Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts: Stadtweites Verbot der Straßenprostitution in Dortmund ist rechtmäßig

Ravensberger Straße, ehemaliger Straßenstrich hinter Hornbach
Auf der Ravensberger Straße in der Nordstadt war bis 2011 der Dortmunder Straßenstrich.

Der Rechtsstreit über das stadtweite Verbot der Straßenprostitution in Dortmund ist beendet – die Stadt hat Recht bekommen und das Verbot hat Bestand. „Ich freue mich sehr über die abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts“, so Dortmunds Rechtsdezernentin Diane Jägers. „Damit haben wir die notwendige Sicherheit und wissen, dass wir in den letzten Jahren richtig gehandelt haben.“

Bundesverwaltungsgericht bestätigt abschließend das Urteil des OVG Münster

Rechtsdezernentin Diane Jägers
Rechtsdezernentin Diane Jägers sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt.

Denn beim Rechtsamt der Stadt Dormund ist am heutigen Freitag der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2016 eingegangen, mit dem die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungerichts für das Land NRW vom 11. August 2015 zurückgewiesen wird.

Somit erlangt das Urteil des OVG Münster Rechtskraft, in dem festgestellt worden war, dass ein stadtweites Verbot der Straßenprostitution in Dortmund rechtmäßig ist.

In dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster vom 11. August 2015 hatte das OVG hat die Ausdehnung des Verbots der Straßenprostitution auf das gesamte Dortmunder Stadtgebiet bestätigt und eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen aus 2013 aufgehoben.

Verwaltung hat keine rechtlichen Fehler bei der erweiterten Sperrbezirksverordnung gemacht

Zur Begründung führten die Richter aus, dass bei der Entscheidung über die erweiterte Sperrbezirksverordnung keine rechtlichen Fehler gemacht worden seien. Zudem sei die Prognose der Bezirksregierung Arnsberg, ein Straßenstrich könne auch an jeder anderen Stelle im Dortmunder Stadtgebiet vergleichbare Dimensionen annehmen wie im Bereich der Ravensberger Straße, nicht zu beanstanden.

Damit sei die Annahme gerechtfertigt, ein solcher Straßenstrich könne immer auch zu einer sozialunverträglichen Konfronta­tion unbeteiligter Dritter – Kinder, Jugendlicher und Erwachsener – mit der Prostitu­tionsausübung bzw. deren unliebsamen Begleiterscheinungen führen.

Gegen diese Berufungsentscheidung hatte das OVG die Revision nicht zugelassen. Dagegen konnte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, was die Klägerin getan hat. Mit dem Beschluss vom 22. März 2016 wurde diese Beschwerde nun zurückgewiesen und das Urteil des OVG rechtskräftig.

 

Print Friendly, PDF & Email

Reaktion schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert