkosten stieg, schaltet sich die Gewerkschaft ein.

Die Beschäftigten leiten zusammen mit der Gewerkschaft die Betriebsratswahl ein

Erste Frucht des nun sich aufbauenden und organisierenden Kontaktes mit den ArbeitnehmerInnen vor Ort in der Burger-Filiale: Zusammen mit drei der dort Beschäftigten wird am 5. Januar dieses Jahres erstmalig die Betriebsratswahl eingeleitet, indem per Aushang zur ersten Wahlversammlung des Wahlvorstandes für ihre Organisation aufgerufen wurde. Schriftlich festgelegtes Datum für die betriebliche Wahlversammlung: der 21. Januar.

Soweit, so gut – sollte man/frau meinen. Denn dieses Prozedere ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 17 Abs. 2 und 3, in einem 2-stufigen Wahlverfahren so festgelegt. Die Rede ist also von geltendem Recht, in welchem von der Legislative verpflichtende und eindeutige Bedingungen definiert werden, unter denen ArbeitnehmerInnen in Betrieben ihre VertreterInnen wählen müssen.

Das geltende Recht aber scheint die Geschäftsführung von Burger-King nicht weiter zu bekümmern. Denn seit jenem 5. Januar, also mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Aushang einer Einladung durch drei Betriebsangestellte, um die Betriebsratswahl vorzubereiten – von diesem Zeitpunkt an, berichtet Manfred Sträter, seien FilialmitarbeiterInnen seitens einschlägiger Repräsentanten der Geschäftsleitung massiv unter Druck gesetzt worden.

Burger-King-Geschäftsleitung reagiert gereizt auf die MitarbeiterInnen-Initiative …

An den nun einsetzenden Repressalien beteiligt sind: der Director of Human Resources von Schloss Burger GmbH, Franchisenehmer der Burger King Europe GmbH, ein Operations Director und zwei Bezirksleiter. – Und es ging schneller los, als zu erwarten war: Bereits anderthalb Stunden nach Aushang des Wahlausschreibens in der Evinger Burger-King-Filiale trifft von Arbeitgeberseite die schriftliche Aufforderung ein, „das Papier“ unverzüglich wieder zu entfernen.

Damit allein freilich stellen sich die entsprechenden Verantwortlichen in der Burger-Unternehmensleitung schon eindeutig gegen geltendes Recht. In der Evinger Filiale gibt es nämlich insgesamt 38 MitarbeiterInnen. § 9 BetrVG legt aber unmissverständlich fest, dass in einem Betrieb mit 21-50 wahlberechtigten (in der Regel oder typischerweise im Betrieb angestellten) Beschäftigten drei BetriebsrätInnen gewählt werden, davon mindestens eine Frau (§ 15 Abs. 2).

Aber das war erst der Anfang. Was dann passiert, klingt eher wie eine schlechte Posse, ist aber leider bittere Realität. Und zwar nicht in Indien oder Bangladesch, wo bekanntlich Arbeitnehmerrechte wenig bis gar nichts gelten, sondern in Dortmund-Eving – vor unserer Haustür.

… und dann kommen die handfesten Repressalien für alle, die sich wehren

In der Folgezeit versucht die Geschäftsführung von Burger King offenbar (über deren Beauftragte) mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, die Betriebsratswahl zu sabotieren. Was ihr Gebaren für die davon betroffenen MitarbeiterInnen persönlich bedeutet könnte: psychisch, sozial, finanziell – scheint ihr dabei ziemlich gleichgültig sein.

Zwei der drei zur Wahlversammlung des Wahlvorstandes per Aushang einladenden männlichen Angestellten wird die Versetzung in ein anderes Restaurant angekündigt, dann aber zunächst nicht vollzogen. Der Evinger Restaurantleiter von Burger King, dritter im Bunde aus dem Kreise der Unterzeichner des Aushangs, wird ab dem 8. Januar, also drei Tage später, nach Hamm in eine andere Filiale „versetzt“. Praktisch mithin geschasst wegen seines Engagements.

Der für ihn neu eingesetzte Filialen-Chef versetzt gleich zwei weitere Angestellte nach Kamen und Velbert. Beide sind Schichtführerinnen in der Evinger Burger-King-Filiale, die sich ebenfalls nachdrücklich für Arbeitnehmerrechte eingesetzt hatten. Was wiederum mit einer Kündigung durch die Hintertür gleichgesetzt werden könnte – bei Berücksichtigung der Fahrtzeiten zur neuen Arbeitsstätte.

Anderen MitarbeiterInnen droht der neue „Restaurant-Manager“ gleich direkt mit Rausschmiss, sollten sie zur angekündigten Wahl des Wahlvorstandes erscheinen. Und sammelt darüber hinaus bei der Belegschaft, wo immer möglich, Unterschriften gegen die vorgesehene Betriebsratswahl.

Was die Fastfood-Geschäftsführung veranstaltet, ist illegal – Muss sie das wirklich stören?

NGG-LOGODas Motiv hinter dieser Welle von repressiven Akten liegt auf der Hand: Die betreffenden Verantwortlichen der Burger-Kette bzw. ihre Beauftragten vor Ort wollen die Betriebsratswahlen in der Evinger Filiale stören, erheblich behindern oder am besten gleich ganz verhindern. Und sie scheinen sich dabei ihrer Sache ziemlich sicher zu sein.

Oder ist es ihnen wirklich entgangen, dass die Behinderung einer Betriebsratswahl als Straftatbestand gewertet werden kann, wie etwa ein Urteil des Landgerichts Marburg aus dem Jahre 2006 belegt? (hier:) Oder prävaliert in diesen Kreisen etwa die Vorstellung, Millionen- und Milliardenumsätze – werden denn nur genug findige Anwälte ordentlich bezahlt – könnten über bundesrepublikanisches Recht hinweghelfen? Bei wem mögen sie da wohl was abgeschaut haben?

Wie auch immer: Die Beschäftigten im Burger King Dortmund-Eving ließen sich zu einem guten Teil nicht klein kriegen. Am 21. Januar versammeln sich in der Filiale trotz aller Zwangsmaßnahmen und Einschüchterungsversuche der Geschäftsführung 19 der 38 Beschäftigen, wählen einen dreiköpfigen Wahlvorstand und stellen neun KandidatInnen für die nun am Montag, 29. Januar, anstehenden Betriebsratswahlen auf – darunter die beiden nach Velbert und Kamen versetzten SchichtführerInnen der Filiale.

Arbeitsgericht Dortmund sagt Ja! – und gibt der NGG per einstweiliger Verfügung recht

„Hut ab vor dem Mut der Beschäftigten, die sich trotz der Behinderung für die Wahl ihrer Interessenvertretung einsetzen“, kommentiert Manfred Sträter kurz darauf anerkennend die Entscheidung von immerhin der Hälfte aller Angestellten der Evinger Filiale.

Und fordert die Geschäftsleitung nachdrücklich dazu auf, die Behinderungen der Wahl durch ihre Beauftragten einzustellen und die Versetzungen zurückzunehmen. „Sonst müssen sich Staatsanwaltschaft, Gerichte und die Öffentlichkeit erneut mit diesem Arbeitgeber beschäftigen. Die Betriebsratswahl ist gesetzlich geschützt“, stellt der Gewerkschaftssekretär nüchtern fest.

Da sich die angesprochenen Stellen der Burger-Kette wenig beeindruckt zeigten, beantragte die NGG beim Dortmunder Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die „Versetzung“ des ehemaligen Filialleiters nach Hamm. Und die zuständige Richterin, Direktorin des Arbeitsgerichts, Angelika Nixdorf-Hengsbach, gab den Gewerkschaftern letzten Freitag (26.1.) nach mündlicher Verhandlung recht.

Wahl des Betriebsrats am Montag – Burger King hat keine verschließbaren Räume für Wahlurnen

Ein kleiner Erfolg. Aber es geht weiter. Unabhängig von möglichen Bestrebungen der NGG, weitere einstweilige Verfügungen zu erwirken und andere juristische Schritte in der Sache einzuleiten, stehen nun am Montag (29.1.) nach Veröffentlichung des Wahlausschreibens und Wählerliste durch den Wahlvorstand die Betriebsratswahlen in der Evinger Filiale an. Alle KollegInnen sind damit aufgefordert, sich an der für 15-20 Uhr anberaumten Wahlveranstaltung zu beteiligen.

Denn der Betriebsrat wird nach § 14 BetrVG in geheimer und unmittelbarer, also durch die Anwesenden vollzogenen Wahl gewählt. Auf Antrag ist nach § 24 der Wahlordnung allerdings eine (nachträgliche) Briefwahl möglich, wenn ArbeitnehmerInnen am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein können. Erst am 2. Februar können daher die Wahlscheine aus den Briefumschlägen genommen und ausgezählt werden.

Bis dahin werden sie ab Montag nach dem Wahlvorgang ungeöffnet in der Wahlurne liegen. Nach letzten Informationen haben die Beauftragten der Geschäftsleitung von Burger King in der Evinger Filiale leider keinen abschließbaren Raum zur Zwischenlagerung der Urne gefunden.

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Reaktionen

  1. Eva Munser

    Es wird Zeit, dass es eine Ampel für Produkte gibt, die aus Betrieben stammen, in denen es keine Tarifverträge gibt und Arbeitnehmerrechte mit Füßen getreten werden!
    Ich bin seit 20 Jahren Betriebsrätin und rate allen: „seit mutig und wehrt euch“!

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